Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 6 (1931)
- Issue
- 5 (5.1931)
- Date
- 1931-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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MiM-LWMk zu Berlin. .Ishkg.,jHr. des Lsndesverbsndes Der ifrnflitifrticn lllelWnsgememilen Üjeffens >—.... ' — - - -oinic -— ■■—x Dieses Blatt erscheint monatlich und geht den Mit- III Zuschriften: (fllaim, ihindenburgstraße jllr. 44 gliedern unentgeltlich;u. ♦ krscheinungsort Main;. III schriftleitung: (Rabbiner Dr. 8. Levi, Main; i- - ——C Bekanntmachung des Landesverbandes der israelitischen Sieligionsgemeinden Hessens. An sämtliche unserem Landesverbände angeschlossenen Gemeinden. Gemäß Artikel vni der Verfassung unseres Landesverbandes wird hiermit ein ordentlicher Gemeindetag aus Sonntag, den 21. Juni 1931, vormittags 101/2 Uhr, nach Frankfurt am Main (der Verhandlungsraum wird noch bekanntgegeben werden) berufen. Auf untenstehende Tagesordnung (Anlage I) und Auszüge aus der Verfassung des Landesverbands (Anlage II) wird hiermit Bezug genommen. Gleichzeitig mit dieser Berufung werden die Vorstände der Verbandsgemeinden ersucht, umgehend die Stimmverbände zu bilden, die Wahl der Abgeordneten vorzunehmen und das Ergebnis der Wahlen dem Büro des Landesverbandes nach untenstehendem Muster (Anlage m) mitzuteilen. Für den Oberrat: gez. B. A. M a y e r, Vorsitzender. Anlage i. Tagesordnung: 1. Berichterstattung des Vorsitzenden über die Verbandsangelegenheiten; 2. Bericht des Schulausschusses; 3. Wahl zweier Abgeordneten zur Kasseprüfung; 4. Kassebericht und Entlastung des Oberrats; 5. Aufstellung des Voranschlags für 1931; 6. Wahl des Verbandsvorsitzenden und eines Stellvertreters für denselben; 7. Wahl der Oberratsmitglieder und der Stellvertreter für dieselben. Anlage ii. Auszug aus der Verfassung: Artikel VII. Gemeindetag, Abgeordnete. 1. Der Gemeindetag besteht aus Abgeordneten der zum Landesverband zusammengeschlossenen Gemeinden. Jede Verbandsgemeinde hat für je fünfzig Steuerzahler eine Stimme und kann für jede Stimme einen Vertreter entsenden. Das Stimmrecht einer Gemeinde kann aber nur durch einen Abgeordneten ausgeübt werden. 2. Gemeinden unter 60 Steuerzahlern können sich zu einem Stimmverbande zusammenschließen. Wenn Gemeinden aus besonderen Gründen einen Stimmverband von 50 Steuerzahlern nicht zusammenschließen können, entfällt auf 30 Steuerzahler ihres Stimmverbands eine Stimme. Der Oberrat beschließt, ob derartige besondere Gründe vorliegen. 3. Bleibt bei der Teilung der Zahl der Steuerzahler durch 50 ein Rest von wenigstens 30, so entfällt auf den Rest eine weitere Stimme. 4. Jede Verbandsgemeinde bestimmt ihren Abgeordneten durch ihren Gemeindevorstand. Der Abgeordnete muß Mitglied seiner Verbandsgemeinde oder einer Verbandsgemeinde seines Stimmverbands sein. 5. Die Stimmverbände wählen ihre Abgeordneten durch Abstimmung der Ersten Vorsteher der zum Stimmverband zusammengeschlossenen Gemeinden. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Artikel X. Gemeindetag: Beschlußfassung. Soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt, gelten für die Beschlüsse des Gemeindetages die folgenden Bestimmungen: a) Der ordentliche Gemeindetag ist beschlußfähig, wenn wenigstens 25 Stimmen vertreten sind. Ist der Gemeindetag nicht beschlußfähig, so ist alsbald ein neuer Gemeindetag zu berufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. b) Der außerordentliche Gemeindetag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, c) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Artikel XII. Gemeindetag: Außerordentliche Anträge, lieber Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt und abgestimmt-werden, wenn wenigstens 10 Stimmen, die aber nicht einem Stimmberechtigten allein zustehen dürfen, sie einbringen, und wenn sie weder Verfassungsänderungen noch die Auflösung des Landesverbandes betreffen. Artikel XIII. Oberrat. Der Oberrat wird vom Gemeindetag gewählt; die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.