Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 5 (1930)
- Issue
- 6 (6.1930)
- Date
- 1930-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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| Juni J930 | Berlin rS'Svt^s^si^Si^S'y®^! 5.Ishrg.,jllr.5? des Landesverbandes der istaelitischen Uiellgivysgemelnden Üjeflens r-.. 1 - -d;i:io < Dieses Blatt erscheint monatlich und geht den fllif» III Luschristen: Waini, lhindenburgstrahe fflr. 44 gliedern unentgeltlich >u. ♦ Erscheinungsort Min>. III Schriftleitung: Babbiner Dr. S. Levi, Ifltaini t -Dime- — t Kultusumlagen. Das hessische Gesetz vom 14. Dezember 1928, das Besteuerungsrecht der Religionskörperschaften betreffend, trägt den mannigfachen wirtschaftlichen Verhältnissen der einzelnen Religionskörperschaften Rechnung, indem es mehrere Steuersysteme zuläßt. In allen Fällen wird jedoch die Reichseinkommensteuer bei der Aufbringung der Gemeindebedürfnisse den Hauptfaktor zu bilden haben. Dies gilt auch für die Klassensteuer. Vermögens- und Realsteuern können nur Ergänzungen der Einkommensteuer bilden. Die Kopfsteuer darf nur mäßig fein. Die starke Progression der Reichseinkommensteuer kann mit ministerieller Genehmigung bei der Veranlagung der Religionsgemeindesteuer gemildert werden. Zur Beseitigung außergewöhnlicher Härten beim Einzug der Steuer ist die Steuervertretung ermächtigt. Laut amtlichem Kommentar (Olt, Seite 121) hat sie selbstverständlich eine sachliche Prüfung des Falles vorzunehmen, wobei sie die Verhältnisse des Pflichtigen und die finanzielle Lage ihrer Religionskörperschaft gegeneinander abzuwägen hat. U. E. ist bei dieser Mwägung insbesondere auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit schon bei der Veranlagung der Religionsgemeindesteuer einer außergewöhnlichen Härte vorgebeugt worden ist, indem die Tarifsätze des Reichseinkommensteuergesetzes schon im Veranlagungs- Verfahren gemildert worden sind. Der Regel nach werden die Religionsgemeinden- und Religionsgesellschaftssteuern für 1930 auf Grund der Reichseinkommensteuern für 1928 erhoben. Die Reichseinkommensteuern für 1929 werden 1931 von den Religionskörperschaften veranlagt. Rach § 17, Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes können die Kirchen- und Kultussteuern, die im Laufe eines Jahres fällig waren, bei dem Einkommen (nicht Steuern) in Abzug gebracht werden. WEH rWTTP npw „Stillschweigen bedeutet Einverständnis." Nach diesem talmudischen Wort könnte uns eines Tages der Vorwurf gemacht werden, daß wir mit den Auslassungen einverstanden seien, welche in den „Mitteilungen des Hessischen Landesverbandes gesetzestreuer Synagogengemeinden" (Deutsche Israelitische Zeitung, 47. Jahrgang Nr. 11 vom 22. Mai d. I.) gebracht werden, und welche sich teilweise gegen unseren Laitdesverband der israelitischen Religionsgemeinden Hessens richten, bzw. sich mir unserem Landesverband beschäftigen. Wir werden deshalb zu unserem Bedauern aus die genannten Darlegungen entgehen müssen; aus drucktechnischen Gründen ist uns dies in der vorliegenden Nummer nicht mehr möglich. Wir werden die notwendige Erwiderung in der nächsten Nummer unseres Mitteilungsblattes bringen, erklären aber heute bereits, daß ein Teil der flüchtig gedruckten oder geschriebenen Auslassntigen des Tarmstädter Verbandes tatsächlich unrichtig und falsche Vorstellungen zu erwecken geeignet ist. Tie Lchriftleitung. Als. Nachtrag zu unserem in der Mainnmmer des Mitteiluiigsblattes gebrachten Bericht über die Landesverbandstagnng in Darmstadt geben wir die von Herrti R o s e ii st e i n , Bensheim, gemachten Ausführungen über die Verhandlungen betr. Inanspruchnahme des Art. 1:47 R. V. ans dessen Wiiiisch in der voll ihm selbst iiiedergelegteli Form wieder: „Das Zngestäiidilis des Art. 187 R. B. an den Einheitsverband war für die Orthodoxie außerordentlich schlvierig und war neben der Frage des Vetorechtes der schwerste Punkt der Verhandlungen. Allerdings sei gegenwärtig dieses Zngeständllis noch ohlie praktische Bedeutung, da in Wirklichkeit noch keinem der beiden Verbände die Rechte des Art. 137 R. V. verliehen seien."