Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Journal
- Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
- Volume
- 5 (1930)
- Issue
- 4 (4.1930)
- Date
- 1930-04-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Kassenbericht. Rechnungsjahr 1929 (1. 4. 29 — 31. 3. 30) Einnahmen: Ausgaben: i. Rechnungsrest. ii. Verwaltung. a) Erstattung von Reisekosten 268.30 b) Spesen 2.10 m. Mitteilungsblatt. a) Inserate 745.83 b) Gratulationsablösungen 46.06 c) Druck- und Versandkosten 775)0.78 i v. Unterricht und Kultus. a) Besoldungen, Stundenhonorare, 4878.41 286.— 70.47 800.— 25381.— 1820.76 6956.10 4175.— 3.— 3253.38 175.08 141.— 47940.20 RM. Zuschüsse u. Gratisikationen 21095.— b) Erstattung von Reisekosten 1006.69 c.) Sozialversicherungen 1688.— <)) Witwengehalte 600.— o) Baukostenzuschüsse 350.— v. Friedhöfe. a) Aktkosten 37.50 b) Reisespesen von Gärtnern 20.30 VI. Ausbildungen und Wohlfahrt. a) Zinsen b) Lektorat Gießen 3000.— e) Beiträge zu Ausbildungen als Lehrer usw. 840.— (i) Seminare, Verbände und Anstalten 6355.— e) Druckschriften 244.51 f) Unterstützungen 60.— vii. Beiträge. a) Verbandsbeiträge b) Bestellgelder c) Kulturbeiträge d) Beiträge zu Lehrerbesoldungen o) Spenden viii. Kapitalmittel und Schulden. a) Verbandsbeiträge für Vorjahre u. Nachschüsse zur Schuldentilgung b) von Kirchbrombach c) von Schwabenheim (i) Schuldabtragung 1792.08 e) Kapitalanlage _ 1666.08 RM. 47588.23 Die Sa. der Einnahmen beträgt 47940.20 Die Sa. der Ausgaben beträgt ' 47588.23 Verglichen bleibt barer Rechnungsrest von RM. 351.9/ Kapitalanlage. a) Die Zinsen zu Lehrerausbildungen (ehemal. Sem.-Unterstützungsverein): 1. Sparkasse-Einlagebücher zus. RM. 814.92 2. Altbesitz Reichsanleihc nebst Auslosungsscheinen RM. 75.— b) Die Zinsen zu Thorahstudium oder Brautausstattung: 3. Sparkasse-Einlagebuch RM. 1666.08 Mainz, den 1. April 1930. gez. F r a e n k e l, Rechner. Verhaltungsmaßregeln für den dtesjührtgen Erev-Peffach. Ta in diesem Jahre Erev-Pessach auf Sabbat fällt, sind verschiedene religionsgesetzliche Vorschriften unter diesem besonderen Sachverhalt zu beobachten. Wer die in Frage kommenden Vorschriften selber zu lernen versteht, der vertiefe sich in den Schulchan-Aruch, Orach-Chajim von § 429 beginnend und insbesondere in das Studium des 8 444, welcher die Satzung für Erev- Pessach, wenn er auf Sabbat fällt, enthält. Da aber die Zahl der Lernkundigen leider gering ist, so seien hier einige wesentliche, auf den genannten Fall bezügliche Vorschriften aufgesührt, ohne daß damit den Entscheidungen der zuständigen Herren Rabbiner für Fälle fraglichen Sachverhalts vorgegriffen werden soll. Während sonst Bedikath-Chomez (Absuchen nach Chomez beim Lichte einer einfachen Wachskerze) am Vorabend des 14. Nissan vorgenommen wird, ist im vorliegenden Falle diese Pflicht schon am Vorabend des 19. Nissan (also am Donnerstag abend) zu vollziehen. Der vor dem Absuchen nach Chomez zu sagende Lobspruch und die nach dem Absuchen zu sagende Spruchformel Kol-Chamiro finden sich am Anfang der Hagadah. Das zusammengesuchte Chomez, welches sonst an Crev-Pessach gegen 10 Uhr vormittags verbrannt wird, muß in diesem Jahre schon am Freitag vormittags gegen -410 Uhr verbrannt werden, doch wird die für den Abschluß des Verbrennens vorgeschriebene Spruchformel Kol-Chamiro erst am Samstag inorgen, nachdem gegen X>10 Uhr alle etwaigen Reste von Chomez in der vorgeschriebenen Weise beseitigt sind, gesagt. — Das sonst auf Erev- Pessach angefetzte Fasten der Erstgeborenen muß, da es weder am Sabbat, noch am Freitag gehalten werden kann, in diesem Jahre am Donnerstag vor Pessach ersolgen. — Tie Pessachbereitstellung der Küche, der Kochherde und des Geschirrs mutz schon am Freitag durchgeführt werdeii, da am Sabbat alle diefe Arbeiten verboteii sind, uiid maii anl Samstag, den 14. Nissan, morgens um 0 Uhr (diese Zeit gilt für Mainz) aushören muß, Chomez zu essen. Da die.Sabbatmahlzeiten aber am Freitag hergestellt sein müssen, ergibt sich sür die Hausfrau eine fchwierige Arbeit. Auf dreifache Art kann hierbei Verfahren werden: l. eiitweder die Mahlzeiten für die Zeit bis Samstag früh 0 Uhr werden rechtzeitig in Ehomez-Geschirr gekocht, fo daß am Freitag die Pcssachbereitstellung der Küche, des Herdes und des Geschirrs und die Pessachbereitung der übrigen Sabbatmahlzeiten erfolgen kann. In diesem Falle können die Mahlzeiten bis Samstag früh 9 Uhr ans Chomezgeschirr gegessen werden. Nach dieser Stunde inüßte das Chomezgeschirr, nachdem man die ihm anhaftenden Chomezreste entfernt hat, fofort weggestellt werden. Bei dieser Lösung könnten zwar die Sabbatbrote am Freitag abend und am Sabbat morgen unbedenklich auf dem Tisch sein. (Nach der Sabbatmorgen- Mahlzeit wäre das Tischtuch wegzuräumen und die Stube zu fegen, damit keine Chomezreste bleiben.) Bei diefer Lösung hätte die Hausfrau aber ein doppelte Zubereitung der Mahlzeiten «Chomez und Pessach) vorzunehmen und eine'zeitlich gedrängte, religionsgesetzlich schwierige Anfräumnngsarbeit zu vollziehen.' — 2. eine zweite Möglichkeit ist gegeben, indem sämtliche Mahlzeiten für SabbalTiereits in Pessachart gekocht aber bis zur Samstagfrül,-Mahlzeit auf^ Chomezgeschirr gegessen werdeii. In diesem Falle dürften die Sabhatbrote zwar auch auf dem Tische feilt. Tie Speisen dürfen aber aus dem Pesfach-Kochgefchirr iiicht unmittelbar in das Chomez. Eßgeschirr übergefchüttet werden, müßten vielmehr durch einen iinr für diesen Zweck bestimmten, neuen Topf, der an Pessach nicht verwendet werden dürfte, tu das Ehomez- Cßgefchirr übermittelt werden. (Wegräumen des Ctzgefchirrs, der Chomezreste und des Tischtuchs, Fegen der Stube wie'im Falle 1.) — 8. die dritte und empfehlenswerteste Möglichkeit ist die, daß die Hausfrauen schon am Freitag vorinittag alles Chomez-Koch- und -Eßgeschirr forträninen, ihre Küche für Pessach instaiid setzen, alle Mahlzeiten von Freitag mittag an in Pessachart bereiten, also kurz gesagt, einen Tag früher Pefsachkost verabfolgen (auf Pessachgefchirr!) Hierbei könnten zwar die Sabbatbrote nicht auf dem Tisch, der nach Pessachart gedeckt ist, liegen; man darf , aber am Freitag abend und Samstag früh bis 9 Uhr die Sabbatbrote auf einem besonderen, vom pessachartig gedeckten Eßtisch so weit entfernt stehenden Tischchen, daß Krümiiiel von den Sabbatbroten auf deii Eßtisch nicht kommen können, auflegen, darf nach dem Kiddnfch und nach dem Hamauzi-Lobspruch über die Sabbatbrote von diesen essen, um dann nach Beseitigung der etwaigen Brotkrümmel aus Kleidung und Stube, nach Fortschassen des Chomez und nach Ausspülen des Mündes die Mahlzeit am Pessachtisch einzunehmen. — Brot darf bei diefer Mahlzeit nicht mehr gegessen werden und Mazzoh noch nicht. Tie Sederschüssel darf am Sabbat nicht zurecht gemacht werden, sie muß am Freitag vorbereitet werden. Wir wünschen allen Lesern einen koscheren Jomtov! 3