Mannheim
Compact Memory

Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1930-03-01 · 3 (3.1930) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
5 (1930)
Issue
3 (3.1930)
Date
1930-03-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/9582242-9623187-9620671--0502-9620672
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

des Landesverbandes der 5.Iahrg.,>Ilr.Z? fli- —t——'nivniiiii» iuii^iwiiiii»iiiBn——bb—aM——— Dieses Zlatt erscheint monatlich und geht den Mitgliedern unentgeltlich zu. ♦ Lrscheinungsort Jfllainj. -— . Luschristen: Main;, Hindenburgstrahe lllr. 44 Schriftleitung: lklabbiner vr. S. Levi, Warn} —■-■■■■ ■ -^==-=< Bekanntmachungen des Landesverbandes der israelitischen Religionsgemeinden Hessens. Die Mitglieder des Oberrats und deren Stellvertreter werden hiermit auf Sonntag, den 23. März d. I., vormittags IO1/2 Uhr, in das Verbandsbüro (Mainz, Neue Synagoge, Eingang Gabelsbergerstraße) zu einer Oberratssitzung berufen. Mainz, den 26. Februar 1930. Der Verbandsvorsitzende: gez. B. A. M a y e r. Tagesordnung: 1. Berichte und Mitteilungen; 2. Gesuche von Gemeinden; 3. Gesuche von Lehrern; 4. Tagesordnung für den Gemeindetag; 5. Verschiedenes. Gemäß Artikel VIII der Verfassung unseres Landesverbandes wird hiermit ein ordentlicher Gemeindetag für Sonntag, den 27. April d. I., nach Darmstadt berufen. Lokal und Stunde sowie die Verhandlungsgegenstände werden noch bekannt gegeben. Mainz, den 26. Februar 1936. Für den Oberrat: gez. B. A. M a y e r, Vorsitzender. Auszug aus der Verfassung: Artikel VII. Gemeindetag, Abgeordnete. 1. Der Gemmndetag besteht aus Abgeordneten der zum Landesverbano zusammengeschlossenen Gemeinden. Jede Verbandsgemeinde^hat für je fünfzig Steuerzahler eine Stimme und kann für jede Stimme einen Vertreter entsenden. Das Stimmrecht einer Gemeinde kann aber nur durch einen Abgeordneten ausgeübt werden. 2. Gemeinden unter 50 Steuerzahlern können sich zu einen: Stimmverbande zusammenschlietzen. Wenn Gemeinden aus besonderen Gründen einen Stimmverband von 50 Steuerzahlern nicht zufammenschließen können, entfällt auf 30 Steuerzahler ihres Stimmverbands eine Stimme. Der Oberrat beschließt, ob derartige besondere Gründe vorliegen. 3. Bleibt bei der Teilung der Zahl der Steuerzahler durch 50 ein Rest von wenigstens 30, so entfällt auf den Rest eine weitere Stimme. 4. Jede Verbandsgemeinde bestimmt chren Abgeordneten durch ihren Gemeindevorstand. Der Abgeordnete muß Mitglied seiner Verbandsgemeinde oder einer Verbandsgemeinde seines Stimmverbands fein. 5. Die Stinimverbände wählen ihre Abgeordneten durch Abstimmung der Ersten Vorsteher der zun: <-timmverband zusammengeschlosfenen Gemeinden. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Artikel X. Gemeindetag: Beschlußfassung. Soweit diese Verfassung nichts anderes vorschreibt, gelten für die Beschlüsse des Gemeindetages die folgenden Bestimmungen: a) Ter ordentliche Gemeindetag ist beschlußfähig, wenn wenigstens 25 stimmen vertreten sind. Ist der Gemeindetag nicht beschlußfähig, so ist alsbald ein neuer Gemeindetag zu berufen, der ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig ist. b) Der außerordentliche Gemeindetag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, c) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Artikel XII. Gemeindetag: Außerordentliche Anträge. lieber Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt und abgestimmt werden, wenn wenigstens 10 Stimmen, die aber nicht einem Stimmberechtigten allein zuftehen dürfen, sie einbringen, und wenn sie weder Verfassungsänderungen noch die Auflösung des Landesverbandes betreffen. Artikel XIII. Oberrat. Der Oberrat wird vom Gemeindetag gewählt; die Wahl ist geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Oberrat besteht aus 15 Mitgliedern, darunter 2 Rabbiner, 2 Lehrer und je 1 Angehöriger jeder Provinz von Gemeinden mit weniger als 50 Steuerzahlern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter nach der gleichen Zusammensetzung zu wählen. Der Vorsitzende des Oberrates wird von dem Gemeindetag in besonderem Wahlgang gewählt. Eilt sehr! Die Vorstände aller Verbandsgemeinden werden hiermit höslichst ersucht, die Abgeordneten ihrer Gemeinde, bzw. ihres Stimmverbands, für den am

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.