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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1930-02-01 · 2 (2.1930) · p. [Seite]

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
5 (1930)
Issue
2 (2.1930)
Date
1930-02-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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IWiD«f-S«r zu Berlin,?JfebruarJ930i L 5. Iahrg., jllr. 2 j des Landesverbandes der israelillschen llleligionsgemeinden lljeslens £ Dieses Statt erscheint monatlich und geht den Mitgliedern unentgeltlich;u. Lrscheinungsort Main;. Luschriften: Main;, Hindenburgstrahe jllr. 44 ßchriftleitung: lktabbiner 0r. s. Levi, Main; omrQi Die Schächtfrage in Bayern. In den letzten Jahren wurde die jüdische Oesscntlichkeit besonders beunruhigt von Vorgängen in Bayern, die in ihrer letzten Auswirkung nichts Geringeres als das Schächtverbot in diesem Lande zur Folge zu haben schienen. Ein Antrag voit jndengegnerischer Seite, der die Unterstützung von Tierschutzfreunden und sogar erstaunlicherweise von seiten der sozialdemokratischen Partei gefunden hatte, zwang die bayrische Regierung, das Schächten zur Verhandlung unb Beschlußfassung zu bringen. Die bayrische Judenheit hat nun seit Jahr und Tag unter großer Aufwendung von Mitteln und Zeit Versuche darüber anstellen lassen, ob eine mit dem Religiotisgesetz vereittbare Betäubungsmöglichkeit der Schlachttiere sich ausfindig machen lasse. Sachverständige und Wissenschaftler ans dem In- und Anslande wnrden beratigezogen. in Anwesenheit der bayrischen Rabbiner und der führenden jüdischen Persönlichkeiten auf dein Gebiete des Schächtschutzes wurden im Münchener ^-chlachthof Betäubungserperimente durch Injektionen, Gase und zuletzt durch elektrischen Strom an den Schlachttieren vorgenoinmen; aber alle diese Experimente wurden nach rabbinischen Gutachten als religionsgesetzlich bedenklich erachtet und deshalb abgelehnt. Tie Fortführung der Experintente, um eine religionsgefetzlich zulässige Betäubnngsart zu finden, ließ inan sich auf jüdischer Seite aber dauernd angelegen sein. Nun wollte die bayrische Regierung die Entschließung über die Frage nicht länger hinziehen. Die Ausschüsse schritten zur Stellungnahme und diese Stellungnahine des zuständigen Ausschusses war init überwiegender Majorität flir den Betäubungszwang der Schlachttiere ausgefallen. Ter Verband bayrischer israelitischer Gemeinden, vertreten durch seinen Vorsitzenden, hatte nach einmal in letzter Stunde eine durch ihre Sachlichkeit und rechtliche Klarstellung überzeugende Eingabe an den Bayrischen Landtag gerichtet und darin eingangs gesagt: „Zn dent Entwurf eiiies Gesetzes über das Schlachteii von Tieren gestatten wir uiis als die öffelitlich-rechtliche Vertretung der Israeliten in Bayern folgendes auszstführen: Der Entwurf sieht eilt für Bayern allgemein verbiiidliches Gebot der Betäubung der für beit menschlichen Genuß wichtigsten Schlachttiere vor niid läßt keine Ausnahme für das vom Religionsgesetz vorgeschriebene Schächten der Juden zu. Er verhindert dadurch das rituelle Schlachten, da eine nach jüdischer Lehre gebilligte Betäubnngsmethode derzeit iticht vorliegt." Herr Oberstlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer, der genannte Vorsitzende dey Verbandes Bayrischer Israelischer Gemeinden, wies nun in sieben Punkten dieser Eingabe darauf hin, 1. daß das Inkrafttreten des beabsichtigten Gesetzes einen schweren Ge wissen sdrnck der jüdischen Bevölkerung bedeute, 'während doch durch die Verfassung des Reiches uiid des Landes Gewissensfreiheit gewährleistet sei; 2. daß einer derartigen Regelung durch Landesgesetz die Reichsgesetzgebung entgegensrehe; 3. daß das rituelle Schächten eine Tierauälerei nicht darstelle: 4. daß die bisherige Betäubungsmethode dem Religionsgesetz nicht genüge und daß weitere Versuche gemacht werdet: sollen; 5. daß durch die Erhebung des Entwurfes zum Gesetz sich bedeutende wirtschaftliche uttd soziale Nachteile für die Bevölkerung Bayerns ergeben; 6. daß, vori eiitigen für die Frage nicht in Betracht kommenden, vor: wenig Juden bewohnten Ländern abgesehen, in keinem anderen Staate der Welt, atlch in keinem deutschett Lande, ein Schächtverbot bestehe; 7. daß nicht angenoinmett Werder: könne, daß gerade der bayrische Staat, der sich den Schutz der Gewissensfreiheit stets in besonderen: Maße habe angelege:: sein lassen und den religiösen Bedürfnissen der :sraelitischcn Glanbensgeineinschaft jederzeit Rechnung getragen habe, heute einen solchen Getvissensdruck in seinem Lande ausüben, uird unter Androhung von Gesängnisstrafen die Befolgung religiöser Vorschriften der Sache nach verbieten werde. Tie Eingabe schließt mit den Worten: „Es w:rd dar::::: die Bitte gestellt, der Bayrische Landtag möge in den: Gesetz über das Schlachten von Tieren eine Ausnahme für das den Israelitischen Kultnsgeineinden obliegende rituelle Schlachten Anlassen." Wie wir soeben kurz vor Redaktionsschluss erfahren, ist am 26. Januar d. I. im Plenum des Bayrischen Landtages der Gesetzentwurf über das Schlachten der Tiere mit Betäubnngszwang verhandelt worden. Tie bayrische Boltspartci hatte den Antrag eingebracht, Ausnahmen von dem Betäubnngszwang zuzulassen unter der Voraussetzung, daß durch das zur Anwendung kommende Verfahren jede unnötige Tierquälerei, insbesondere beim Niederlegen der Schlachttiere vermieden werde. Tamit wäre das bctnubungslose Schachten weiter ermöglicht worden. Aber dieser Antrag wurde mit 64 gegen 45 Stimmen der Bayrischen Volks- Partei abgelehnt. Elf sozialdemokratische Abgeordnete nahmen an der Abstimmung nicht teil. Tas ganze Gesetz, welches den Betäubungszwang einführt, wurde mit 64 Stimmen gegen 42 bei 2 Stimmenthaltungen angenommen. Nun bleibt nur noch zu hoffen, daß eine Entscheidung falle des Inhalts, daß der Beschluß des Bayrischen Landtages mit dem Reichsgesetz in Widerspruch stehe. Anderenfalls ist 'das rituelle Schächten in Bayern ab 1. Okt. 1930 zur Unmöglichkeit geworden.

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