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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1929-01-01 · 1 (1.1929) · p. [Seite]

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
4 (1929)
Issue
1 (1.1929)
Date
1929-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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«•=»•'•=^=«•=«•=^55=^5 Januar INS J , 4.Iahrg., lNr.1 f des Landesverbandes der israelitischen llleligionsgemeinden Sjessens d i.. 1 -d:::ic .—■ >1 Vielt» Vlatt erscheint monatlich und geht den fllit* III Inschriften, Mainz, tzindenburgstrahe Pr. 44 gliedern unentgeltlich zu. ♦ Erscheinungsort Mainz. III Schriftteitung: Vabdiner Dr. 5. tevi, Mainz . t ' - -xx —l Landesverband derifraelitischen Religionsgemeinden Hessens. Die Mitglieder des Oberrats und deren Stellvertreter werden hiermit auf Sonntag, den 13. Januar d. I., vormittags 1012 Uhr, in das Verbandsbüro (Mainz, Neue Synagoge, Eingang Gabelsbergerstraße) zu einer Oberratssihung berufen. Mainz, den 3. Januar 1929. Der Verbandsvorsitzende: gez. B. A. M a y e r. Tagesordnung: 1.. Berichte und Mitteilungen des Vorsitzenden. 2. Berichte des Schulausschusses. 3. Berichte des Redakteurs des Mitteilungsblattes. 4. Das Besteuerungsrecht der Religionskörperschasten (Gesetz vom 14. Dez. 1928). 5. Gesuche um Subventionen und um Darlehen. 6. Festsetzung von Honoraren. 7. Verschiedenes. $ttnt Abbrrieh ttitfcfcv mit deiir heffifetzeir JfacEjbem das offizielle Mitteilungsorgan des hessischen Landesverbandes gesetzestreuer Synagogengemeinden (Deutsche Israelitische Zeitung, 46. Jahrgang Nr. 1, Seite 0) einen Brief veröffentlicht hat, den dieser Verband in der Angelegenheit des Abbruchs der Verhandlungen an unseren Landesverband der israelitischen Religionsgemeinden Hessens gerichtet hatte, können w i r die Begründung, mit welcher wir die Fortsetzung der Verhandlungen abgelehnt haben, unseren Lesern anch nicht vorenthalten, obwohl wir gewünscht hätten, daß diese Einzelheiten der Oeffentlichkcit erspart blieben. Um etwaigen Mißverständnissen, Mißdeutungen oder Legendenhildungen über unseren Schritt vorzubeugen, müssen wir das Bild derZ-etzten Verhandlungen vervollständigen. Wir erinnern unsere Leserin das Ergebnis der in unserer Dezembernummer 1928 protokollierten Verhandlungen in Frankfurt a. M., welches in folgende Worte zusammengefaßt wurde: Die Vertreter des hessischen Landesverbandes gesetzestreuer Synagogengemeinden erklären, daß sie unter folgenden Bedingungen die Schaffung eines gemeinsamen Verbandes begrüßen: 1. Aus dem Namen des gemeinsamen Verbandes mutz klar hervorgehen, daß es sich uni einen Verband handelt, der rein wirtschaftliche Ausgaben hat. 2. Der Verband beschränkt sich auf die Behandlung wirtschaftlicher Fragen nach innen und tritt nicht als jüdische Religionsgemeinschaft im Sinne der Reichsverfassung Artikel 137 nach außen hervor, wobei vorausgesetzt wird, daß die Erteilung des Staatszuschusses hierdurch nicht in Frage gestellt wird. 3. Der gesetzestreue Verband besteht weiter als Neligionsgememschast (im Sinne der Reichsverfassung Artikel 137), der den Wirtschaftsverband unterstützt. 4. Durch Trennung der Kassen werden Gelder von orthodoxen Gemeinden nicht für'liberale Zwecke zur Verfügung gestellt. , 5. Das auf das Religionsgesetz gegründete Urteil der. orthodoxen rabbinischen Oberratsmitglieder für die Tätigkeit des Verbandes ist maßgeblich. Auf Grund dieser Bedingungen der Gegenseite haben wir in einem Briefe vom 36. November 1928-mit der folgenden ausführlichen Begründung weitere Verhandlungen.abgelehnt: „In unserem Entwurf mit Begleitschreiben vom 24.Okt. v. I. waren wir nach unserer Auffassung in'weitgehender Werse Ihren Ansprüchen und Wünschen entgegengekommen, um, wenn irgend möglich, eine Vereinigung der beiden Verbände zu erwirken. Trotzdem hatten wir auf Ihre, bei der Frarrkfurter Tagung rnündlich unterbreitete Anfrage. uns noch weitergehend . bereit erklärt, durch Hinzufügung der Worte „Wirtschaftlicher Zweckverband" zu unserem Namen gls eines integrierenden Bestandteiles unseres Titels oder durch Zubilligung des Vetorechtes an die orthodoxen Rabbiner für'die religionsgesetzlichen Entscheiden-

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