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Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens · 1927-05-01 · 5 (5.1927) · p. [Seite]

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Journal
Mitteilungsblatt des Landesverbandes israelitischer Religionsgemeinden Hessens
Volume
2 (1927)
Issue
5 (5.1927)
Date
1927-05-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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| Dm J927 | Rabbiner-Semmares fRl' L 2jaf)r0.,|Hr.5f MMungsblatt des Landesverbandes der jsraelikischen üleligionsgemeinden Wem )---«— — —D:::iC —---" .- Vieles Blatt erscheint monatlich und geht den W-!I! Zuschriften: tlHaini, Ihindenburgstrahe (tlr. 44 gliedern unentgeltlich zu. » Erscheinungsort Waint.!I! Schriftleitung: Babbiner vr. 8. §evi, ßHaini E ~D::::G i — Bekanntmachung des Landesverbandes der israelitischen Religionsgemeinden Hessens. An sämtliche unserem'Landesverbände angeschlossenen Gemeinden. Gemäß Artikel VIII der Verfassung unseres Landesverbands wird hiermit ein ordentlicher Gemeindetag auf Sonntag, den 19. Juni d. I., vormittags 11 Uhr nach den Räumen der Rhenusloge in Mainz (Franzislanerstraße 10) berufen. Auf untenstehende Tagesordnung (Anlage l) und Auszüge aus der Verfassung des Landesverbands (Anlage U) wird hiermit Bezug genommen. Gleichzeitig mit dieser Berufung werden die Vorstände der Verbandsgemeinden ersucht, umgehend die Stimmverbände zu bilden, die Wahl der Abgeordneten vorzunehmen und das Ergebnis der Wahlen dem Büro des Landesverbands nach untenstehendem Muster (Anlage m) mitzuteilen. Für den Oberrat: gez. B. A. M a y e r, Vorsitzender. Anlage i. Tagesordnung: 1. Berichterstattung des Vorsitzenden über die Verbandsangelegcnheiten; 2. Bericht des Schulausschusses: Die Referate werden noch bekannt gegeben; 3. Wahl zweier Abgeordneten zur Kasseprüfuug; 4. Kassebericht und Entlastung des Oberrats; 5. Aufstellung des Voranschlags für 1927; 6. Wahl des Verbandsvorsihenden und eines Stellvertreters für denselben; 7. Wahl der Oberratsmitglieder und der Stellvertreter derselben. Anlage n. Auszug aus der Verfassung: Artikel VII. Gemeindetag, Abgeordnete. 1. Der Gemeindetag besteht aus Abgeordneten der zum Landesverband zusammengeschlosscnen Gemeinden. Jede Verbandsgemeinde hat für je fünfzig Steuerzahler eine Stimme und kann für jede Stiinme euren Vertreter entsenden. Das Stimmrecht einer Gemeinde kann aber nur durch einen Abgeordneten ausgeübt werden. 2. Gemeinden unter 50 Steuerzahlern können sich zu einem Stimmverbande zusammenschliesten. Wenn Gemeinden aus besonderen Gründen einen Stimmverband von 50 'Steuerzahlern nicht zusammenschlietzen können, entfällt aus 30 Steuerzahler ihres Stimmverbands eine Stimme. Der Oberrat beschließt, ob derartige besondere Gründe vorliegen. 3. Bleibt bei der Teilung der Zahl der Steuerzahler durch 50 ein Rest von Wenigsteris 30, so entfällt aus den Rest eine weitere Stimme. 4. Jede Verbandsgemeinde bestimmt ihren Abgeordneten durch ihren Gemeindevorstand. Ter Abgeordnete muß Mitglied seiner Verbandsgemeiirde oder einer Verbandsgernernde seines Stimmverbands sein. 5. Die Stimmverbände wählen ihre Abgeordneten durch Abstimmung der Ersten Vorsteher der zum Stiininverbartd zusammengeschlossenen Gemeinden. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meistert Stimmen aus sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Artikel X. Gemeindetag: Beschlußfassung. Soweit diese Verfassung ltichts anderes vorschreibt, gelten für die Beschlüsse des Gemeindetages die folgenden Bestimmungen: a) Der ordentliche Gemeindetag ist beschlußfähig, wenn wenigstens 25 Stimmen vertreten sirid. Ist der Gemeindetag nicht beschlußfähig, so ist alsbald eilt neuer Gellteiltdetag zu berufen, der ohlie Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stiminclt beschlußfähig ist. b) Der außerordentliche Gemeindetag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimuien beschlußfähig. c) Beschlüsse werden mit einsacher Stimmenmehrheit gefaßt. Artikel XII. Gemeindetag: Außerordentliche Anträge. Heber Anträge, die nicht auf der Tagesordnuug stehen, kann nur verhandelt und abgestimmt werdeit, wenn wenigstens 10 Stimmen, die aber nicht eiitem Stimmberechtigtelt allein" zustehen dürfen, sie einbringcn, und wenn sie weder Verfassungsänderungen itvch die Auflösuitg des Lattdesverbandes betreffen.

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