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Jüdische Wochenschau · 1968-01-26 · 2253 (26.1.1968) · p. [Seite 1]

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Journal
Jüdische Wochenschau
Volume
29 (1968)
Issue
2253 (26.1.1968)
Date
1968-01-26
Page
[Seite 1] (sequence 1)
Language
German, Spanish
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PUEYRREDON 2190 — 1* izq. &JeM£utCi3sA&zliia T. E. 83 - 26 1 3 Aöo XXIX BUENOS AIRES, VIERNES 26 DE ENERO DE 1968 N" 2253 Die unwirtliche Heimat 7m den Fragen des Entschä&igungsrechts, die einer weiteren gesetzlichen Regelung bedürfen, — vgl. hier- ¡^u unseren Artikel über ^Geschichte und Recht“ — gehört der zur traurigen Berühmtheit gelangte Paragraph 160 des BEG, der lautet: . „Der Verfolgte, der he« Inkrafttreten dieses Gesetzes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation wegen des erlittenen Schadens durch Zuwendungen laufend betreut wird oder durch Kapitalabfindung betreut worden ist. hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Freiheit “ — Unter diese Bestimmung falten alle jene Juden, die nach dem Krieg Polen oder andere Oststaaten verlassen hatten und in den folgenden Jahre in westeuropäische oder überseeische Länder ausgewandert sind, und die ihren Wohnsitz am „Stichtag“ nicht in Deutschland hatte«. Viele der Ueberle- 1 »enden haben ihren Freiheitsschaden und Gesundheitsschaden unter dem Schutz des Paragraphen 160 erhalten, ohne dass es zu den geringsten Schwierigkeiten gekommen wäre, bis ... vor etwa zwei Jahren der Bundesgerichtshof und eiuige Oberlandesgerichte entdeckten, dass es in Wahrheit weder Staatenlose noch Flüchtlinge i. S. der Genfer Konvention geben würde, dass wenigstens die überwiegende Mehrheit aller Juden. deren Ansprüche noch nicht erledigt sind, nicht unter diese Bestimmung fal-. len. deswegen also kein Recht auf Entschädigung haben... Diese höchstrichterliche Spruchpraxis hat bereits zu einer Reihe gröbsten Unrechts geführt. So haben die Senate des OLG Koblenz den Ehemann abgelehnt, weil er weder staatenlos noch Flüchtling sei, die Ehefrau aber als solche anerkannt und entschädigt. Da die polnischen Juden, wie die Gerichte jetzt meinen, alle polnische Bürger gewesen sind und durch Krieg und Verfolgung ihre polnische Staatsvon JEHUDA GOTTHEMER bürgerschaft niemals verloren haben, waren sie beim Verlassen Polens nicht Staatenlose, sondern eben Polen. Sie waren auch keine Flüchtlinge, denn hierzu wäre es erforderlich, dass sie ihr Heimatland aufgrund eines Staatsunrechts verlassen hätten. Wenn es auch im Nachkriegspolen Pogrome und mitunter andere judenfeindliche Aktionen gege¬ Heimatlandes gestellt, sei also weder staatenlos noch Flüchtling. Dass zahlreiche Nazis nach dem Krieg mithilfe von sogen. Vatikanpässen flüchteten, hat sie wohl nicht zu Bürgern des Vatikanstaates gemacht, sondern diese Herrschaften, da sie vom Arm der Gerechtigkeit „bedroht“ waren, in sichere Gefilde ge¬ STELLUNGSWECHSEL DE GÄULLES! London. — Der Korrespondent des Daily Telegraph in Paris berichtete, dass „General de Gaulle, wie man glaubt, sein Embargo auf die Lieferung der 50 Mirage-Jets an Israel aufheben wird, die er seit dem Sechstagekrieg nicht übergeben wollte“. In Paris schreibt man den Entschluss des Präsidenten seinem kiirzlichen Briefwechsel mit Ben Gurion zu. der ihn dazu bewogen habe, „das mit der israelischen Regierung entstandene Missverständnis auszugleichen“ Minister des französischen Kabinetts und andere dem Präsidenten nahestehende Persönlichkeiten haben mit führenden Mitgliedern der jüdischen Gemein, de von Paris Gespräche geführt. Salomo»» Siderich, Präsident der Französisch-israelischen Liga erklärte: „Nach meinen Unterhaltungen mit Mitgliedern der Regierung hege ich die Hoffnung, dass das Embargo auf die Mirage-Flugzeuge in etwa einem Monat aufgehoben wei'den dürfte. Ich glaube, einen Grund zu haben, optimistisch zu sein.“ Einer der Funktionäre, mit denen Siderich sprach, war der Minister für Wissenschaftliche Forschung, M. Schumann, der Mitglied der gaullistischen Partei ist und von der Regierung Pompidou im April 1967 mit diesem Amt betraut wurde. Siderich äüsserte im weiteren die Vermutung dass de Gaulles Bereitschaft zur Aufhebung des Embargos auch auf die ständigen sowjetischen Waffenlieferungen a»i die Araber zurückzufühlen sei. (ITA) ben habe, sie seien von der Bevölkerung, nicht aber vom Staat ausgegangen. Es läge demzufolge kein Staatsunrecht vor, dem man hätte entfliehen müssen. Wenn gar ein Jude aus Polen in Paris oder Brüssel einen polnischen Pass bekommen hat, dann kann er weder als Staatenloser noch als Flüchtling angesehen werden, denn der polnische Pass weise ihn als polnischen Bürger aus. Dass häufig diese Pässe den Vermerk enthielten, nicht zur Rückkehr nach Polen berechtigt, ist zutreffend, aber nicht immer bedeutsam besonders dann nicht, wenn etwa der Passinhaber um eine Verlängerung nachgesucht habe. Dann habe ei sich ohne Zweifel nach de» Meinung dieser Gerichte unter den Schutz seines Nachtraegliche Gerächte Washington. — Hohe israelische Beamte nannten die Zeitungsmeldungen „absurd“, dass Premierminister Levi Eshkol auf Wunsch des Präsidenten Johnson versucht haben-solle, die amerikanischen jüdischen Kreise in der Vietnamfrage zu beeinflussen. Es sei „unbegreiflich“ nach Aussage dieser Gewährsleute, dass „die israelische Regierung Angelegenheiten von derart vitaler Bedeutung für das Volk auf einer solchen Basis behandeln würde und Eshkol sich bei seinen gelegentlichen Ansprachen streng auf die Darstellung der rein israelischen Piobleme beschränkt hat." Ferner erklärten diese Funktionäre, dass „Israel stets eine Position des Widerstandes gegen jedwede Aggression eingenommen hat und für das Recht eines jeden Landes eingetreten ist, sein eige»»es Leben frei von Bevormundung-und Drohungen zu führen.“ Dies sei von israelischen Repräsentanten immer wieder in den UN und an anderen Oi'ten erklärt worden, ebenso wie Israel sich seit jeher für die Beilegung aller Konflikte durch direkte Verhandlungen eingesetzt habe. (ITA) rettet. Davon haben die hohen Herren bei den deutschen Gerichten noch nichts gehört. Aber wenn Juden aus Polen geflohen sind und -sich hierbei der polnischen Pässe bedienten, so waren das nicht Legitimationspapiere als Staatsbürger, sondern Dokumente mit deren Hilfe man gerade aus dem Staat entfliehen konnte und wollte, zu dessen Staatsangehörigen die deutschen Gerichte die pol nischen Juden jetzt machen wollen. Vielleicht ist die Parallele nicht in allen Punkten zutreffend, aber auch die deutschen Juden sind mithilfe ihrer deutschen Pässe aus der Nazihölle entflohen. Durch die Entgegennahme eines deutschen Passes wollte sich auch nicht einer von ihnen unter deutschen Schutz stellen, sondern im Gegenteil ins Ausland entkommen, um dort von anderen Hilfe vor seinem ungastlichen Heimatland zu finden. Diese absurden höchstrichterlichen Argumentationen muten wie ein Spiel im Finsteren an, als ob Argumente gesucht werden berechtigte Ansprüche, die in tausenden anderer Fälle bereits anerkannt sind, einfach auf kaltem Wege abzudrehen. Mitunter kommen diese Gerichte zu gi’otesker Feststellungen. Im Fall einer Jüdin aus Czernowicz, die von dort vor den Russen »»ach dem Krieg nach Bukarest entfloh, erklär* das Gericht, die Frau sei nicht nur rumänische Bürgerin, sonder» auch sowjetische, was ihr bis dahin völlig unbekannt gewesen ist. Hat doch das Gerich* nach langwierigen Untersuchungen ausfindig gemacht, dass die Russen nach dem Krieg und nach der Besetzung von Czernowicz ein Dekret erlassen haben durch das den Czernowiczern das sowjetische Bür gerrecht verliehen worden sei. Wie kann also eine Sowjetbürgerin (wider Willen' staatenlos sein?, fragt der „hohe Senat“, der so hoch ist, dass er garnicht sieht und noch weniger versteht was auf der Erde vor sich geht . Mit einem Dunst grosser Gelehrsamkeit gehen die Richter an ihre Aufgabe, mit Sicherheit den historischen Hintergrund des Dramas der Juden im Nachkriegspolen aufzuhellen Dies geschieht „in dem Bestieben nach grösserer formeller und materieller Gerechtigkeit“, wie das OLG Düsseldorf erklärte, und was an sich begrüssenswert ist. Wie sieht nun die „grössere Gei'echtigkeit aus? Die Uutersuchungen una Ausführungen bewegen sich in dem nun schon übliche»» Rahmen, dass die Klägerin nicht staatenlos sei, weil sie während des Krieges, wo sie nicht in Polen war. die polnische Staatsangehörigkeit nicht verloren habe, usw. Nur das Uebliche wird bis zur Eintönigkeit wiederholt. Der erkennend“ Senat hat in Uebereinstimmung mit dem BGH, so heisst es weiter, bereits wiederholte Male festgestellt, dass „die vorübergehende militärische Niederwerfung und Besetzung Polens während des Zweiten Weltkrieges nicht zum Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit führen“ konnte. Grosszügig setzt sich der Senat z. B. über die Tatsache hinweg, dass es einen polnischen Staat „während der vorüberge henden Niederwerfung und Besetzung Polens“ garnicht mehr gegeben hat. usw. Ziehen wir doch einmal eine Parallele mit dem neuen deutschen Rechtsstaat dessen Richter so grossartige Entscheidungen über das Staatsangehörigkeitsrecht anderer Völker treffen. Durch eine Veroi'dnung des nazistischen Unrechtsstaates haben die ehemals deutschen Juden ihre deut sehe Staatsbürgerschaft ver loren. Sie wurden ausgebürgert. Nach Beseitigung des Unrechtsstaates und Keine Strafverfolgung von JAKOB KATZ-ROGASEM Aus Kiel wird gemeldet, dass ein früherer Richter und ein früherer Staatsanwalt eines Nazi-Sondergerichts in Warschau ausser Strafverfolgung gesetzt worden sind, denen vorgeworfen worden war, an Todesurteilen gegen Juden mitgewirkt zu haben. Nach Mitteilung des Justizministeriums des Laudes Schleswig-Holstein hat das oberste zuständige Gericht dieses Bundeslandes beschlossen, dass Keine gerichtliche Voruntersuchung eröffnet wei'den solle. Jeder wird annehmen, dass die polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungen ergeben hallen. dass aie beiden verdächtigen hohen Justizbeametn nicht an einem solchen Sondergericht mitgewirkt haben, also zu Unrecht verdächtigt worden sind, an der üblichen Nazi-Justiz mitgewirkt zu haben. Wer solches vermutet, irrt. Die Vorermittlungen haben den Sachverhalt insoweit aufgeklärt. Beide haben an „Gerichtsverfahren" und an „Gerichtsverhandlungen“ teilgenommen, die mit oem Todesurteil gegen Juden abgeschlossen worden sind, die versucht hatten, aus dem Ghetto von Warschau zu entfliehen. Das Gericht hat die Eröffnung der Voruntersuchung aus juristischen und nicht aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, die auf Ueberlegungen beruhen, die zu grössten Bedenken und Beanstandungen Anlass geben. Es steht fest, dass die beiden Beschuldigten, die nunmehr unbehelligt bleiben, an Todesurteilen gegen Juden teilgenommen haben, die „unbefugt das Warschauer Ghetto“ verlassen hatten. Dafür hatte eine Verordnung vom 15. Oktober 1941 im damaligen Generalgouvernement Polen die Todesstrafe angedroht. Nach Ansicht des heute zuständigen Gerichts haben jedoch Richter nicht das Recht gebeugt, wenn sie bei ihren Todesurteilen das damalige positive Recnt anwandten, auch wenn es dem Naturrecht oder dem allgemeinen Menschenrecht widersprach. Diese Begründung fordei'.t zum energischen Widerspruch heraus, da sie jede Unreehtshandlung des Dritten Reiches senützt und die tatsächliche Rechtsbeugung und deren nachträgliche Verurteilung unmöglich macht. Zunächst einmal wäre zu prüfen, ob die Errichtung eines Ghetto selbst durch Gesetz oder Veroi'dnung eine rechtmässige Massnahme ist, die dann noch durch weitere „Rechtsverordnungen“ abgedeckt wird. Diese Frage ist bereits zu verneinen. Auch als Kriegsmassnahme kann die Errichtung der Ghetti in Polen nicht als eine rechtmässige Handlung oder Massnahme betrachtet werden, zumal ausser Frage steht, dass diese Isolierung und Zusammenpfei'Chung von Juden dem Ziel ihrer totalen Ausplünderung und totalen Vernichtung gedient hat. Wer sich aber einer Unrechtshandlung durch Flucht oder in sonstiger Weise entziehen will, kann niemals ein Vergehen oder Verbrechen begehen. Dass die Ghetti den Kriegsgefangenenlagern gleichzustellen seien, wird nie-! mand behaupten. Denn die Juden sind nicht als Kriegsgefangene behandelt, sondern als Juden entrechtet worden. Ausserdem wäre zu untersuchen, ob eine Todesstrafe überhaupt auf dem Vei'oi'dnungswege für die Zivilbevölkerung angeordnet wei'den konnte. Dies wä»-e die Rechtspfiieht ordentlicher Richter sowohl damals und ei'st recht heute gewesen. Dass aber das Gericht, mehr als zwanzig Jahi-e nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches, von einem „damaligen positiven“ Recht spricht, das zur Anwendung gebracht werden musste, auch wenn es dem Naturrecht oder dem allgemeinen Menschenrecht widersprach, ist nicht nur ein Rechtsirrtum oder eine neue Rechtsbeugung, sondern wirkt erschütternd und ist ungeheuerlich. Weil eine NS-Unrechtsveroidnung das Verlassen des Ghetto tttiter Todesstrafe stellte, waren die von deutschen Richtern verhängten Todesstrafen über die Unglücklichen. die gefasst wuiden, positives Recht oder aufgrund potisiven Rechtes berechtigt?! Oder wissen die Richter im Bundesland Schleswig-Holstein nicht, welches Schicksal den Juden in diesem und in den Ghetti widerfahren ist. Dass man sie aushungerte, prügelte, deportierte niederknüppelte und schliesslich abknallte oder in Auschwitz vergast hat, das ist unbekannt? Ein Mensch, der seinen Mördern entflieht, kann dafür mit dem Tode bestraft werden, ohne dass sich die Richter, die ihn verurteilten, zu Handlangern der Mörder oder selbst zu Mördern machten? Lebenslaenglich Tel Aviv. — Das Mi litä »tribunal verurteilte fünf von sieben El Fatach-Terroristen zu lebenslänglichem Gefängnis. Die Angeklagten waren beschuldigt, im Oktober in das Zion-Kino in Jerusalem eine Bombe gelegt und die Antenne des Regierungsge bäudes in der Nähe von Jerusalem bei einem Sprengstoff-Attentat zerstört zu haben. Zwei weitere Arabe»- wurden zu 15 uud 8 Jahren Gefängnis verurteilt weil sie den El Fatach- Leuten geholfen hatte»» ohne selbst Mitglieder dieser Terrororganisation zu sein. (ITA) dem Wegfall aller unrechtmässig erlassenen Verordnungen, mit denen Unrech* geschaffen worden war, haben etwa die deutschen Juden eo ipso, d. h. ohne weiteres, ihre deutsche Staatsbürgerschaft wieder erhalten, wie.es Rechtens gewesen wäre? Nein, durchaus nicht, sie mussten einen entsprechenden Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen! Warum eigentlich?, war doch die Ausbürgerung eine illegale Gewaltmassnahme die sofort für gegenstandlos hätte a»»gesehen werden müssen. Die deutschen Juden wurden als Konsequenz einer NS-Unrechtsmassnahme staatenlos, die polnischen Juden behielten aber die Staatsbürgerschaft des nicht existenten polnischen Staates und wai’en niemals staatenlos. Grossartige Justiz! Der Düsseidorrer Senat der zu dem ganzen Fragenkomplex einen Experten gehört hat. der offensichtlich mit dem Problem kaum, oder garnicht vertraut war. verliert sich in Untersuchungen über die Lage der Juden im Vorkriegspolen, eine Frage, die von höchster Wichtigkeit in diesem Fall ist, in welchem immer wieder von der polnischen Heimat dieser Juden gesprochen wird. Die Juden, die vor dem Krieg Polen vei-lassen haben, hätten dies aus individuellen, meist (Schluss auf Seite 2) Mirage.Flugzeuge Washington. _ Liban< hat Mirage - Flugzeug von Frankreich gekaul wo jetzt libanesische P loten ausgebildet we den. Dies teilte d „Washington Post" in e nem Kabel von Flora L win mit, die Korrespoi dentin des Blattes i Frankreich ist. , Frau Lewin berichte gleichzeiitg, dass d irakische Regierurig 1 Frankreich Panzerwagt zur Lieferung wahrer des Jahres 1968 mit e ner Option für weite: 75 Fahrzeuge beste) hat. (ITA) 4

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