Jüdische Wochenschau
- Journal
- Jüdische Wochenschau
- Volume
- 22 (1961)
- Issue
- 1907 (5.9.1961)
- Date
- 1961-09-05
- Page
- [Seite] (sequence 8)
- Language
- German, Spanish
- Belongs to
- journal issue
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; franqueo pagado O * ' Concesión 908 «u — _ ___ S 6 H 5 ¡ TARIFA REDUCIDA W ' Concesión 1629 ISRAELITA Año XXII. BUENOS AIRES, MARTES 5 DE SEPTIEMBRE DE 1961 N«j. 1907 EL EJEMPLAR I en toda la República ■■ PUEYRREDON 2190 V raq. T. E. 83 - 2613 Buenos Aires O est er reichischer Abgelt un g s fonds Im Sinne des Notenwechsels vom 15. Mai 1959 zwischen der österreichischen Regierung und den Regietungen von USA, UK und Frankreich hat die csterreihische Regierung die Verpflichtung übernommen einen Entschädigungsfonds zu errichten und ihn mit dem Schilling - Gegenwert von 6.000.000 Dollar zuzüglich 10 Prozent Verwaltungskosten, zu dotieren. Die Errichtung des Fords hat sich aus innerpolitischen Gründen, die die Regierung nicht überwinden konma, verzögert. Die Besch'ussfessung über den Fonds wurde nämlich von massgebenden Parlamentariern beider Koalitionsparteien mit der Beschlussfassung über die 12. Novelle zum Opferfürsorge gesetz verknüpft, welche Novelle wiederum mit isr. österreichisch - deutschen Verhandlungen über einen deutschen Beitrag zusammenhing. So kam es, dass das Gesetz über die Errichtung des neuen Fonds erst am 22. März 1961 den österreichischen Nationalrat passiert hat. Nach Eriennung der Mitglieder des Kuratoriums durch die österreichische Bundesregierung konstituiert« sich der Fonds, dessen Statut in der Wiener Zeitung vom 2. Juli 1961 veröffentlicht wurde, am 3. Juli 1961. Der neue Fonds führt den Namen „Fond» zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter“ und hat den Zweck, unter Aufz 'hrung seiner Mittel Entschädigung an politisch Verfolgte (unter welchem Ausdruck auch Personen, die wegen ihrer Rasse oder Religion verfolgt wurden, zu verstehen sind) zu leisten, und zwar für den Verlust folgender Kategorien von konfiszierten Vermögenschaften: a) Bankkonten, b) Wertpapiere, c) Bargeld, d) Hypotheken, e) Entrichtung von diskriminierenden Abgaben. Als Bankkonto im Sinne der Statuten gilt jede Geldeinlage bei einer Bank oder einem Kreditinstitut in Oesterreich. Als Wertpapiere i gelten Aktien und Ooligatio- I nen; der Wert konfiszierter ■ Wertpapiere ist für Zwecke; der Festsetzung einer Zuj wendung der vom Fonds I feitzustellende Marktwert 1 der Wertpapiere am 27. Juli 1955 (Tag des Inkrafttretens des Oesterreiehischen Staatsvertrages). Wird jedoch festgestellt, dass das Wertpapier am obigen Tage keinen oder nur einen Evidenzwert hatte, dann hat der Fonds den Wert auf Grund des Marktwertes zur Zeit der Konfiskation festzusetzen. Als Bargeld im Sinne der Statuten gilt jegliches <in- oder ausländisches) offizielles Papier- oder Hartgeld. Zuwendungen für konfisziertes Bargeld dürfen jedoch nur zuerkannt werden, wenn der Antragsteller schnftli ches schlüssiges Beweismaterial aus der Zeit der Konfiskation vorlegt. Als diskriminierende Abgabe im Sinne der Statuten gelten die Reichsfluchtsteuer und die Judenvermögenabgabe (JUVA). Die festgestellten Verluste in allen obigen Kategorien werden in einer Summe zusammengefasst, die im Statut als „ursprüngliche Zuwendung“ bezeichnet wird. Ein Rechtsweg, betreffend Zuwendungen aus dem Fonds, ist ausgeschlossen. Zuwendungen durch den Fonds dürfen nur pysischen Ende der Reparations-Zahlungen Die kürzlich« Ankunft des 23.000 Tonnen-Schiffes „Timna’’ in Haifa, über die wir schon berichtet haben, erinnerte daran, dass das Ende der Reparationszahlungen aufgrund des Luxemburger Vertrages bevorsteht. An sich ist die „Timna” nicht das letzte Schiff, das Israel erhält, denn die Gesellschaft „El Yam” wird noch zwei Schiffe bekommen, aber es ist das letzte ZIM- Schiff aus diesem Konto, und die Gesellschaft ZIM hatte den Anlass zu dem grossen Bau-Programm gegeben. Dr. Shinnar benutzte die Feier auf der „Timna” zu einer Art Abscbiedsrede für die Shilumim, und bei dieser Gelegenheit erinnerte man sich unwillkürlich an die grossen Debatten, die bei Beginn der deutschen Zahlungen im Lande stattgefunden hatten. Wer denkt heute noch an den Namen des Prof. Throne, der vor fast einem Jahrzehnt ein ganzes Programm für die Verwendung der Reparationsgelder ausgearbeitet hatte. Sein Plan hat sich als undurchführbar erwiesen, ebenso wie viele andere Vorschläge, die damals aufgetaucht waren. Die Schiffe sind gerade das beste Beispiel für die Revision der Einkaufsplüne. Zuerst sollten zwei Schiffe bestellt werden, dann entschloss man sich, vier in Auftrag zu geben, und aus ihnen wurden siebenundvierzig. Dr. N. Wydra von der ZfM-Direktion, der vor fünf Jahren mit seiner Forderung nach einer Million Tonnen als Utopist erschien, gilt heute schon nicht mehr als Träumer und Phantast, denn man nähert sieh der Million. Seine Voraussagen haben sich bestätigt, und die Anlagen in Schiffen haben sich als zweckmässige und gewinnbringende Investition erwiesen. Die Gesellschaft ZIM, der es an Kapital fehlt, wird oft als „armer Riese” bezeichnet, aber dennoch hat sie manches zur Tilgung ihrer Verpflichtungen tun können. Die Schulden der Gesellschaft für die neuen Schiffe betragen 101 Millionen Dollar von diesen hat ZIM bereits 33 Millionen Dollar bezahlt; die weiteren 66 Millionen Dollar will die Gesellschaft in den nächsten zehn Jahren abtragen. Die Schiffe machen mit 17,5 Prozent den grössten Posten in den Reparationsbestellungen aus, die zum allergrössten Teil für Investitionszwecke aufgegeben wurden. „Wir haben keine Konsum- und Luxusgüter eingekauft. Nur einen Photoapparat bestellten wir aus Deutschland, nämlich für Dr. Jigal Jadin, damit er die Rollen vom Toten Meer photographieren konnte” — wusste der telaviver Direktor der Reparationsgesellschaft, Schamir, zu erzählen. DIE GROSSE SORGE UM DIE ZUKUNFT „Wir müssen ernste Ueberlegungen für die Zukunft anstellen” — erklärte Dr. Shinnar, als er auf der „Timna” auf das nahende Ende der Reparationsleistungen hinwies. Die letzten Schiffe kommen in diesem Jahre, das Warenkonto wird bis Ende 1962 erschöpft sein, und nach Verbrauch weiterer freier Gelder werden nur noch jährlich die Brennstoffzahlungen (mit je 17,5 Millionen Dollar) bleiben. Aber glücklicherweise muss die Sorge um die Zukunft nicht so gross sein. Ausländer fragen oft, wie Israel die notwendigen Devisen aufbringen will, wenn es keine deutschen Reparationen mehr bekommt. Sie gehen davon aus, dass diese Zahlungen eine ganz wesentliche Rolle in Israels Zahlungsbilanz spielen, aber dies ist nicht mehr der Fall. In den ersten Jahren nach Beginn der Zahlungen machten die Zugänge aus Deutschland etwa ein Drittel der Devisen-Eingänge des Staates aus. Im Jahre 1955/56 erhielt Israel für über 93 Millionen Dollar Reparationswaren, 1957/58 für 83 Millionen, im Jahre 1959/60 sogar für 131 Millionen Dollar, weil damals besonders viele Schiffe ausgeliefert wurden. Im letzten Jahre machten dagegen die Reparationseingänge nur noch 56 Millionen Dollar aus, und sie werden weiter absinken Noch wichtiger ist ein Blick auf den prozentuellen Anteil dieser Beträge in der israelischen Zahlungsbilanz. 1955 '66 und in den folgenden Jahren betrugen sie 20 bis 30 Prozent bei einer Gesamtsumme der Zahlungsbilanz von etwa 400 Millionen Dollar. Inzwischen ist die Zahlungsbilanz auf über 600 Millionen Dollar gestiegen, und die Reparationszahlungen erreichen nur noch 8 Prozent der Eingänge. Man steht also nicht vor einem abrupten Abbruch dieser Zuflüsse,, sondern sie „laufen langsam aus”, und dies macht es Israel möglich sich auf die neue Situation einzustellen. Auf der „Timna” herrsch te bei dem Empfang der Reparationsgesellschaft eine feierliche und zugleich etwas melancholische Stimmung, die durch die „Abschiedsrede” von Dr. Shinnar noch unterstrichen wurde. Es war sehr schade, dass diese Veranstaltung nicht nur im Zeichen der Beendigung eines wichtigen Aufbauabschnitts stand, sondern dass auch der Schatten der Wahlen aber ihr ia- (demnach nicht juristischen) Personen in der nachstehenden Reihenfolge gewährt werden: a) dem ehemaligen Eigentümer; b) dem (der) Ehegatten (Ehegattin) eines solchen ehemaligen Eigentümers; c) den Kindern des ersten Grades eines solchen ehemaligen Eigentümers zu gleichen Teilen; d) wenn ein Kind, das sonst nach c) für eine Zuwendung in Frage käme, gestorben ist, ist der Anteil eines solchen Kindes an seine überlebenden Kinder zu gleichen Teilen zu verteilen. e) den Eltern oder dem überlebenden Elternteil eines solchen ehemaligen Eigentümers. Im Falle, dass keine der oben angeführten Personen zum Zeitpunkt der Auszahlung einer Zuwendung am Leben ist, verfällt die Zuwendung und kann an entfernte Verwandte nicht gezahlt werden. Wie den österreichischen Lesern dieses Artikels bekannt sein dürfte, wurden im Jahre 1946 im Zuge der Währungsreform 60 Prozent aller Noten- und Bankkonten nullifiziert und für den Rest 4 Prozent Staatsschuldverschreibungen ausgegeben, die cca 85 Prozent notieren. Wäre nun z. B. eine Spareinlage nicht konfisziert worden, sondern als solche auf dem Spareinlagebuch verblieben, so hätte der Inhaber den durch die Währungsreform vorgeschriebenen Abstrich nicht vermeiden können. Die alliierten Regierungen, die mit der österreichischen Regierung den Wortlaut der Statuten vereinbart hatten, hielten es für gerechtfertigt, die österreichische Währungsreform sowie die Tatsache, dass die Art der Vermügensanlage zu einem grossen Teil vom Zufall abhing, bei der Regelung der Zuwendungen durch den Fonds zu berücksichtigen. Das Statut verfügt daher, dass jede „ursprüngliche Zuwendung“ auf 35 Prozent des ursprünglichen Zuwendungsbetrages herabzusetzen ist. Solche herabgesetzte Zuwendungen werden als ..bestete. Verkehrsminister Ben Aharon war nicht erschienen, weil die Veranstaltung eine „Mapai-Propaganda” war, und Dr. Shinnar sprach seine Bedauern über die Abwesenheit des Ministers aus. Aber eine Rede dieses Ministers wäre nicht am Platze gewesen, denn seine Partei hatte 1952 den Reparationsvertrag mit Eifer bekämpft, und auch die gedanklichen Kunstsprünge des „Lamerchaw”, der zwischen Reparationszahlungen und „Versöhnung” unterscheiden wollte, wurden der wirklichen Situation nicht gerecht. Alle schwarzen Prophezeiungen über die Reparationen haben sich als unrichtig erwiesen. Die Deutschen lieferten nicht nur „Spielzeug”, wie Oppositionelle behauptet hatten, sondern ihre Waren spielten eine wesentliche Rolle im Landesaufbau, und vor dieser historischen Tatsache kann man die Augen nicht versehliessen.!m Labyrinth des Kreuzverhoers1 Eiehmar.n: „Los, ia ige mich!’ richtigte Zuwendung“ bezeichnet. Um zu erreichen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel einem möglichst weiten Kreise von Berechtigten zukommen, verfügt das Statut folgendes: a) Die „berichtigte Zuwendung“ ist zunächst im Betrage der „berichtigten Zuwendung“, höchstens aber mit 20.000 Schilling auszuzahlen. b) Ein nach Auszahlung der unter a) vorgesehenen Beträge verbleibender Restbetrag soll so verwendet werden, dass Zahlungen auf die „ursprünglichen Zuwendungen“ bis zur Höhe der „ursprünglichen Zuwendung” höchstens aber, unter Einrechnung der Zahlungen unter a>, bis zu 10.000 Schilling erfolgen. c) Im Falle dem Fonds nach den unter a), b) und c) vorgesehenen Zahlungen noch Mittel verbleiben sollten, sind sie so zu verwenden, dass verhältnismässige Zahlungen auf noch offene Beträge jener „berichtigten Zuwendungen“, welche 40000 Schilling übersteigen bis zur Gesamthöhe solcher .berichtigten Zuwendung" erfolgen. Wenn die „ursprüngliche Zuwendung“ weniger als 500 Schilling beträgt, so unterbleibt die Zahlung einer Zuwendung, da die hiermit verbundenen administrativen Ausgaben unverhadnismässig gross sein würden. Zahlungen, die auf Grund österreichischer oder deutscher Gesetzgebung für denselben Vermögensschaden geleistet worden sind, oder zustehen, sind auf den Betrag der Zuwendung anzurechnen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere darauf verwiesen, dass für Wertpapiere, die nachweisbar in das Gebiet der Deutschen Republik bzw. nach/ Berlin verbracht woTden sind, Entschädigung gemäss Paragrahp 5 des deutschen Bundes - Rückerstattungsgesetzes zusteht. Der Fonds kann an Personen, die am 31. August 1962 das 70. Lebensjahr erreicht haben, Vorauszahlungen auf bereits zuerkannte . berichtigte Zuwendungen“ leisten, und zwar bis zu einem Betrag von 10.000 Schilling. Sonstige Zahlungen dürfen erst dann geleistet werden, wenn nach Ablauf der Anmeldefrist (31. August 1962) eine Uebersicht über die zu leistenden Zahlungen gegeben ist. Bei Berücksichtigung der oben skizzierten, von sozialen Gesichtspunkten diktierten, Vertcilungsmodalitäten, wird es unseren Lesern klar sein, dass — abgesehen von beschränkten Vorauszahlungen an ältere Personen — Zahlungen nicht geleistet werden können, ehe ein Ueberblick über die Verpflichtungen des Fonds möglich geworden ist. Daraus ergibt sich auch, dass eine Verlängerung der Anmeldefrist nicht erfolgen kann und auch nicht erfolgen wird, da sie unfair denjenigen gegenüber wäre, die innerhalb der reichlich bemessenen Frist von 12 Monaten ihre Ansprüche angemeldet haben. Alte Berechtigten, die die Anmeldung so rasch als möglich vornehmen und sie nicht verschieben, helfen nicht nur sich selbst, sondern auch anderen, indem sie dem Fonds eine beschleunigte Ausrechnung seiner Verpflichtungen ermöglichen. Wir richten daher an unsere Leser die dringende und herzliche Bitte, rasch anzumelden und auch ihre Freunde und Bekannten zur ehesten Anmeldung zu bewegen. Die Adresse des Fonds ist: Fonds zur Abgeltung von jVermögensverlusten politisch Verfolgter, Wien II, Taborstrasse 2—6. Formulare sind bei allen Büros der United Restitution Organisation (URO) und den österreichischen Konsulaten erhältlich. Dr. C. Kapralik Juden verlassen Kuba Toronto. — Nach einem Bericht eines Vertreters des kanadisch - jüdischen Kongresses, der für die Juden in Kuba die Fürsorge organisieren sollte, ist die Hälfte der jüdischen Bevölkerung von 10.000 Personen bereits ausgewandert. Die meisten gingen nach den! Vereinigten Staaten wo für | Kinder unter 16 Jahren und zur Vereinigung von Familien keine Visa erforderlich sind. Eine beträchtliche Zahl ging nach Jamaica und etwa 200 flogen nach Israel mit einem Flugzeug, das von der Jewish Ageacy beschafft worden war. Registro de la Propiedad Intelectual No. 656.635 Impreso es la Imprenta POLIGLOTA —- Rivadavia 831