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Jüdische Wochenschau · 1960-05-06 · 1775 (6.5.1960) · p. [Seite]

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Journal
Jüdische Wochenschau
Volume
21 (1960)
Issue
1775 (6.5.1960)
Date
1960-05-06
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German, Spanish
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o CQ f .5 -, (ti FRANQUEO PAGADO Concesión 908 * © ♦« r» 01 5 Oh» < o TARIFA REDUCIDA Concesión 1629 Año XXI. BUENOS AIRES, VIERNES 6 DE MAYO DE 1960 No. 1775 EL EJEMPLAR en toda la República Buenos Aires PUEYRREDON 2190 19 T. E. 83 . 2613 3, Das Erbschaltsrecht in Israel von MEIR FAERBER, Tel Aviv Antisemiten im Diplomatenfrack Wir sollten uns doch langsam die Illusionen abgewöhnen. Die üblen Handlanger, die Hakenkreuze und Hetzparolen an Mauerwände, Pissoirs und Grabsteine malen, sind gewiss verächtliche Kreaturen. Abcim Grunde sind diese geistig verwirrten Schmierfinken nur Opfer gewisser Drahtzieher, die, mit Glacehandschuhen angetan, ihr weitaus tückischeres Gift in homöopathischen Dosen an den Mann bringen. Diese Drahtzieher arbeiten nicht mit Pinsel und Farbtopf, sondern viel raffinierter diskret im Hintergrund, und sie sind in Wahrheit bei weitem gefährlicher als die betrunkenen Lümmel, die ihr SA-Programm aus der Mottenkiste der Geschichte hervorgeholt haben. Vor anderthalb Jahren hat der höchst feudale bundesdeutsche Konsul Hans von Saucken den newyorker Korrespondenten der ,,Neuen Zürcher Zeitung“, Dr. Beer im Jargon der braunen Rüpel einen „Dreckjuden“ genannt. Der pöbelnde Antisemit flog aus dem Dienst und wurde entlassen. Aber jetzt erfährt man. dass dieser Sauckel der seine Karriere im Dritten Reich gemacht hatte und im Vierten Reich sehr schnell wieder angestellt wurde seine volle Pension erhält. — ’ Aber es kommt noch besser. Der newyorker Konsul Karl Julius Hoff mann hat kürzlich in New York, aus den USA nach Bonn versetzt, einen» Abschiedsabend veranstaltet und demonstrativ diesen Nazi von Saucken, der wegen seiner antisemitischen Flegelei von Bonn aus dem Amt entfernt worden ist zu diesem Abschiedsabend eingeladen. Auf diesem Abschiedsabend waren hauptsächlich Funktionäre der deutschen diplomatischen Dienste zugegen. Und die „New Yorker Staatszeitung“ berichtet formell von Saucken sei auf diesem Abschiedsabend geradezu „gefeiert“ worden. Die diplomatischen Antisemiten in Frack und Zylinder hatten die Maske fallen lassen und gezeigt, wie wohl sie sich, aller demokratischen Etikettierung zum Trotz im braunen Schmutz noch fühlen. Gewiss, die Lumpenproletarier, die die Hakenkreuze und die antisemitischen Stürmer-Parolen des Nachts all die Wände schmieren, gehören ins Gefängnis. Aber diese Diplomaten in Frack und Zylinder, die ihre niedrige Gesinnung im allgemeinen so gut zu kaschieren verstehen, wohin gehören sie eigentlich?! t KURT KAISER-BLUETH Aus mancherlei Gründen ist das Erbschaftsrecht ü beiden Kreis der von ihm unmittelbar betroffenen Personen und Fragen hinaus interessant. Die klassische Schule der Nationalökonomie und der Staatswissenschaften, die die Geister beherrschte, bevor im festgefügten System doktrinärer Anschauungen durch überstürztes Eindringen neuer Begriffe weitgehende Umwertungen erfolgten und „absolute Erkenntnisse” der vorigen Generation nun zu relativen Meinungen degradiert und konventionelle Axiome entthront wurden, ist seit zwei Jahrzehnten als der Vergangenheit angehöxig anzusehen. Sie betrachtete die Grundsätze des Erbschaftsrechts als Spiegelbild und Prüfstein für die Frage, ob die Gesellschaftsform eines Staates konservativ oder fortschrittlich, ob sie kapitalistisch oder sozialistisch ■war. . Da gab es hauptsächlich .zwei Aspekte, die zueinander nicht in fixer Relation standen; Geht das Vermögen an persönliche Erben über, oder fällt es dem Staat anheim, uiid zweitens — erfolgt, .die Zuteilung oder Aufteilung der Erbschaft nach starrer gesetzlicher Vorschrift, oder hat der Erblasser das Recht freier testamentarischer Verfügung? DIE ERBSCHAFTSSTEUER In welchem Masse entzieht die Erbschaftssteuer einen Teil der Erbschaft dem Privatbesitz und überführt ihn ins Staatseigentum? Der Sozialismus vertritt den Standpunkt möglichst weitgehender Verstaatlichung der Vermögen. Hat sich der Bürger im ’Laufe lebenslanger erfolgreicher Bemühungen Vermögen angeeignet, so ist sein Erfolg auf individuelle Ausnützung der Gegebenheiten und Verhältnisse, in übertragenem — wenn schon nicht in direktem — Sinne auf Betrug, Raub, Uebervorteilung seiner Mitbürger zurückzuführen, und so soll wenigstens nach seinem Ableben das Vermögen an den Staat, an die Allgemeinheit zurückfallen, — und die Kinder mögen von neuem beginnen. Ohnedies haben die Kinder reicher Leute einen leichteren Start im Lebenskampf als die Kinder unbemittelter Familie, und schon diese Tatsache widerspricht dem Prinzip, dass alle Bürger gleiche Rechte auf adäquate Lebensbedingungen haben. Darüber hinaus auch noch die freie Erbschaft anzuerkennen, würde die Ungleichheit der Bürger übermässig steigern. In sozialistischen Staaten muss daher die Erbschaftssteuer das ganze Vermögen oder beinahe das ganze Vermögen erfassen. Das kapitalistische System steht zu dieser Auffassung in diametralem Gegensatz, da es das Privateigentum als unantastbar betrachtet. In den meisten Staaten herrscht heute ein Kompromiss zwischen den beiden Auffassungen, und durch die Erbschaftssteuer bemächtigt sich die Regierung nur eines Teiles der Erbschaft. Diesen Weg geht auch Israel, in dem die vor einiger Zeit in erster Lesung angenommene Novelle zum Erbschaftssteuergesetz die ersten 5.000 IL des Vermögens des Erblassers — und 10.000 wenn er feindlicher Aktion zum Opfer fiel oder während des aktiven Militärdienstes verstarb — von der Erbschaftssteuer befreit und den Rest der Erbschaft nach progressiver Staffelung besteuert. Von den ersten 5.000 IL der steuerpflichtigen Hinterlassenschaft sind 5 Prozent, von den nächsten 5.000 IL — 10 Prozent von weiteren 10.000 IL — 15 Prozent, von weiteren 10.000 TL — 20 Prozent, von weiteren 20.000 IL — 30 Prozent von den nächsten 50.0000 IL — 40 Prozent, von ferneren 100.000 IL — 50 Prozent und vom weiteren Wert der Erbschaft 55 Prozent der Erbschaftsteuer zu leisten. Ferner erkennt das Gesetz Sonderrechte der nächsten Verwandten an, so für den Ehepartner, wenn die Frau verstorben ist, für den Witwer 10.000 IL, und wenn der Manu verstorben ist für die Witwe 20.0000 IL und für jedes bis zu 20 Jahren alte Kind 10.000 IL steuerfreie Erbschaft. Von einer Enteignung der Erbschaft kann also in Israel keine Rede sein, und der Prozentsatz von etwa 50 Prozent bei grossen Hinterlassenschaften entspricht ungefähr der Handhabung der Erbschaftssteuer, wie sie in den meisten fortschrittlichen Staaten, in denen sozialdemokratische Parteien Einfluss auf die. Regierung haben, heute üblich ist. Auch wenn sich die hinterlassenen Vermögen ausserhalb Israels befinden, und von Ausländern nur insoweit, als sich das Vermögen am Todestag innerhalb Israels befand, wird Erbschaftsteuer ein gehoben. Die Einnahmen aus der Erbschaftssteuer spielen im Staatshaushalt keine wesentliche Rolle. Die tatsächlichen Einnahmen beliefen sich im Finanzjahr 1958/59 auf 1.001.271 IL, worauf im Jahre 1959/60 im Budget mit 1 Million IL gerechnet wurde, und im Haushaltsvoranschlag für 1960/61 erscheint die Erbschaftssteuer mit 1,5 Millionen IL optimistisch eingeschätzt. TESTIERFREIHEIT GEWÄHRLEISTET Das Erbschaftsgesetz, .das von der dritten Knesset am 27. 7. 58 in erster Lesung angenommen, dann aber nicht weiter behandelt wor den war und nun im Fe bruar 1960 von der vierten Knesset zur Vorbereitung der endgültigen Fassung an die Juristische und Verfassungs-Kommission weitergeleitet wurde, gibt dem Testierrecht den Vorrang vor der gesetzlichen Aufteilung der Erbschaft. Liegt kein Testament vor, so sind in erster Linie die Kinder des Erblassers und deren Kinder erbberechtigt, dann die Eltern und deren Kinder, und dann erst die Grosseitem und deren Kinder. Auf gleicher Linie mit den Kindern ist der Ehepartner des Erblassers erbberechtigt, und wenn keine solchen Verwandten vorhanden sind — erbt der Staat. Ausserehliche Kinder und Adoptivkinder geniessen gleiches Erbrecht wie eheliche Kinder. Der Ehepartner des Erblassers hat vollen Anspruch auf alle zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Gegenstände und Einrichtungen einschliesslich der Wohnung' selbst, und von der restlichen Erbschaft gebührt ihm ein Viertel, wenn die Erbschaft mit Kindern oder Kindeskindem des Erblassers geteilt wird, und die Hälfte, wenn die Erbschaft mit den Eltern des Erblassers oder deren Kindern geteilt wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Ehepartner die ganze Erbschaft. Was dem Ehepartner aufgrund des Ehevertrages (der K’tubah) zusteht, wird wird von seinem Erbteil abgerechnet. Vier Arten von Testamenten erkennt das Gesetz an; das schriftliche Testament, das der Erblasser handschriftlich, mit Datum und Unterschrift versehen zu Papier bringt; des Testament vor Zeugen, das gleichzeitig yom Erblasser und zwei Zeugen unterschrieben werden muss; das offizielle Testament, das der Erblasser einem Richter oder einem hierzu kompetenten Gerichtsbeamten mitteilt, das ihm vorgelesen wird und dessen Inhalt er bestätigt, — und das mündliche Testament vor zwei Zeugen, wenn der Erblasser auf dem Sterbebett liegt. Die beiden Zeugen haben dann, sobald dies möglich erscheint, ein i Gedächtnisprotokoll aufzusetzen, zu unterschreiben und bei Gericht zu hinterlegen. Ist der Erblasser einen . Monat nach Vorübergehen der Sonderbedingungen, die sein mündliches Testament gerechtfertigt hatten, noch am Leben, so erlischt die Gültigkeit dieses Testaments aber das Gericht kann sich trotzdem danach richten, wenn es einleuchtende Gründe dafür anerkennt. Testamente gelten nur, wenn sie nicht unter Beeinflussung zustandegekommen, vom Willen Dritter nicht abhängig und bei vollem Bewusstsein gegeben sind. Testamentsverträge werden vom Gesetz als zulässig anerkannt. Solche Uebereinkünfte können zwischen Mann und Frau, sowohl vor der Ehesehliessung wie auch während der Ehe getroffen werden, zwischen Eltern und ihren Kindern und Kindeskindern und zwischen Geschwistern und deren Kindern. In solchen Vereinbarungen hat jeder das Recht, zugunsten des anderen oder zu gegenseitigen Gunsten testamentarische Verfügungen zu treffen. Die Form eines solchen Uebereinkommens ist gleich dem Testament vor Zeugen oder dem offiziellen Testament. ALIMENTE BEVORRECHTET Eine wesentliche Neuerung bringt der Gesetzesantrag unter weitgehender Berücksichtigung des traditionellen jüdischen Erbschaftsrechtes — in der Sicherung von Alimenten für den Ehepartner, Kinder bis zu 28 Jahren (und invaliden Kindern ohne Zeitbegrenzung) und Eltern des Erblassers, wenn sie vor seinem Ableben materiell von ihm abhängig waren. In manchen anderen Ländern tritt für solche Fälle das Prinzip des „Pflichtteiles” in Kraft, eines gesetzlich fixierten Teiles der Erbschaft z. B. für die Witwe. Der Pflichtteil” kann bei grossen Vermögen weit bedeutender sein, als die gesetzlich gesicherten Alimente; da aber in Israel erfahrungsgemäss mehr mit kleineren als mit grossen Erbschaften zu rechnen ist, kann die verbriefte Alimentierung als sozial gerechtfertigt und für die meisten Fälle als günstiger betrachtet werden. Bei Festsetzung der Alimente' wird u. a. berücksichtigt: Der Wert der Erbschaft und wieviel der zu Alimenten Berechtigte als Erbteil bekommt; das Lebensniveau des Erblassers und der zu Alimenten Berechtigten, wie es vor dem Tode des Erblassers bestand; das Vermögen des Berechtigten aus anderen Quellen und seine sonstigen Einkünfte — und gegenüber dem Ehepartner des Erblassers: wieviel z. B. die Witwe aufgrund des Ehevertrages oder aufgrund eines sonstigen sich aus dem Personenstandsverhältnis ergebenden Rechtes erhält. Der Antrag auf Alimente ist dem zuständigen Gericht vor der Aufteilung der Erbschaft zu überreichen. Das Erbschaftsgeseta bildet mit seinen 156 Paragraphen den ersten umfassenden Zivilrechts-Kodex auf dem Gebiet der Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander zum Unterschied von den Gesetzen, die sich mit Rechten und Pflichten der Bürger dem Staate gegenüber Israel ersucht um Ueberschüsse Jerusalem. — Die israelische Regierung ersuchte die USA um 100.000 Tonnen Weizen aus den amerikanischen Ueberschüssen, um den Opfern der grössten Trockenheit, die Israel je erlebt hat, Hiife zuteil werden zu lassen. Der Finanzminister formulierte diese Bitte um Lebensmittel - Zuwendungen in Höhe von rund sechseinhalb Millionen Dollar bei einer Unterredung mit dem USA - Botschafter Ogden Reid, der versprach, das Ersuchen nach Washington weiterzuleiten. Inzwischen kündigte der israelische Arbeitsminister an, dass im Negev öffentliche Bauten in Angriff genommen werden sollten, um für 300 Beduinen Arbeit zii schaffen, die während der Dürre schwere Verluste erlitten haben. (ITA) befassen. Die Regierung bereitet seit Jahren ein noch umfassenderes Gesetz „Der Einzelne und die Familie“ vor, in dessen Rahmen sich später das Erbschaftsgesetz einfügen wird. Wie .Justiz- ■minister Rosen erklärte* (hofft er, dass es der Knesset die noch dreieinhalb Jahre Amtszeit vor sibh hat* gelingen werde, auch noch diesen umfangreichen Ge» «etzes-Kondex zu verabschieden. Die Zeit ist noch nicht reif Jerusalem. — Die Sowjetunion hat das Ersuchen Ben Gurions um ein Zusammentreffen mit Krutschew abgelehnt, da eine solche Aussprache „verfrüht wäre”. Ein Sprechfer des israelischen Aussenministeriums gab bekannt, der sowjetische Stellvertretende Aussenminister Malik habe dies dem israelischen Botschafter Arie Harel mündlich mitgeteilt und zugleich versichert, eine solche Möglichkeit würde wieder in Betracht gezogen werden, wenn „die Zeit reif sei.” Als Erklärung habe Malik angeführt, dass israelische Persönlichkeiten des öffentlichen ’Lebens, einschliesslich Kabinettsminister, Aeusserungen getan haben. die „nicht lern Frieden dienen”. Aus diesem Grunde sei der Besuch des israelischen Premierministers in Russland „verfrüht”. Der Angabe des Grundes für die Ablehnung folgte die Versicherung, dass die sowjetische Politik weiterhin die Aufrechterhaltung „guter Beziehungen mit allen Völkern im Mittelosten ohne Diskriminierung” verfolge. Wie verlautet, ist die abschlägige Antwort am 26. April erteilt worden, doch die Nachricht wurde bis Fertigstellung des Berichts von Frau Golda Meir zurückgeinlten. >TTA) Registro de la Propiedad Intelectual N* 624.07# impreso en la Imprenta POLIGLOTA — Corrientes 3114

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