Mannheim
Compact Memory

Jüdisches Volksblatt · 1921-02-11 · 12 (11.2.1921) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdisches Volksblatt
Volume
3 (1921)
Issue
12 (11.2.1921)
Date
1921-02-11
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
87% known words query
IRI
…/9610648-9611118-9610722--069-9610723
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

SlnjeTtromi .? i ÄeS-fttoa and ‘jr i«<«rfltion. ®?M'lf<**Cftroa, LauaraaN« «. Waiiufftteit aut mt« Rückvort-' «e.dc» «ui vdn« Gewähr an«coommru und -ufbewahrr EIne Br'vllichtunn »ur Rücklend«^ w'rd »ich« anerkannt. Sviech. Sunden der Si'doktton »Sa«« »NN II I,t» td Uhr vnrnrtltaad. Etaeniu» d»S tttüdilchcr ver» laaeK* rea Ge», m b. H »n MährUt-c'hrdu Hera«»acber nnd ,erontwor»«chc r ^^"kieur Dr. Hua» Herrmann tu Mähr.-LUrau. Nr. 12 Wonrtemeut 'mtmtib % *«• Kiä^rt K20— Da» «ALdriche GolkSblatr» t» krtn Lakalblatt. fonbttn alt Serie»» geint«« ba,u bttnftn. de« nationalen. kulturelle» und Wirtschaft, «chen AnrereAen der bewußte« Audeuichas» im aan,en tschrcho» sjewakikcheu Staate und in Galt» rien!>o dienen — Inserate koken so h für die 8sach sespaltene Mil, tireeter,eile. klnrräae für Inieratr übernehmen außer der Admiutkrariou alle qrößeren «nnoncenerued'^.oneu. Erscheint te» den DieuStaa und Ireita«. Freitag, 11. it. 1921. 3. Adar 5681. Das Mandat. An anderer Stelle veröffentliche» wir c&t Stert des Valästmamandeltes. lleber die Bedeutung dieses Dokumentes, das Tr. Weiz- »nann vor einiger Zeit als die Magna Charta des jüdischen Volkes becichnet hat. nur wenige Worten Ms eine Folge der Balfourfchen Deklaration wurde in der denkwürdigen Tagung des Obersten Rate? zn San Remo beschllssen die Bestim'.nnng Palästinas zu einer nationalen £eimrlcitte für das jüdische Volk in den Frirdensvcrtraa mft der Türkei aufzuuenmen Tie Souveräm'.üt ü.er Palästina geht an den Völkerbund über, welcher mit dem Mandat zur Ausübung der Hobeitsrechte Großbritanmen betrau. Auf Grund dieses Beschlußes Der Text des PalWinamandats. ist es erfor.ri'ich daß zwi'chen dein Völkerkninde als Souverän und Großbritanrgen als Vlandatar ein Vertrag ab-grichlos en wird, lind dieser Vertrag ist eben das vorliegende Tokument. Noch i-rvor der Tert veröftenttagt war, hat sich in der zionistischen Presse darüber^ine Polcnrik entwickelt. indem von de' einen Teile ibehauptet wurde. der Vertrag geö? «NS teile genügenden Möglichkeiten der auf.auenden^Arfeit in Palästina, während die andere Seite daran fcllhe.t. vrf wir mit dem Vertrag alles erhielten, was wir billigerweise erwarten komiien. Di' Veröfsenttichrnz des Verträges, der zn sichen England. Frankreich und Italien vereinbart, vom Völkerbünde aber Noch niryt sormesi angenommen ist, erfolg'e nicht auf Veranlassung der cng.ischen Regierung. auch nicht durch eine Indiskretion der' zionistischen Leitung, sondern auf dem Amweg über Amerika zugleich mit der des Mandatsvertrages über Mesopotamien. Tie Veröffentlichung des Tertos wird zweifellos in der jüdischen Welt das asiergcößte Aufsehen erregem Sie erfolgt in rin^m Augenblick. wo im englischen Kabinett eine in ihren Folgen weittragende Veränderung zur Durchführung kommt. Lord Reading (früher Sir Rufus Jsaacsl ist,z«m Vizekömg von Indien ernannt, gleich'eitig'fche'vet Sfr Monragu der bisherige Staatssette iär für Indien, aus dem Kabinett aus. Montagu war der entschiedenste. eigentlich der einzige Gegner der zionistischen Bestrebungen im brmschen Kabinett. Air seine Stelle kommt der jetzige Kolonial-Minister Lord Milner. der seinerseits durch den bisherigen Kriegs minister Churchill erseht wird. Gleichzeitig mit denr Eintritt Churchills in die Kolonialverwaltung wird unter der Oberleitung des Kolonlalmiinisters ein eigenes Ressort für den „Mittleren Orient" geschaffen. Diesem Ressort wird in Hinkunft Palästina unterstehen, das bisher in der Kompetenz des Auswärtigen Aintes war. Churchill selbst ist einer der verläßlichsten Freunoe der zionistischen Sache und als Le ter des Ressorts für den Mittleren Orient wird ein Mann genannt, der bereits unzähl'ge Male auf das energischeste für die zionistische Sache eiagttreten ist. Damit ist die schon bisher günstige politische Situation noch weiter verbessert worden. Es ist sehr naheliegend zu sagen-. Was nützt uns die beste politische Situation, was nützt uns die Magna Charta, was nütz: rn, Churchill und Herbert Samuel, wenn das jüdische Volk selbst die Chancen, d-e die Entwicklung der Tinge ihm zufallen lißt over die politische Klugheit und zähe Arbeit seiner Führer ihm geschaffen haben, isicht ausznnützen versteht? Tie Frage ist berechtigt. Das jüdische Volk wird sie zu beanltoorten haben. An Appell ist an alle Juden ergangen Das Manifest des Keren Hajessvd, enthält als {,'* nerfttrt Kern dem Satz „Baut das jüdische Heimland aus!" Ties ist kein frommer Wunsch, kein Ausdruck religiöser Sehnsucht, kein poliliiches Schlagwort, es ist die reale Aufforderung zu realer Tat. Rach Erlassung der Balfourschen Teklaratioil, nach dem Empfange oer Zionisten bei vor Friedenskonferenz, nach dent Tage von San.Remo haben wir Feste gefeiert und Dankgottesdienst!' abgehalten. Jetzt, wo die KMunx. des Werkes zu Tag^ lomntt. w«r Aus Londdn, .4. Februar 1921 wird uns gemeldet: Ter „Jewish Cb ronicke" vonr 4. Februar 1921 ist in der Lage, den vollständigen Text des Entwurfs des Palästina-Mandats zu veröfsentlichen. wie er von der britischen Regierung vorbereitet ist. Dieser Entwurf soll dein Rat des Völkerbunds zur Beratung und Amiahnre in seiner nächsten Sitzrnz in Genf, die in diesem Monat stattfinden soll, unterbreitet werden. Ta. wie verlautet, die Veröffentlichung nicht von der Regierung veranlaßt ist,, besteht allerdings noch nicht die volle Sicherheit, daß der Enntwurf in der nachfolZenden Form le n' Veränderungen erfahren wird, bevor er benr Rat des Völkerbunds vorgelegt wird. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, daß auch noch der Rat des- Völkerbunds bestimmte Veränderungen verlangt und durchsetzt, bevor er'eine °iu stimm un g gibt. Aus alle Fälle ist ans der Vecossenb lichung zu erkennen, welche Bestimm'ngttn der Entwurf über das Mandat ent-» hält, wie ihn die britische Delegation bei der Sitzung des Völkerbunds in Genf am' 6. Dezember 1920 nach erfolgter Ueberciustimmuns zwischen der englischen und der französischen Regierung dem Rat des Völkerbunds zur Vil- Ugung überreicht hat. Damals bder Rat des Völkerbunds beschlossen, den . :wurs sormell nicht in Behandlung zu ziehen wlange der Vertrag von Seores nicht ratifiziert ist. Es bleibt die Frage» ob der Rat des Völkerbunds bei seiner nächsten Sitzung schon i der Lage sein wird, den Entwurf in Verhandlung zu ziehen und Ml billig „ Ter veröffentlichte Entwurf lautet in genauer wörtlicher Uebersetzung wie folgt. Text des Mandats. Der Rat des Völkerbundes. Ta durch Artikel 132 des Ftsedenövertrages. de^ in Seores ain 10. Tag jdes August 1920 gezeichnet worden ist. die Türkei zu Gunsten der »alliierten Hauptinächte auf alle Rechte und Äst^prüche auf Palästina verzichtet hat. . £/ Ta durch Artikel 95 oes erwähnten Vertrags die hohen vertrag sch ließen oen Parteien übereinaekoukmen sind, die Verwaltung PMstiuas, innerhalb solcher Grenzen, wie sie durch ftälte in diesem Lande (tnerfcintf morden ist. Ta die oNisrten Haupstnächte Seine Britische Majestät als den Mandatar für Palästina ausgewählt haben. Ta die Bestimmungen des Mandats in Bezug aur Palästina in den nachfolgenden Bestinimungen formuliert und dem Rate des Völkerbundes zur Guthoitzima unterbreitet worden find. Ta Seine britische Majestät das Mandat in Bezug aus Palästina hngenommen und seine Aussuhrullg im Auftrag des Völkerblmoes in lieb ereinstlmmung mit den nachfolgenden Bedinanngen übernommen hat. Billigt hiermit die Bcstim'Nttugett des sogenannten Mandates wie folgt: Artikel 1. — Seine britische Majestät sali das Recht haben, als Mandatar alle in der Regierung eines souveränen Staates begriffenen Vottniachten auszuübrn. msoferir sie nicht durch die Bestimmungen des vorbegenden Mandates beschränkt sein soltten. Artikel 2. — Der Mandatar foU da für veranttvortstch sein, daß das Land unrcr solche poetische, administrative und wirtschaftliche Bedingungen gestellt wird» welche die Errichtung der jüdischen Nationalen Heimstätte, wie in der Einleitimg nieder gelegt mrd die Entwicklung von Selbstoerwaltungsinstituiionen und auch die Wahrung der bürgerlichen und religiösen Rechte aller Einwohner Palästinas, ohne Unterschied der s Nasse und Religion, lichern. Artikel 3. — Der Mandatar soll die we'.restgehenden Maßnahmen für lekale Selbstverwaltung erpmtigen, die mir den vorherrschenden Bedingungen vere.'nb-ar sind. Artikel 4. Eine angemes ene jüdische Vertretung soll als eine öffenttiche Körperschaft anerkannt werden für die Ausgabe, der Verwaltung Palästmas in »olchen wirtschaftlichen, sozialen und anderen Angelegenheiten, die die Errichtung der jüdischen nationalen Heimstätte und die Interessen der jüdischen Bevölkerung in Palästina beeinflussen können, Rat und Mitarbeit zu gewähren und unter stänbizer Aufsicht der Verwaltung an der Entwicklung dos Landes zu helfen "nd teilzunehinen. Die Zionistische O r g a n i sa 11 o n soll, solange ihre Organisation und Konstidie allierten Hauptmächte festgesetzt weromj^utipn nach der Aleinung des Mandatarsange sollten, in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 22 einem Nlandatar arrzuvertrauen, der von den erwähnten Mächten ansgewihlt werden soll. Da durch den gleichen Artikel die hohen verttagschließenden Par. eien ferner übereingekommen sind, daß der Mandatar dafür verantwortlich sein soll, die ursprünglich am 2. November 1917 durch die Regelung Seiner Brätschen Majestät gemachte und von den aiideren alliierten Mächten anerkan rle flüVüJion zu Gunsten der Errichtung ein er nationalen Heimstätte für das jüdische Volk in Palästtna durck-izfrführen. wobei klar verstanden ist, dnh nichts getakl u-rden soll, was di« büroertcchen und relWlö'-r Rechte bestehender nichtjüdischer Geineinden in Pokästina, oder die Rechte imd die mlllli'chc Stellung, deren sich die Juden in welchem anderen Vande auch immer erfreuen, beeinträchtigen würde. Da durch die historische Verbindung des jüdischen Volkes mit Palästina und die Erundtage für die Wieder-' errichtung feiner nationalen Heimder Text Des Pakästinamandatrs veröfsent.'ichL ist. sind wir zu Festen uno Fr-udeufs er« ,licht gestimmt. Die Forderung ors jüdischen Palästnia steht in ihrer ganzen Größe tt*> Schön- M und auch inihrer ganzen pytz menen sind, als solche Vertretung anerkannt sein. Sie soll» in Beratung mit Seiner bririlchen Majestät Regiermrg, Schritte unternehmen, um die Mitarbeit aller Juden zu sichern, die gewillt sind, bei der Errichtung der jüoischen nationalen Heimstätte zu Helsen. Artikel 5. -—> Der Mandatar soll verantwortlich sein dafür zu sorgen, daß kein palästinensisches Gebiet an die Regierung irgend einer auswärtigen Macht abget eten »her verpachtet oder auf irgend einem Weg unter ihre Kontrolle gestellt wird. Artikel 6. —> Tie Verwaltung Palästinas soll, unter der Sicherung, daß die Rechte und die Lag« der anderen Teild^r Bevölkerung nicht besinträchllgt werden, jüdische Einwanderung unter geeigneten Bedingungen erleichleni und in Zusammen.'.rbe.t Mil der in Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung geschlossene Siedlung vonJuden aus dem Lande, mit Einschluß der nicht für öffentliche^ Zwecke erforderlichen Staatsländereien und Brachländereien, ermutigen. - Artikel 7. — Die Verwaltung von Palästina wird verantwortlich sein für Inkrast uns Wir haben di« jüdische Heimat aufznbauen. Seim wir uns d.rser Aufgabe bewußt und streben wir danach, daß kein Jude ruhe«. „,r cmrM darf, bevor er nicht seine Pflicht Letan Hat.., ," 2 des Ab jetzung eines Gesetzes über die Staatsbürgerschaft. In dieses Ee'etz sollen Bestimmungen ausgenommen sein, die so gefaßt sind, daß sie die Annahnv: der palästinensische« Staatsbürgerschaft durch Juden, die ihre t dauernden Aufenthalt in Palästina nehme«, er« leichtern. Artikel 3. *—< Die Befreiungen und Vorrechte von Ausländern, einschsie^lich der Vorteile der Konsulargettchlsoarkell und des konsularischen Schutzes, wie sie früheauf Grund der Kapitulation oder des Een-ohnheitsrechtes im ottomaMichen Reich genofeu wurden sind in Palast-na «ndgilltig aufgeho^ ben. Artiket 9. — Der Mandatar soll ver,' antwortlich sein dafür zu sorgen» daß das in Palästina eingerichtete System der Rechts» pflege schützt (a) die Interessen von Aus» ländern: b) das in Palästina bestehende Recht und — fiin angemessen erschein rrdttn Ausmaß . dir Rechtssprechung mit B-zug auf d e Fragen, die aus religiösen Anschauungen ge» rvisser Gemeinschaften entstehen (wie di: Ge» setze über Waks und Personalstand). Insbesondere stimmt der Mandatar zu, daß di« Aufsicht und Verwaktittig des Wakf in Ilehereinstimmung mit denr religiösen Gesetz un'a den Verfügungen der Stifter ausgeübt werden sollen. Artikel 10. — Solange nicht besondere Auslieferungsverträge in Bezug auf Palästina beschlossen sind, sollen die ARsl.efe» rungsvertrüge, die -zwischen dem Mandatar und anderen auswärsigen Mächten n Kraft sind, auf Palästina Anwendung finden. Artikel 11. — Die Verwaltung von 1 Palästina soll alle notwendigen Maß nab nie« treffen, um die Interessen der Allgemeinheit, in Verbindung mit der Entwicklung des La'.des, zu schützen und soll, in Befolgung von % titef 311 des Fvieoensvertragos mit der Türkei. Vollnracht haben, öfsentliches Eigentum oder ösfenttiche Aussicht für alle natürlichen.Schätz« des Lanves, oder für die öffentlichen Arbeiten, Betriebe und Nutzgeleg^nheittn eyu. richten, soweit sic bestehen oder zu err.chttr sind. Sie soll ein Lanosvstem einführen, u eb ches den Bedürfnissen des Landes entsvrichi und unter anderen: ans die anzu-irebende Förderung der geschlossenen Siedlung .mt» e.crl intensioen Bebauung des Landes Rulls chl-D nimmt. Die Verwaltung kann mit de:. in f.!::r 4 erwähnten jüdische« Vertretung Ber lli.a' rnngen treffen, daß diese, unter billig>- *.< aerechten Bedingungen, irgend wrl '-j. » « lichen Arbeiten, Betriebe und Nutzgrlrgb tt.-» errichtet oder betreibt und irgend wrlho na I lürlichen Schätze des Landes entwifell. sr»weh> diese Aufgäben nicht direkt von der Verwalt tung unternommen werden. Derartige Be e « banrngcn sollen Vorsorge treffen, daß rchvon einer solchen Vertretung direkt oder tn direkt verteilten Gewinne nicht eine cu em-^i! sene Verzinsung des Kapitals überschreite i uu! daß alle wetteren Gewinne durch sie zu,nWoy!tt des Landes in einer von der Verwaltung billigten Wehr verwendet werden. Artikel 12. Der Mandatar >o?ii damit betraut werden, die auswärtigen PeA. I Hungen Palästinas zu leiten und soll vast Recht erhalten, die von auswäriiaen MKch.I ren ernannten Kcn'ukn zu bestärllger. Er fo,'l aitch berechtigt sein, den Bürgern Pakäst'Ngii! außerhalb' feiner Gebietsgrsnzen, dipkomat^I scheu und konsularischen Schutz zu gewähre^ Artikel 13. —» Die gesamte Verantwo^I tung in Verbindung mit den heiligen Stätttii und religiösen Gebäuden oder Plämn m Piß lästina. einschließlich jener für die Äusrecktte lzaltung bestehender Rechte, für di: Sille.ur freien Zugangs zu den Ieikge-. Stättex r k giösen Gebäuden und Plätzen -nb föf fv*i| ttusubung des Gotiespienste- — unter Wa-1 runa der Erkoroermüe der oft ml sicher OrM . .stand — wird übcrnsntmft! von dem Mandat'!! der ausfchlleßlfch d«!^

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.