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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1896-12-25 · 52 (25.12.1896) · p. Seite 854

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
5 (1896)
Issue
52 (25.12.1896)
Date
1896-12-25
Page
Seite 854 (sequence 2)
Language
German
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Seite 854. Allgemeine J-raelitische Wochenschrift. Nr. 62. Ans dem „midiertkil" Statut der Kerlim Gkmciiidk. In der vorigen Nummer haben wir mitgeteilt, daß gegen die von der Repräsentantenversammlung am 13. d. M. vorgenommene Vorstandswahl Protest eingelegt worden sei, weil sie angeblich statutenwidrig in geheimer Sitzung vollzogen worden. Wir haben daraufhin das „revidierte Statut für die jüdische Gemeinde zu Berlin" vom 11. November 1895, bestätigt von dem Oberpräsidenten am 11. Januar 1896, soweit es von der Vorstandswahl handelt, durchlesen wollen, sind aber über den § 31, den ersten, der diesen Gegenstand betrifft, nicht hinausgekommen. Er lautet wörtlich: „Der Vorstand der Gemeinde besteht aus sieben Personen, welche Aelteste genannt werden. Tie Mitglieder des Gemeinde- Vorstandes werden auf sechs Jahre gewählt; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus. Für dieselben werden drei Stellvertreter auf sechs Jahre dergestalt gewählt, daß nach dem Ablauf der ersten drei Jahre Einer der Gewählten und demnächst stets die Hälfte der Gewählten ausscheidet. Die Personen der Ausscheidenden werden nach dem Ablauf der ersten drei Jahre durch das Los, welches der Vorsitzende des Gemeinde-Vorstandes zu ziehen hat, für die spätere Zeit durch den Ablauf ihrer Wahlperiode bestimmt. Die Reihenfolge der Stellvertreter wird nächst dem Dienstalter durch die Zahl der Stimmen, die jeder erhalten hat, festgestellt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Vorsitzende der Repräsentanten- Versammlung bezw. dessen Stellvertreter zu ziehen hat. Nach dieser Reihenfolge werden die Stellvertreter durch den Vorsitzenden für den Fall einberufen, daß ein Vorstandsmitglied mindestens vier Wochen an der Ausübung seines Amtes gehindert wird beziehungsweise ausscheidet." Gehen wir Satz für Satz durch. In dem ersten heißt es, daß der Vorstand der Gemeinde aus sieben „Personen" besteht, welche Aelteste genannt werden. — Vermutlich soll damit gesagt sein, daß er aus sieben „Mitgliedern" besteht, die Aelteste genannt werden; denn nicht die Personen werden Aelteste genannt, sondern als Vorstandsmitglieder allein führen sie diesen Namen. Daß der Vorstand aus Personen und nicht etwa aus Sachen besteht, braucht wohl nicht erst statutenmäßig bestimmt zu werden! In dem zweiten Satz wird bestimmt, daß Mitglieder des Gemeindevorstandes auf sechs Jahre gewählt werden und alle drei Jahre die Hälfte ansscheidet. Hier läßt uns die Mathematik im Stich. Die Hälfte von 7 ist unseres Wissens 3> .>. Wie fängt es ein Vorstandsmitglied an, zur Hälfte auszuscheiden? Oder ist jedes der sieben Mitglieder gehalten, zu einer Hälfte sich von der Aeltestenschaft zu trennen? Der dritte Satz sagt, daß „für dieselben" drei Stellvertreter auf sechs Jahre „dergestalt gewählt werden", daß nach dem Ablauf der ersten drei Jahre einer der Gewählten und demnächst stets die Hälfte der Gewählten ausscheidet. — Das Wort „dieselben" bezieht sich nach den Vorschriften der Grammatik auf „alle drei Jahre". Da aber kein Statut eine Körperschaft zwingen kann, für alle drei Jahre drei Stellvertreter zu wählen, so spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß das schöne Wort „dieselben" aus die Mitglieder des Gemeindevorstandes deuten und das schlichtere und richtigere Wort „jene" ersetzen soll. Wie aber sollen die Wählenden es anstellen, drei Männer dergestalt aus sechs Jahre zu wählen, daß einer nach drei Jahren ausscheidet? Ferner begegnen wir hier wieder der rätselhaften Aufgabe, daß von Dreien die Hälfte ausscheiden soll. Wenn man die grausame Zumutung einer Halbierung von den Vorsteher-Stellvertretern sernhalten will, bleibt nur die eine Deutung übrig, daß nach drei Jahren ein Stellvertreter und dann von drei zu drei Jahren die Hälfte der übrigen beiden, also immer einer sein Mandat auszugeben hat. Allerdings dehnt sich damit die Wahlperiode auf neun Jahre. Doch die Mathematik hat hier, scheint es, ohnehin nicht mitzusprechen. Der vierte Satz schreibt vor, daß die „Personen" der Ausscheidenden nach dem Ablauf der ersten drei Jahre durch das Los, für die spätere Zeit durch den Ablauf ihrer Wahlperiode bestimmt worden. — Das ist eine Anordnung von vergleichsweise leuchtender Klarheit. Die „Personen" ^stehen hier für die „ausscheidenden Mitglieder". Der fünfte Satz läßt „die Reihenfolge der Stellvertreter nächst dem Dienstalter durch die Zahl der Stimmen, die jeder Einzelne erhalten hat, seststellen". — Auch hier ist die Absicht des Statuls nur schwer zu erraten: die Einberufung der Stellvertreter in den Vorstand erfolgt nach Maßgabe des höheren Dienstalters und bei gleichem Dienstalter nach Maßgabe der höheren Stimmenzahl, die auf die einzelnen Stellvertreter bei ihrer Wahl entfallen sind. Ohne Exegese ist der § 31 nicht zu verstehen. Wir haben den Versuch gemacht, ihn ins Deutschs zu übersetzen: „Der Vorstand der Gemeinde besteht aus sieben Mitgliedern, die Aelteste genannt und auf sechs Jahre gewählt werden. Immer nach drei Jahren scheiden drei beziehungsweise vier Mitglieder aus; das erste Mal werden die drei ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt, das der Vorsitzende der Repräsentantenversammlung zieht. Für die Vorstandsmitglieder werden drei Stellvertreter gleichfalls auf sechs Jahre gewählt. Von ihnen scheidet im dreijährigen Wechsel erst ein Mitglied, sodann zwei Mitglieder aus; das erste Mal bezeichnet das Los, das der Vorsitzende des Gemeindevorstandes zieht, den Ausscheidenden. Sobald ein Mitglied aus dem Vorstande ausscheidet oder voraussichtlich mindestens vier Wochen an der Ausübung seines Amtes gehindert ist, erfolgt die Einberufung eines Stellvertreters in den Vorstand, nach Maßgabe des höheren Tienstalters, bei gleichem Dienstalter nach Maßgabe der höheren Stimmenzahl, die auf die einzelnen Stellvertreter bei ihrer Wahl entfallen sind, wenn Dienstalter und Stimmenzahl gleich sind, nach dem von dem Vorsitzenden der Repräsentantenversammlung oder dessen Stellvertreter zu ziehenden Lose." Vorberaten ist das revidierte Statut durch eine besondere Kommission, genehmigt ist es von dem Gesamtvorstande und der Repräsentanz in der alten Zusammensetzung. Vielleicht sorgt die neue Vortretung für eine authentische Uebersetznng. (0, diese — fiiuud! Frankfurt a. M., 20. Dezember. In Nr. 98 des „Israelit" entschuldigt Herr Direktor Hirsch seine Angriffe gegen die Kanzel der Hauptsynagoge und die Realschule der Gemeinde in Frankfurt. Wenn er in Nr. 91 des „Israelit" gesagt hatte: „Die Kanzel der Hauptsynagoge und die Realschule der Gemeinde stehen ausgesprochen im Dienste des entschiedensten Abfalls vom Gottesgesetze, jetzt wie damals", so habe er damit nicht von der Person ge-

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