Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 5 (1896)
- Issue
- 30 (24.7.1896)
- Date
- 1896-07-24
- Page
- Seite 504 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 504. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Nr. 30. zuführen. Wir können nicht einsehen, wodurch die jüdischen Lehrer und Lehrerinnen eine solche Zurücksetzung verdient haben. Es ist bereits angedeutet, daß nach den Einrichtungen , der Berliner Volksschulen mit dem Ordinariat der Unterricht in den wichtigsten Unterrichtsgegenständen, namentlich im „Deutschen" verknüpft ist. Die Entziehung des Ordinariats ist demnach materiell fast gleichbedeutend mit der Entziehung der Lehrbefugnis überhaupt, abgesehen von dem Unterrichte in der jüdischen Religion. Zu dem gleichen Ergebnisse führt die Anordnung, daß eine Neuanstellung von Lehrpersonen jüdischen Glaubens nur zulässig ist, wenn die angestellten Lehrkräfte bis je zu zwölf Religionsstunden herangezogen sind, wie der Magistrat in seiner oben angezogenen Vorstellung bereits dargelegt hat. Es wird gesagt, die Rücksicht auf die Schüler christlicher Religion gebiete solche Maßnahmen. Wir erlauben uns, demgegenüber zunächst anzusühren, daß der jetzt seit länger als zwanzig Jahren in Berlin von Seiten jüdischer Lehrer und Lehrerinnen erteilte Unterricht in profanen Wissenschaften von Seiten der Eltern der so unterrichteten Kinder keinerlei Beschwerden hervorgerusen hat, wie dies der Magistrat und die städtischen Schulbehörden bestätigen werden, wir glauben aber auch weiter hervorheben zu dürfen, daß auch vom Unterricht christlicher Kinder durch jüdische Lehrer gilt, was über den gemeinschaftlichen Unterricht von Kindern verschiedener Konfessionen von einem der hervorragendsten Schulmänner Preußens gesagt worden ist, daß die Kinder dadurch „Toleranz und Humanität lernen, die größten Tugenden und Eigenschaften, welche die Staatsbehörde nach allen möglichen Richtungen zu fördern die Pflicht hat." Das Gegenteil würde unseres unvorgreiflichen Dafürhaltens erreicht, der Frieden der Bekenner der verschiedenen Religionen bedroht, das Gift des Antisemitismus schon der Kinderseele eingeimpft werden, wenn die Kinder wahrnehmen, daß Lehrer, nur weil sie der jüdischen Religion angehören, trotzdem sie im Einzelfall die Liebe und Verehrung der ihnen anvertrauten Schüler in gleicher Weise wie ihre christlichen Standesgenossen sich zu erwerben verstanden haben, in der mehrgedachten Weise zurückgesetzt werden. Wir glauben uns auf das Zeugnis sowohl der staatlichen als der städtischen Schulbehörden dafür berufen zu dürfen, daß jüdische Lehrer und Lehrerinnen in den ihnen bisher anvertrauten Lehrstellungen sich bewährt haben, wir sind damit einverstanden, daß von ihren Leistungen das höchst zulässige Maß erfordert werde, und wir bitten Eure Exzellenz, vor der Entscheidung über unser Gesuch in eine Prüfung der Wirksamkeit jüdischer Lehrkräfte nach dieser Richtung hochgeneigtest eintreten zu wollen. Wir zweifeln nicht, daß alsdann Eure Exzellenz zu dem Ergebnisse gelangen werden, welches wir inständigst erbitten: bezüglich der Anstellung und Beschäftigung jüdischer Lehrkräfte in Berlin eine Veränderung der bisherigen Praxis nicht eintreten lassen zu wollen." Zunächst muß anerkannt werden, daß die Gemeindevertretung die in diesem Blatte gegebenen Belehrungen sich zu Nutze gemacht und den groben Fehler vermieden hat, von dem der Vorstand des Zentralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens aus Mißverständnis und aus Unverstand bei seiner den gleichen Gegenstand behandelnden Eingabe ausgegangen ist. Die Gemeindevertretung erklärt den Ministerialerlaß vom 27. Dezember v. I. für dankenswert, während der Zentralverein darin nur die vorsichtige Anweisung zu der schroffen Verfügung des Provinzialschulkollegiums sah. Doch es ist im Grunde ein mäßiges Lob für die Berliner Gemeindevertretung, einen von einem privaten Verein begangenen groben Irrtum nicht wiederholt und eine berechtigte Empfindlichkeit gegenüber dem Berliner Magistrat geäußert zu haben, der in seiner von uns eingehend besprochenen Vorstellung vom 6. März d. I. an den Herrn Unterrichtsminister die ungehörigsten Bemerkungen über Talmud, Schulchan Aruch und jüdische Sittenlehre — ironisch, wie nochmals versichert wurde — sich erlaubt hatte. Es hat ziemlich lange gedauert, bis die Gemeindevertretung zu einem Protest sich ausraffte, und billig muß man sich wundern, daß dieser Protest gegen den Berliner Magistrat an die Adresse des — Kultusministeriums gerichtet worden ist. Das verbrämende Selbstlob des Anteils der Juden an der öffentlichen Mildthätigkeit, das durch die Bemerkung, der Hinweis werde „nicht Rühmens halber" gemacht, seinen Charakter nicht verliert, wäre wohl besser fortgeblieben, besonders da das Waisenhaus für Kinder aller Konfessionen zu Schmargendorf, auf das namentlich Bezug genommen wird, eine Schöpfung von recht zweifelhafter Angemessenheit ist. Ebenso ungehörig, weil nicht mit der Sache in Zusammenhang stehend, ist der Hinweis auf den Patriotismus der Juden. Der Herr Unterrichtsminister muß sehr erstaunt gewesen sein, derlei allgemeine Betrachtungen in einer Eingabe behandelt zu sehen, die eine ganz bestimmte Forderung stellt. Er kann ja nicht wissen, daß Vorstand und Repräsentanz den ungeeignetsten Anlaß benutzen wollten, nachzuholen, was vor vicrtehalb Jahren versäumt worden ist. als Herr Justizrat Meyer sich weigerte, eine von beiden Kollegien, auch von ihm selbst, beschlossene Adresse an den Kaiser abzuschicken, weil er dadurch um den stellvertretenden Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung zu kommen besorgte! Der Grundfehler in der „gehorsamsten Vorstellung" ist darin zu finden, daß ihre Urheber von der Meinung ausgehen, der Falksche Erlaß vom 8. Juli 1875 habe die Anstellung jüdischer Lehrkräfte nicht blos gestattet, „weil und insoweit sie den Kindern ihres Glaubens Religionsunterricht zu erteilen haben". Der Irrtum wird dadurch nicht geringer, daß die städtischen Behörden ihn geteilt haben, und „den in der Zeit von 1875 bis vor einigen Jahren angestellten jüdischen Lehrpersonen bei ihrer Anstellung eine Verpflichtung zur Erteilung jüdischen Religionsunterrichts überhaupt nicht auferlegt worden ist." Ein Irrtum kann durch Jnveterierung nicht zur Wahrheit, ein Mißbrauch kann nicht dadurch, daß er längere Zeit unbemerkt oder ungerügt geblieben, zum Recht werden, selbst dann nicht, wenn der Mißbrauch an sich unter gewissen Gesichtspunkten erwünscht ist. Auch beweist die Versäumnis in ' den Anstellungspatenten der jüdischen Lehrpersonen in Berlin bezüglich ihrer Verpflichtung zur Erteilung jüdischen Religionsunterrichts nur Saumseligkeit, die übrigens durch eine neuere Praxis vermieden worden ist. Der Falksche Erlaß vom 8. Juli 1875, an dem Herr Dr. Bosse in allen Punkten festhalten zu wollen und den er für eine Notwendigkeit öffentlich erklärt hat, gestattete die Erteilung jüdischen Religionsunterrichts durch Lehrer jüdischen Bekenntnisses und die Berufung solcher Lehrer als ordentliche Lehrer der Gemeindeschulen. Das ist eine ganz unzweideutige Bestimmung, um deren Auslegung in erweitertem Sinne der Berliner Magistrat übrigens immer nur theoretisch sich bemüht, während er nach dem ausdrücklichen Anerkenntnis des Herrn Ministers Dr. Bosse den Versuch praktischer Anwendung sorglich vermieden hat. Der