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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1896-07-24 · 30 (24.7.1896) · p. Seite 503

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
5 (1896)
Issue
30 (24.7.1896)
Date
1896-07-24
Page
Seite 503 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 30. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 603.? 2: ine qtofip ei!1 le fei »vx 9epIant werde alsa^^^Verschwic. a§«%memefeeutungcitin Nel wtbe w(,mta# b)j r,h«,z. 01 ®W« ««te d»,ch h«, «Nung finden solle. In der cheldes, der, wie man annahm!en konnte, wahrte man die - - Diskretion, um mit der kundzuthun. Doch Woche um n Harren; das Wispern und egt, die nicht so lange unbe- 'rö weil hier und da schon die chgiltige Geheimnis verrieten. Geduld und verabredeten, daß >er Verschwiegenheit beschlossen das große Werk der Berliner idas braucht die hohe Mütze Vorstellung" an den Kultus- Lehrerinnen ist im Wortlaut und Repräsentanten haben - if, daß unsere Leser in dieser — ihren Subalternkanzlistensten Rechten und der äußer- It. Das ist aber eine überrwartet nichts Besseres von ,ie „gehorsamste Vorstellung" >n, ohne daß wir besorgen niterzeichneten über 1895 — erjenigen Bevon uns ver- , des Königo„i 15. Mai mg jüdischer 6 A an das von dieser mb dem- Nahrung alten, es geordneten eine mit ,surkunde send die ad staats iereils hmem mit der ehrerbietigsten Bitte zu nahen. Euer Exzellenz wolle hochgeneigtest das Königliche Proviuzial-Schul-Kolleginm veranlassen, seine Verfügung vom 29. Januar 1896 aufzuheben, und dieser Behörde gegenüber aussprechen, daß die von derselben angeordneten Beschränkungen sowohl der Anstellung als der Tätigkeit jüdischer Lehrkräfte an den Gemeindeschulen in Berlin nicht aufrecht erhalten werden sollen. Wir glauben, diese Bitte ans Grund des geltenden Rechtes aussprechen zrr dürfen, und zwar ohne auf eine Erörterung des in dem Erlasse Euer Exzellenz betonten evangelisch-christlichen Charakters der Berliner Gemeindeschulen näher einzugehen. Auch dieser Standpunkt schließ! unseres unvorgreiflichen Dafürhaltens nicht aus, daß gesetzlich die Berliner Gemeindeschulen als Schulen angesehen werden, in welchen nach den Worten von Gneist „die Religion konfessionell gelehrt werden muß, die Wissenschaft nicht konfessionell gelehrt werden darf, die Staatsaufsicht in diesem Sinne oehandhabt werden soll." (Die konsessionelle Schule. S. 68 ff. cfr. auch Schulze- Graevenitz: Das Preußische Staatsrecht S. 352 ff. Ausl. 2.) Wenn wir daher auch für selbstverständlich erachten, daß den die Schule besuchenden Kindern Religionsunterricht nur von einem Lehrer ihres Religionsbekenntnisses erteilt werden darf und den in dieserBeziehnng einmal (soll wohl heißen: ein Mal) zu Tage getretenen Mißgriff eines Schulvorstehers auf das tiefste beklagen, so glauben wir dennoch hervorheben zu dürfen, einerseits, daß dieser vereinzelte Mißgriff die allgemeine und ohne Unterscheidung der verschiedenen Unterrichtsgegenstände erlassene Anordnung hinsichtlich der Vertretung der angestellten Lehrer nicht rechtfertigt, und andererseits, daß das Religionsbekenntnis des Lehrers betreffs des Unterrichts in anderen Wissenschaften als der Religion gesetzlich um so weniger in Betracht kommen kann, als nach dem Ministerialerlaß vom 15. Oktober 1872 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung von 1872 S. 273) die Geschichte der Begründung des Christentums in Deutschland und die Reformationsgeschichte dem Religionsunterrichte angegliedert ist, dieser Teil des Unterrichts den jüdischen Lehrkräften also unter allen Umständen entzogen bleibt. Wir glauben bei dieser Sachlage aber gegen die grundsätzliche Auffassung Verwahrung einlegen zu müssen, nach welcher die Anstellung jüdischer Lehrkräfte nur erfolgen könne, weil und insoweit sie den Kindern ihres Glaubens Religionsunterricht zu erteilen haben, und wir haben den Ministerialerlaß vom 8. Juli 1875 in Uebereinstimmung mit den städtischen Behörden vielmehr dahin ausgelegt, daß die Anstellung jüdischer Lehrer und Lehrerinnen in Anwendung der durch Art. 4, 12 und 24 Abs. 1 und 3 der Verfaffungsurkunde und das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 gewährleisteten Rechtsgrundsätze erfolgen solle, zumal den in der Zeit von 1875 bis vor einigen Jahren angestellten jüdischen Lehrpersonen bei ihrer Anstellung eine Verpflichtung zur Erteilung jüdischen Religionsunterrichts überhaupt nicht auferlegt worden ist. Wir wollen indessen auf den Rechtspunkt nicht einmal entscheidendes Gewicht legen, wir meinen, daß gegen die den jüdischen Lehrkräften auferlegten Beschränkungen so zahlreiche Billigkeits- und -jweckmäßigkeitsgründe entgegenstehen, daß schon diese zur Beseitigung dieser Beschränkungen führen sollten. Wir gestatten uns, zunächst Bezug zu uehmen auf die Ausführungen des hiesigeu Magistrats in seiner Euer Exzellenz unterbreiteten Vorstellung vom 6. März 1896, in welcher der Nachweis geführt worden ist, daß ein großer Teil der neu angeordneten Beschränkungen mit den Einrichtungen der Gemeindeschulen in Berlin unvereinbar und deshalb undurchführbar ist. Der Teil dieser Vorstellung freilich, welcher den Glauben erwecken könnte, daß Lehrer und Lehrerinnen, welche dem jüdischen Glauben angehören, einer von der des Christentums verschiedenen Moral huldigen müßten und daß lediglich die Vorbildung aus christlichen Lehranstalten dieselben vor den Irrlehren des „Talmud" und des „Schulchan Arnch" bewahre, beruht auf vollständiger Verkennung der einschlägigen Verhältnisse. Es giebt kein jüdisches Religionsgesetz, welches mit irgend «Mm Grundsatz der christlichen Sittenlehre in Widerspruch stände. lieber die Bedeutung des Talmud und des Schulchan Aruch haben Rabbiner, welche den verschiedenen religiösen Richtungen im Judentum augehören, in einer Erklärung vom 1. Februar 1893 sich ausgesprochen, welche Euer Exzellenz wir in einem Druckexemplar zur hochgeneigten Einsicht in der Anlage zu unterbreiten nicht verfehlen. Wir gestatten uns zu gleichem Zwecke ein Exemplar der Belegstellen zu den Grundsätzen der jüdischen Sittenlehre, welche namentlich für unsere Religionsschulen bestimmt sind, gehorsamst beizusügen, und wir dürfen vertrauen, daß Euer Exzellenz sich davon überzeugen werden, daß ein in diesen Grundsätzen erzogener Lehrer weder zur Entchristlichung der Schule beitragen, noch der christlichen Moral der Schiller Eintrag thun könnte. Wenn hinsichtlich der Sittenlehre des Judentums diesen Grundsätzen Entgegenstehendes behauptei worden ist, so beruhen solche Behauptungen teils auf absichtlicher Entstellung aus dem Zusammenhang gerissener Sätze der vorerwähnten Schriften, und zwar solcher Sätze, welche überhaupt keinen religionsgesetzlichen Inhalt haben, teils auf unrichtigen Vorstellungen, welche durch unlautere Machinationen der sogenannten Antisemitenpartei hervorgerusen worden sind. Mit freudigem Stolze dürfen wir aber auch hervorheben, daß die gedachten Moralgrundsätze von der jüdischen Religion nicht nur gelehrt, sondern von den Bekennern derselben und insbesondere von den Mitgliedern unserer Gemeinde im allgemeinen auch bethätigt werden. In der Liebe zu Kaiser und Reich, in der Verehrung des Staatsoberhauptes, in der Vaterlandsliebe und der Achtung vor den Gesetzen, in Reinheit des Familienlebens und in den Beweisen werkthätiger Liebe gegenüber ihren Mitmenschen stehen die Juden hinter den Bekennern anderer Religionen nicht zurück; die Akten der städtischen Stistungsdeputation ergeben, daß die Beweise solcher Menschenliebe von Seiten der Juden sich keineswegs auf ihre Glaubensgenossen beschränken, daß sie keinen Unterschied des Glaubens und der Abstammung kennen, wenn es gilt, zu helfen oder das Gemeinwohl zu fördern. Eines weiteren Beweises dieser allgemein bekannten Thatsachen glauben wir überhoben zu sein, wir wollen nur beispielsweise an das neu errichtete Waisenhaus für Kinder aller Konfessionen zu Schmargendorf und an den unter dem segensreichen Protektorat Ihrer Majestät der Kaiserin in neuester Zeit begründeten Heilstätten-Verein für Lungenkranke erinnern, für welchen die jüdischen Mitbürger etwa drei Viertel der bisher ausgebrachten Mittel gewährt haben. Nicht Rühmens halber haben wir geglaubt, auf diese Thatsachen Hinweisen zu müssen, wir sind hierzu vielmehr genötigt, um einerseits den systematischen Verleumdungen entgegenzutreten, welchen unser Glaubensbekenntnis seit vielen Jahren ausgesetzt ist, und andererseits darzulegcn, daß diese Religion es ist, welche das Gebot „Liebe deinen nächsten wie dich selbst" (3. B. Moses 19, 18) für ihren Hauptgrundsatz erklärt hat. Und dennoch sollen Lehrkräfte, nur weil sie dieser Religion angehören, obwohl sie dieselbe Vorbildung genossen haben und in denselben Moralgrundsätzen erzogen sind, wie ihre Standesgenoffen der beiden christlichen Konfessionen, Beschränkungen ausgesetzt werden, welche ihre Stellung und ihre Berussfreudigkeit erheblich herabzudrücken geeignet sind. Sie sollen vorwiegend Religionsunterricht erteilen, obwohl sie gerade in diesem Unterrichtsgegenstande einen staatlich geordneten Befähigungsnachweis nicht zu führen vermögen, es soll ihnen nur ganz ausnahmsweise ein Ordinariat übertragen werden, und es soll ihnen nicht gestattet sein, die ihrem Unterricht anvertrauten Kinder durch mehrere Klaffen hinauf-

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