Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 5 (1896)
- Issue
- 27 (3.7.1896)
- Date
- 1896-07-03
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Juli 1896. eine Nr. 27- Jahrgang V. ' A M Redakteur: A. L e v i n. Verlag: Siegfried Lronbach, Serliu W. 57. Telephon: Redaktion VII, 4236. * Expedition Vf, 796. Bezugspreis vierteljährlich: Ct’tfU und frei! Deutschland u. Ocsterreich-Uugarn Mk. 2,00, alle andern Länder Mk. 2,50. Post-Zeitungsliste Ar. 108. Die „Mochrnschrift" erscheint an jedem Freitag mindestens 20 Seiten (2Va Bogen-, der „Jefchnrnn" Mitte und Ende jeden Monats mindestens 4 Seiten ('/, Bogen) stark. Zu beziehen durch die Post sZeitungsliste pro 1896 Nr. 108) oder unsere Expedition. Anzeigen werden mit 25 pfg. für die einspaltige Petitzeile oder deren Raum berechnet. Bei Wiederholungen oder größeren Aufträgen tritt eine Preisermäßigung ein. Alle Annoncen-Expeditionen sowie unsere Expedition nehmen Anzeigen für dieses Blatt entgegen. Inhalt: Glossen zum Gemeindetage. 1. Von M. A. Klausner. — Der Vorstehertag in Ems. — Aus dem Berliner Gemeindeparlament. — Marquis Morös. — Das Argentinische Hilfswerk — Wochen- Chronik: Der „Ritualmord" in Ostpreußen. — Li Hung-Tschang. — „Unüberwindliche Abneigung." — Eine Prachtbibel. — Der alte Kurs. — Subotniki. Wissenschaft und Litteratur: Das neue westfälische Gebetbuch. Zur Geschichte des Synagogengesanges in Deutschland. Feuilleton: Aschmadai. Von Joachim Rosenauer. (Fortsetzung) — Das Zukunfts-Parlament in Oesterreich. — Hier und dort. — Kalender — Anzeigen. f KM» jMUkMMdÜM. Der wichtigste Gegenstand, mit dem sich der siebente Gemeindetag in seiner Sitzung vom 21. Juni beschäftigt hat, betraf die Frage des jüdischen Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen. Es wurde, wie bereits mitgeteilt, beschlossen, an das preußische Kultusministerium eine Eingabe zu richten, der folgende Leitsätze zugrunde gelegt werden sollen: 1. Die Gemeinde-Verwaltungen sind zu veranlassen, die Ansetzung des jüdischen Religionsunterrichts an allen Anstalten, an welchen eine ausreichende Zahl jüdischer Schüler ist, als integrierenden Bestandteil des Lehrplans zu beantragen. 2. Die Direktoren und Rektoren der Schulen sind durch die Vorgesetzte Behörde darauf hinzuweisen, daß sie diesen Unterricht im Sinne der Ministerial-Verfügung vom April 1875 beaufsichtigen und nur dann von demselben dispensieren, wenn nachgewiesen ist, daß ein anderer ausreichender Unterricht in der jüdischen Religion den dispensierten Schülern erteilt wird. 3. Die Lehrer, welchen der Religionsunterricht übertragen wird, sollen entweder dem Lehrkörper als definitiv angestellt zngehören, oder, wo das nicht angängig ist, Rabbiner oder staatlich geprüfte Lehrer sein. 4. Der jüdische Religionsunterricht soll in unmittelbarem Anschluß an die lehrplanmäßigen Stunden erteilt werden. 5. Die Ausstellung von Zeugnisse,r in der jüdischen Religion hat sich auch aus die Reifezeugnisse zu erstrecken. Mit dieser Petition kann man einverstanden sein, auch wenn mair es für herzlich überflüssig hält, der staatlichen Schulverwaltung Direktiven über schultechnische Dinge zu geben. Man mag die Kompetenz des viertel oder halben Dutzend jüdischer Schullehrer, die dem Ausschuß des Gemeindebundes angehören, noch so hoch veranschlagen, man wird doch annehmen müssen, daß die Kompetenz des preußischen Unterrichtsministeriums in diesen Dingen keine kleinere ist. Zu den Beratungen wurde von den Lehrer-Mitgliedern des Ausschusses wiederholt und mit Nachdruck betont, daß ihre Forderung nicht aus Einführung des „obligatorischen" jüdischen Religionsunterrichts gerichtet sei, daß sie vielmehr den Begriff des obligatorischen Unterrichts in seine Teile zerlegt und diejenigen ausgeschieden hätten, die für den besonderen Zweck nicht brauchbar erschienen. Die Herren gingen nämlich von der Auffassung aus, daß dem obligatorischen Unterricht kein Schüler aus irgend einem Grunde sich entziehen dürfe. Ein Redner führte als Beispiel an, daß der Gymnasialschüler, der etwa den Schulunterricht im Lateinischen nicht mitnehmen wollte, weil er anderweitig diesen Unterricht — auch bei einem qualifizierten Lehrer — genieße, den erbetenen Dispens nicht erhalten, sondern vor die Wahl gestellt werden würde, entweder die Schule überhaupt zu meiden, oder an dem Lateinunterricht in der Schule teilzunehmen. Diese Anführung selbst ist richtig, aber die Analogie ist unzutreffend. Der Religionsunterricht ist dem rein wissenschaftlichen Unterricht nicht durchaus parallel, denn bei jenem kommen Gewissensfragen ins Spiel. Gegen den wissenschaftlichen Unterricht in einer Schule kann der Vater eines Zöglings unter keinen Umständen Gewissensbedenken haben, bei dem Religionsunterricht kann das recht wohl der Fall sein. Thatsächlich ist auch bei christlichen Kindern die Dispensation vom Religionsunterricht in der Schule ans solchen Bedenken angängig, wofern der Unterricht bei einem anderen qualifizierten Lehrer, Geistlichen u. s. w. nachgewiesen wird. Daß die Lehrer-Mitglieder des Ausschusses das nicht wissen, ist auffällig genug, doch ist es nicht undenkbar, da in der Praxis Dispensationsgesuche der gedachten Art ungemein selten Vorkommen, obwohl innerhalb einiger christlichen Kon-