Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Allgemeine Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
- Issue
- 44 (1.11.1895)
- Date
- 1895-11-01
- Page
- Seite 707 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 44. Allgemeine Israelitische Wochenschrift. Seite 707. Zuzug überwachen, wobei sie überdies durch die strengere polizeiliche Meldepflicht unterstützt wurde. Heute ist aus der Großstadt eine Weltstadt geworden, hat die Mitgliederzahl der jüdischen Gemeinde Berlin sich verfünffacht, und noch immer soll die nämliche einzige Kommission leisten, was über ihre Kräfte längst hinausgewachsen ist! Es wäre unbillig, wollte man dieser Kommission einen Borwurf daraus machen, daß sie nicht leistet, was sie nicht leisten kann. Der Vorwurf ist an die Adresse der Gemeindeverwaltung zu richten, die sich gegen den praktischen Fortschritt sperrt, erneuter Zeiten Lauf nicht Rechnung tragen will und gerade in dem Punkte sich konservativ bewährt, wo sie es am wenigsten sollte. In Berlin leben, aus der Provinz, dem Reiche und dem Auslande zugezogen, viele Tausende von Juden, die zur Gemeinde nicht steuern, weil sie zum Beitrage nicht aufgefordert sind, weil die Gemeinde nichts von ihnen weiß, Tausende von jüdischen jungen Leuten in guten Stellungen, die außerhalb der Gemeinde stehen, nicht weil sie außerhalb stehen dürften, sondern weil man sie außerhalb stehen läßt und sich nicht um sie kümmert. Ein jeder von uns hat in seinem Bekanntenkreise Personen, die lange Jahre in Berlin lebten, ohne zu den Gemeindelasten beizutragen, und die an ihre Pflicht erst erinnert wurden, wenn ein Todesfall sie zwang, sich bei der Gemeinde zu melden. Es ist bezeichnend und nicht ohne traurigen Humor, daß unsere Gemeinde zahlreiche Mitglieder nur als eine Bestattungsanstalt des Judentums gewonnen hat. Seit vielen Jahren haben wir deshalb empfohlen, daß in den verschiedenen Stadtteilen nach dem Muster der städtischen Einrichtungen Einschätzungskommissionen eingesetzt werden, denen es obliegt, die bisher nicht besteuerten jüdischen Einwohner zur Gemeindesteuer heranzuziehen. Die Gemeindeverwaltung, die sich liberal nennt und von sogenannten Liberalen jetzt besonders unterstützt wird, ist hierfür nicht zu haben gewesen. Man muß sie deshalb zu diesem Fortschritt zwingen, der gleichzeitig der Steuergerechtigkeit entspricht, die Steuerlast vermindert, bei alledem die nötigen Aufwendungen zur Erfüllung der Gemeindezwecke gestattet, und nicht zuletzt dazu beiträgt, den Gemeinsinn in der Gemeinde neu zu wecken, dem Gemeindeleben neue Regsamkeit und Kraft zu verleihen. -i- * 8 6 unseres Programms: „Geheime Wahl zur Re-, präsentanten-Versammlung. Beseitigung der bisherigen Listenwahl, nach welcher jeder Wähler 25 bis 26 Kandidaten nominieren soll. Einteilung der Wahlberechtigten in 5 Wahlkreise: jeder Wahlkreis hat 5 bez. 6 Repräsentanten bez. Stellvertreter zu wählen." Roch in einem anderen Punkte hat die Verwaltung der jüdischen Gemeinde Berlin an verkehrter Stelle sich konservativ bewiesen: Sie hat das Wahlsystem unverändert beibehalten, das seit Erlaß des sogenannten Judengesetzes vom Jahre 1847 besteht und nur auf enge Verhältnisse berechnet, nur für kleinere Genieinden passend war. Das geschah nicht aus Rot, denn inan hat an dem Wahl- und Gemeinde-Statut Aenderungen genug vorgenommen, die allerdings nichts weniger denn liberal und fortschrittlich waren. Während in Reich, Staat und Conlmune durch Gesetz besonders darauf Bedacht genommen wurde, das Wahlrecht unverkürzt selbst da zu erhalten, wo die das Wahlrecht ursprünglich begründende Steuer in Fortfall gekommen war, und es durch die Einführung der geheimen Wahl gegen Beeinflussung zu schützen, hat man in der jüdischen Gemeinde Berlin die offene Wahl unangetastet gelassen und den zum niedrigsten Beitrage eingeschätzten Gemeindemitgliedern das Wahlrecht gegen Erlaß der Steuer abgekauft. Als wirklich liberale Männer fordern wir geheime Wahl! Als wirklich liberale Männer fordern wir Beseitigung der reaktionären Neuerung, die den minder Bemittelten das Wahlrecht nimmt! Wenn die Gemeinde die kleinsten Beiträge braucht, so soll sie diese einfordern, und wenn sie die kleinsten Beiträge nicht braucht, so soll sie diese erlassen, ohne die Beteiligten deshalb vom Wahlrecht auszuschließen! Wie vor fünfzig Jahren in einer kleinen Gemeinschaft, in der jeder jeden kannte, so sollen wir heute noch in einer Gemeinde von hunderttausend Seelen fünfundzwanzig oder sechsundzwanzig Männer in einer Liste wählen, während doch der Umfang der Gemeinde unmöglich macht, daß der Wähler ein Urteil über die von ihm zu Wählenden oder nur die oberflächlichste Kenntnis von ihnen gewinnt. Man haftet an einem Wahlsystem, das immer die Gefahr in sich schließt, daß eine vielleicht knappe^Mehrheit eine große Minderheit aus Verwaltung und Repräsentanz völlig verdrängt und eine Parteienherrschaft eingeftthrt wird, die zur Spaltung der Gemeinde selbst treibt. Daß diese schlimmste Folge noch nicht in erheblichem Umfange eingetreten, ist Knickst das Verdienst der angeblich liberalen Verwaltung, sondern der Liebe zur Gemeinde, die stärker ist, als selbst^die berechtigtste Unzufriedenheit. Wir wollen, daß in der^Repräsentanz der jüdischen Gemeinde alle Richtungen vertreten seien wie in der Gemeinde selbst, damit sie^einander würdigen und sich vertragen lernen. Zu dem Ende ist nötig, was 'wir schon längst gefordert haben: daß die Gemeinde in Wahlkreise, etwa fünf, von annähernd gleicher Mitgliederzahl eingeteilt und jedem dieser Bezirke die Wahl von fünf bis sechs Repräsentanten oder Stellvertretern übertragen werde. In allen Dingen hat unsere Gemeindeverwaltung^Wert auf Neuerungen gelegt, selbst da, wo Kern und Herz des Judentums davon mehr oder minder empfindlich berührt wurden — nur wo es sich um Fragen der Organisation und praktischen Verwaltung handelte, haftete man an dem Judengesetz vom Jahre 1847 als an einem Panier, das nur hochverräterische Gesinnung zum Zwecke der Reform anzutasten wagt. Man wende uns nicht ein, daß es in gegenwärtigen Zeiten nicht opportun sei, eine Aenderung des Gesetzes über die Verhältnisse der jüdischen Gemeinde anzuregen. Der Einwand trifft nicht zu, denn es ist gar nicht nötig, die gesetzgeberischen Faktoren zu bemühen. Die von uns geforderten Neuerungen sind sämtlich auf dem Wege der Statutenänderung zu erreichen. Die Staatsgewalt ist hierzu ihre Genehmigung zu geben willig. Der Herr Minister des Innern, dem die Verwaltungsange legen heilen der jüdischen Gemeinden in Preußen unterstehen, hat das einem unserer Vertrauensmänner gegenüber mit d er Ermächtigung erklärt, von dieser Erklärung den ihm angemessen erscheinenden Gebrauch zu machen.