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Allgemeine Israelitische Wochenschrift · 1895-04-19 · 16 (19.4.1895) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Israelitische Wochenschrift
Volume
4 (1895) Bestand Leo Baeck Institut
Issue
16 (19.4.1895)
Date
1895-04-19
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Hlo. 16. Jahrgang i v. llgemeine AcrNn, 19. April 1895. Herausgeber. A. Levin, MerNn. efchurun. Bezugspreis: viertetjährt. 2 Wk. Erscheint an jedem A,eitag. Bezugspreis für das Ausland.' Wk. 2,50. Zu beziehen durch die Post unsere Expedition oder den Buchhandel. Im Namen des Gesetzes. Von M. A. Klausner. Nochmals der Neligionsnnterricht. Von M- A. Die zionistische Bewegung. Von Matthias Acher. Das Judentum in Amerika. Die Juden in der Schweiz. Von S. Fciybusch. Nochmals die Jahl dreizehn. Von Sch. Entgleist. Von Wilhelm Feldman. Wochen-Ehronik. — Litteratur. — Lose Blätter. — Brief- und Fragekasten. — Anzeigen. Zw flamm des Gesetzes. Von M- A- Klausner. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 ist in seinem Titel II, der von den Kultus- und Unterrichts-Angelegenheiten der Juden handelt, noch heute in Geltung, aber nicht in Uebung. Es kommt eben auch in Preußen vor, daß Gesetze in Vergessenheit geraten. Ich halte dieses Gesetz keineswegs für ein Musterwerk, ich inöchte es in manchem Punkte verbessert missen, aber in der durch grobe und anhaltende Pflichtversäumnis geschaffenen Not weiß ich keine bessere Zuflucht als dieses Gesetz, das ich in Erinnerung bringen will der Gemeindeverwaltung gegenüber und nicht minder gegenüber der Regierung, damit sie beide ihm Gehorsam leisten: die Gemeindeverwaltung durch Ersüllung seiner Vorschriften, die Regierung durch Ausübung ihres Aufstchtsrechts, das eine Aufsichtspflicht ist. Ich erhebe Anklage gegen den Vorstand der jüdischen Gemeinde Berlin, daß er fortgesetzt nicht gethan hat, was er nach seinem Amte hätte thun müssen, und fordere die Regierung auf, eine administrative Untersuchung mit dem Ziele der Dienstentlassung gegen den Gemeindevorstand aus Grund des § 43 des eingangs erwähnten Gesetzes einzuleiten. Jener § 43 lautet: „Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes unterliegen der Genehmigung der Regierung, welche die ganze Wirksamkeit des Vorstandes zu beaufsichtigen hat und befugt ist, einzelne Mitglieder wegen vorsätzlicher Pflichtwidrigkeit oder wiederholter Tienstveruachlässigungen nach 'vorangegangener administrativer Untersuchung durch Beschluß zu entlassen." Nach § 49 desselben Gesetzes ist die Regierung „im allgemeinen berechtigt und verpflichtet, sich Ueberzeugung zu verschaffen, ob in jeder Synagogen-Gemeinde die Verwaltung nach den Gesetzen überhaupt und nach gegenwärtiger Ver- Htedaktion und Vertag: Hr. Kamöurgerstr. 21. Anzeigen, die Zeile 25 ^f., nehmen alle Annoncen-Expeditionen sow'e unser Bureau entgegen. Ordnung insbesondere eingerichtet ist." Der Verwaltung der Gemeinde aber liegt die Sorge für den Religionsunterricht ob. Im § 62 heißt es ausdrücklich^, daß „eine jede Synagogen-Gemeinde verbunden ist, solcheMnrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpfichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt." Seit einem Menscheualter ist diese gesetzliche Vorschrift in Berlin unbeachtet geblieben. Von solchem sträflichen Verschulden des Berliner Gemeindevorstands hat die Regierung bisher nicht Kenntnis gehabt. Vielleicht ist ihr Vertrauen zu den: gesetzlichen Sinne des Gemeindevorstands, vielleicht ihr Vertrauen zu dem religiösen Pflichteifer derjenigen Gemeinde, die mehr als den^fünften Teil der gesamten deutschen Judenheit umfaßt, zu groß gewesen. Sie mag deshalb entschuldbar sein, doch ohne Schuld ist auch sie nicht, denn es kommt ihr nicht zu, blindes Vertrauen zu haben, es ist vielmehr ihre Sache, sich von der fortdauernden Vertrauenswürdigkeit der ihrer Aussicht unterstehenden Personen und Einrichtungen in angemesienen Zwischenräumen zu überzeugen. Den Gedanken aber weise ich zurück, als hätte die Regierung in diesem Falle Vertrauensseligkeit vorgeschützt, um Gleichgiltigkeit zu verbergen. Unter allen Umständen ist die Regierung jetzt in aller Form davon in Kenntnis gesetzt, daß ihre Vertrauensseligkeit, sie mag aus Bequemlichkeit angenommen oder aufrichtig gemeint gewesen sein, keine Berechtigung hatte; sie ist in aller Form darauf aufmerksam gemacht, daß in der Gemeinde Berlin, entgegen der klaren Vorschrift des § 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, welche von Gemeindewegen Einrichtungen getroffen wissen will, „daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehlt", diese Einrichtungen kaum für den achten Teil der jüdischen Kinder vorhanden sind. Ich erbitte nicht, nein ich verlange hierüber eine administrative Untersuchung. Erweist sich meine Anklage als falsch, so will ich gern und freudigen Herzens demütige Abbitte leisten; im anderen Falle fordere ich Ahndung der Pflichtverletzung und schleunige Abhilfe. Der zweite Absatz des oben ungezogenen § 62 lautet: „Als besondere Religionslehrer können nur solche Personen zugelassen werden, welche zur Ausübung eines Elementarschul-Amtes vom Staate die Erlaubnis erhalten haben." Ich bin nicht gesetzeskundig genug, um zu wissen, ob der Inhaber eines Rabbiner-Amtes gleich den Geistlichen der christlichen Konfessionen ohne Lehramtsprüfung befugt ist, Religions-Unterricht zu erteilen. Ich würde eine solche Befugnis bedauern und nicht vereinbar ftnden mit der Bereit-

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