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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1905-01-01 · No. 23. (1905) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
29 (1905)
Issue
No. 23. (1905)
Date
1905-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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No.23.—1905. Jüdisches Jahrg. XXIX. Litteratur-Blatt. Zur Beleuchtung aller Judentum und Juden betreffenden litterarischen Erscheinungen auf dem Gebiete der Philosophie, Geschichte, Ethnographie, Theologie, Orientalia, Exegese, Homiletik, Liturgik und Pädagogik. Begründet von Rabbiner Dr. M. Rahmer. Verantwortlicher Redakteur: Rabb. Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. Verlag und Expedition: Arthur Scholem, Berlin C., Roß-Straße 3. Bücher der einschlägigen Litteratur, deren Besprechung in diesem Blatte gewünscht wird, sowie Briefe und Manuskripte sind an die Redaktion, Inserate u. Beilagen an die Expedition franco einzusenden. Rahmer’s ״JUdlsches Litteratur-Blatt“ erscheint monatlich zwei Mal und kostet bei allen Buchhandlungen (oder bei direktem Bezüge durch Arthur Scholem, Berlin, Roßstr. 3) vierteljährlich eine Mark. — Die Abonnenten der in demselben Verlage erscheinenden ״Israelitischen Woohensohrift“, welche bei allen Postanstalten und Buchhandlungen vierteljährlich 3.— M. kostet, erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ als Gratis-Beilage. — Inserate werden mit 20 Pffl. die viergespaltene Zeile berechnet und sind an die Expedition in Berlin zu senden. Abdruck einzelner Artikel nur mit der Angabes ,!Aus Rahmer’s JUd. Litteratur-Blatt“ gestattet. Einiges über Mischnaforschung. Von Rabbiner Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. (Fortsetzung.) *) In der Mischna steht R nur 55. a befreit, wenn man den Ertrag eines Krautfeldes in Suria von einem Heiden gekauft hat und die Reife bereits vor dem Verkaufe eingetreten ist, vom Maaßer; SbG selbst wenn die Früchte nach dem Verkaufe gereift sind, wofern man nicht den Acker mitgekauft hat. R richtet sich nach a und verlangt noch die Verzehntung des im Besitze des Käufers Zugewachsenen. Jer. führt SbG’s Ansicht auf Challah 47 zurück, wo G diejenigen, die vom Heiden in Suria pachten, gegen E’s Ansicht vom Zehnten befreit. Auch Demai 611, was wir als zu Jose, demnach der gleichen Quelle N, gehörig nachgewiesen haben, wird der Grundbesitz als in Suria zum Maaßer verpflichtend vorausgesetzt. (Vergl. auch T Demai 61 bei SbG den Einfluß des nichtjüdischen Mitbesitzers) Bemerkungen, die R zuzuschreiben sind: וכל האדומים כי ־ 1 וכל השחורים כי *1 וכל הלבנים כי וכן בחורה 3 2 מפני שקנה כי »2 וכן תאנה כי 4 3 שידוע כי הגמור מפני שהוא רן׳!4 שהתורם בלבו כי 4 5 שידוע כי הלילה י Von wo geht nun Mischna 55 aus? Wie wir bei Untersuchung des Aufbaues gezeigt, schließt sich diese Halacha an 53,4 an, wo der Verkauf von maaßerptüchtigen Früchten an denjenigen verboten wird, der im Verdacht steht, Zehnten und Schebiith nicht zu achten. Sind erst einzelne Früchte reif, so nimmt er diese ab und verkauft die übrigen. Dem des Nichtverzehntens Verdächtigen verkaufe *) Wir nehmen die Quellenscheidung zuerst nach äußerliehen Hinsichtspunkten vor und begründen sie dannhallachisch, um nichts zu verwirren. man kein Stroh, keine Olivenschalen und keine Weintraubenschalen. Hat man sie verkauft und der Am haarez Trester daraus gezogen, so verzehnte er, doch hebe nicht die Therumah ab. (S. 0. z. St.) T 31S ist es wieder SbG, der diese Mischnas in einer später noch zu behandelnden Weise bestimmt, so daß 53—5 von ihm in diesem Zusammenhang vorgefunden worden oder von ihm in denselben gebracht worden sind. Auch Demai 66 haben wir der verwandten Quelle Jose zugeschrieben (s. unser ״Die Mischna etc.“ Demai S. 65), woran auch SbG’s Ausdruck מורים mahnt. Wie wir außerdem beim Aufbau nachgewiesen, beginnt der Schlußteil, den R durch 45« mit dem Vorausgehenden verbunden, mit 45 ß 6. Wir fanden hier eine Aufzählung von Pflanzen, wozu entschieden der Schluß des Traktats 5g zu gehören schien. Nun, 46 finden wir ebenso SbG, wie er nach T 314 den Schluß des Traktats bestimmt. Ja, noch mehr, wir fanden 3g eine solche Aufzählung, die, trotzdem sie recht gut zu den Halakhot des Hofes gehört, durch T 14,5 den Beweis liefert, daß alle Pflanzenaufzählungen, wie uns auch oben Midrasch und Gemaroth bestätigten, einst vereinigt gewesen sind. Merkwürdig genug, daß mit jener Halakha T 15 wieder SbG mit einem לא נחלקו verbunden ist, welcher Ausdruck den! מורים von T 313 als verwandt angesehen werden kann. So müssen wir annehmen, daß SbG der Trennung der Stücke 39ß 45ß6 58 vom ersten Abschnitte nicht fernsteht. Wie 43-5 dem Demaigegenstande nahesteht, so daß wir eine Beziehung derselben zum Demaitraktat annehmen müssen, so ist es auch bei Mischna 2t der Fall, welche, wie wir gesehen, T 25 von R und SbG auch in ihrer Beziehung zu Demai behandelt worden sind. Auch diese waren (s. 0.) einst vereint. Daß die Ausgestaltung des Arbeitergesetzes von SbG ausgegangen, haben wir in ״die Mischna etc.1 ״. Hälfte S. 13, 65, auch in der Vorrede S. XVII gezeigt. So können wir vermutungsweise die Arbeitersätze 27,8 3!ß—3(4) zu der Quelle N*) ziehen, zumal in den damit zusammenhängenden Sätzen von BM 7 gleich am Anfänge SbG nach seiner *) Ich nenne so die von Jose mit behandelte Nassimischna 1 G’s und SbG’s.

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