Mannheim
Compact Memory

Jüdisches Litteratur-Blatt · 1905-01-01 · No. 21. (1905) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
29 (1905)
Issue
No. 21. (1905)
Date
1905-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
90% known words query
IRI
…/6492408-6582208-9735173--3447-9607027
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

No. 21.—1905. Jahrg. XXIX. Jüdisches Litteratur-Blatt. Zur Beleuchtung■ aller Judentum und Juden betreffenden litterarischen Erscheinungen auf dem Gebiete der Philosophie, Geschichte, Ethnographie, Theologie, Orientalia, Exegese, Homiletik, Liturgik und Pädagogik. Begründet von Rabbiner Dr. M. Rahmer. Verantwortlicher Redakteur: Rabb. Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. Verlag und Expedition; Arthur Scholem, Berlin C., Roß-Straße 3. Bücher der einschlägigen Litteralur, deren Besprechung in diesem Blatte gewünscht wird, sowie Briefe und Manuskripte sind an die Reda ktion Inserate u. Beilagen an die Expedition franco einzusenden. Rahmer’s ״Jüdisches Litteratur-Blatt“ erscheint monatlich zwei Mal und kostet bei allen Buchhandlungen (oder bei direktem Bezüge durch Arthur Scholem, Berlin, Roßstr. 3) vierteljährlich eine Mark — Die Abonnenten der in demselben Verlage erscheinenden ,,Israelitischen Wochenschrift“, welche bei allen Postanstalten und Buchhandlungen vierteljährlich 3.— M. kostet, erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ als Gratis-Beilage. — Inserate werden mit 20 PfQ. die viergespaltene Zeile berechnet und sind an die Expedition in Berlin zu senden. Abdruck einzelner Artikel nur mit der Angabe! ״Aus Rahmer’s Jttd. Litteratur-Blatt11 gestattet. Einiges über Mischnaforschung. Von Rabbiner Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. (Fortsetzung.) Bisher hat die Oertlichkeit die Kette gebildet, in welche als Einschlag die Bedingungen der Besitzergreifung sich einwoben. 4! ist es die Zubereitung der Speisen, 42 der Sabbat (s. Demai 4! .4 71* 2׳ Ther. 83), wodurch das Verbot von אכילת עראי hervorgerufen wird; (auch zum Sabbat werden Zwecks^des'Genusses Dinge aufbewahrt) ebenso der Genuß von Dingen, deren Rest man nicht mehr zurückwirft j[(s. 0. 34); auch wenn man aus dem Kelterraum etwas herausnimmt, wird es sofort maaßerpflichtig. Gelegentlich dieser Sätze vom Genüsse und der Verwertung der Früchte kommen wir zum Zerreiben von Gersten- oder dem Sengen von Weizenähren, aber der Gegenstand ist doch nur künstlich mit dem vorausgehenden in Verbindung gebracht, um unerwartete!־ Weise wieder zur Anknüpfung für etwas anderes zu dienen. Wie in der Aehre Korn und Spreu, so ist in der Pflanze, die nicht zum Genüsse, sondern als Sämerei benutzt wird, oft nur der darin enthaltene Samen, nicht das Uebrige, maaßerpflichtig, worauf die verschiedenen Sämereipflanzen in ihrer Beziehung zur Maaßerpflicht, (ob alles darin, oder nur etwas davon, verzehntet werden muß) behandelt werden. Wir haben oben gezeigt, daß diese Stelle (45 כסבר 2(׳ ü) einst der Aufzählung am Anfang angebört hat. ln der Regel 1! ist sie unter וכל שתח׳לתו אוכל וסופו אינו אוכל כגון המקיים ירק לן!־ע חייב בתחילתו ופטור כסופו angedeutet, allerdings nur in T!; die Mischna hat die Angabe über המקיים ירק לזרע vorne unterdrückt, da die betr. Pilanzen dort nicht dahinter behandelt wurden und die Halakhotli 45 etc. sich vielfach im Gegensätze zu jener Regel belinden. Davon später. Dagegen hatte sie (wie ה0יאה T 14 Nlischna 39 ß s. 0. zeigt) einst zusammen, auch die Mischua, hat sich aber dann im ganzen nach der Ordnung der Mis. hna gerichtet. Doch hat sie weniger die Spuren des einstigen Zusammenhangs verwischt. An diese Satzungen schließen sich die ersten Mischnas des fünften Abschnittes schon deshalb gut an, weil, wie oben der Zweck der Pflanze nicht nur der Genuß, sondern die Aussaat ist (sie soll als Sämerei benutzt werden), so hier von einem Ausnehmen von Schößlingen nicht zum Zwecke des Genusses, sondern der Umpflanzung oder des Geschenks die Rede ist. Bei Schößlingen herrscht Maaßerfreiheit. לקח במחובר לקרקע פטור wäre vielleicht durch 20 überflüssig; aber hier sind die Gegenstände im Hofe, also במקום ך־ןויו□, und da mußte das besonders ausgesprochen werden (doch s. Maim. und Simson). Sind es Lauchpflanzen (52), so sind sie maaßerpflichtig 'מפני שהיא גרנן למעשרו, wie im ersichtlichen Anschluß an 15 begründet wird. Hier die Bernerkung, daß Zwiebeln, sobald sie Wurzel gefaßt haben, ohne gepflanzt zu sein, nicht als ausgesät gelten, bezüglich der Unreinheit, sondern als freiliegend und nicht ורע זרוע אשר יורע sind; ist auf sie eine Mauer gefallen, so gelten sie für gepflanzt (und dürfen am Sabbat nicht hervorgeholt werden). War oben (25, 6) vom gelegentlichen Verkauf während der Ernte selbst die Rede, so folgt 53, 4 der Verkauf der Früchte im großen, ״nachdem sie zur Zeit der Maaßerpflicht gelangt sind־‘, und zwar wird der Verkauf an den Amhaarez verboten, wie im Schemittajahr sie dem Verächter des Sehebiith nicht verkauft werden dürfen. Ebensowenig (54) Stroh und Oelbeerreste, um daraus Getränke anzustellen; hat er welche angestellt, sind sie maaßerpflichtig, doch therumahfrei; denn ist einmal Therumah von den Rohbeeren genommen, so gilt diese auch für die Reste (was bei dem Maaßer nicht der Fall ist, da ja ein Zehntel von allem, auch von den Resten, thoragemäß genommen werden muß und diese bei der Verzehntung nicht berücksichtigt wurden). 55 kommt der Feldkauf in Suria, wobei die Maaßerpflicht, wie 53, von עינ' מעשרות abhängig ist, ebenso das Recht, Arbeiter zu mieten. War 54 vom Anstellen von Getränken aus Oliven- und Traubenschalen die Rede, so wird 56 die Halakha vom Trester begreiflich.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.