Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 29 (1905)
- Issue
- No. 20. (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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No.20.—1905. Jüdisches Jahrg. XXIX. Litteratur- Blatt Zur Beleuchtung aller Judentum und Juden betreffenden litterarischen Erscheinungen auf dem Gebiete der Philosophie, Geschichte, Ethnographie, Theologie, Orientalia, Exegese, Homiletik, Liturgik und Pädagogik. Begründet von Rabbiner Dr. M. Rahmer. Verantwortlicher Redakteur: Rabb. Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. Verlag und Expedition: Arthur Scholem, Berlin C., Roß-Straße 8. Bücher der einschlägigen Litteratur, deren Besprechung in diesem Blatte gewünscht wird, sowie Briefe und Manuskripte sind an die Redaktion Inserate u. Beilagen an die Expedition franco einzusenden. Rahmer’s ״Jüdisches Litteratur - Blatt“ erscheint monatlich zwei Mal und kostet bei allen Buchhandlungen (oder bei direktem Bezüge durch Arthur Scholem, Berlin, Roßstr. 3) vierteljährlich eine Mark. — Die Abonnenten der in demselben Verlage erscheinenden ״Israelitischen Wochenschrift“, welche bei allen Postanstalten und Buchhandlungen vierteljährlich 3.— M. kostet, erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ als Gratls-Beilage. — Inserate werden mit 20 Pfg. die viergespaltene Zeile berechnet und sind an die Expedition in Berlin zu senden. Abdruck einzelner Artikel nur mit der Angabe! ״Aus Rahmer’s Jüd. Litteratur-Blatt11 gestattet. Einiges Uber Mischnaforschung. Von Rabbiner Dr. L. A. Rosentlial in Preußisch Stargard. (Fortsetzung.) In Mischna 34 geht eine Aneignung durch Fund vor sich, welche zum Maaßer nicht verpflichtet. Wenn man Früchte findet, auf die der Eigentümer keinen Wert legt, und wenn sie auch neben dem Felde oder Baume liegen, der ihm gehört und woher sie ersichtlich stammen, so gehören sie doch dem Finder und sind als Freigut (Peah 16 und öfter) maaßerfrei. Bei wertvollen Früchten ist dies alles nicht der Fall, ebenso bei schon verarbeiteten. Die gehören dem Eigentümer und sind maaßerpflichtig. Kann man einer Frucht nicht ansehen, ob sie schon verarbeitet ist (sie sieht nicht ganz so aus, aber trägt zum Teil die Zeichen davon an sich), so hängt es von dem Ortsbraucbe ab. Wenn zumeist auf dem Felde dort die Verarbeitung vorgenommen wird, sind sie nicht Freigut und maaßerpflichtig; geschieht es im Hause, so sind sie maaßerpflichtig. Blicken wir von hier aus auf die Sätze bis 21 zurück, so sind es die Oertlichkeiten (21, 2, 2, 31, 2, 4), welche auf die Maaßerpflicht Einfluß haben, und außerdem die verschiedenen Arten der Aneignung (Geschenk 21,2, Kauf 25,6, Verpflegungsvertrag 27, 31 —3, Tausch 28, Fund 34). (Die halachische Begründung bringen wir später.) Diese beiden vom Ordner vereinten Gesichtspunkte: Oertlichkeit und Aneignungsart sind später zum Zwecke der Quellen- Scheidung wohl auseinanderzuhalten. 34 führt, wie man besonders auch aus T 217,!8 sehen kann, ebenso wie die vorausgehenden Poalimsätze unsere Blicke auf BM, und zwar auf 21—4 hin. Ist doch BM der Traktat, der von der Besitzesaneignung und dem Streite darüber ausgeht, so daß sowohl dort wie hier bei der Notwendigkeit, den ק^ין zu behandeln, der Fund nicht fehlen durfte. Alle diese Sätze kenn zeichneten die Maaßerpflichtigkeit mit dem Verbote von אכילת עראי. Wir haben 3! den Weg durch den Hof gemacht, um Früchte zum Trocknen auf das Dach zu legen. Nun wird uns der Abschlußsatz der Fundhalacha 34 klar: So lange man die Früchte nicht auf das Dach gelegt hat, darf man dem Vieh unverzehntet davon zu fressen geben, ״da man den unverzehrten Rest zu dem Fruchthaufen zurückschüttet" (es also אכילת עראי *) Wir sehen hierbei von späteren halachischen Erklärungen zunächst ab, um den ursprünglichen Zusammenhang zu wahren. ist), was man nicht tun würde, wenn die Früchte schon oben aufgeschichtet wären. Dieser Satz bildet auch den Uebergang zu den schon früher als zusammenhängend von uns erkannten Halachot 35-10. Sind die Früchte, die man zum Trocknen bestimmte, im Hofe auf dem Dache, so sind sie erst begrifflich im Hofe; nicht aber, so lange man sie zu diesem Zwecke durch den Hof befördert. So sind wir denn erst jetzt mit dem Ordner halachisch im Hofe angelangt, was wir ohne die stete Zugrundelegung der Begriffe אכילת עראי oder קבע aus der bloß äußeren Gestalt der Halachareihen 1 unmöglich ersehen konnten. 35—10 handeln von den Oertlichkeiten, welche אכילת עראי unmöglich machen. Es ist dies die Ausführung des in der Anfangsregel enthaltenen Begriffes נשמר, womit der 34 gegebene Begriff des Freiguts unmöglich ist (s. die Gemaras zu BM 14). Hierher deutete auch der Satz l4ß, durch den der Ordner rechtzeitig in kurzer Bemerkung den Eintritt in das Haus als maaßerbestimmend andeutet. (Man beachte nur den Unterschied zwischen dem Ausdrucke 14 ביתß und 35 חצר). 35 besagt, daß, wenn der Hof das Eigentum des Besitzers sicher birgt, wenn man sich darin nicht beengt, noch beobachtet fühlt, mit einem Worte, wenn der Hof die Eigentümlichkeiten des Hauses hat, er zum Zehnten verpflichtet; was sich (36) als selbständig vom Hofe abhebt, was nicht die Gestalt einer Wohnung hat und nicht jederzeit vor der Witterung birgt, wird nicht als Haus betrachtet. Wie aber, wenn Früchte nicht ein geh rächt werden, wenn sie von Bäumen stammen, die im Hofe bereits stehen? Dann müssen dieselben Be- Schränkungen, wie oben 25. 6 beim Genüsse und Kaufe gewahrt werden (38,9), denn nicht das Einbringen, sondern der Hof bringt die Maaßerpflicht hervor. Neigt der Wipfel des Baumes (310) aus dem Hof heraus, so geht es nach dem Wipfel, um die Maaßerpflichtigkeit des Baumes zu bestimmen. Beim Hinausragen über die Landesgrenze geht es nach dem Stamme; ebenso bei den mit Mauern umgebenen Städten, in deren Bereich Grundstücke