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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1905-01-01 · No. 19. (1905) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
29 (1905)
Issue
No. 19. (1905)
Date
1905-01-01
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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No, 19.—1905. Jüdisches Jahrg. XXIX. Litteratur-BIatt. Zur Beleuchtung aller Judentum und Juden betreffenden litterarischen Eracheipungen auf dem Gebiete der Philo- Sophie, Geschichte, Ethnographie, Theologie, Orientalia, Exegese, Homiletik, Liturgik und Pädagogik. Begründet von Rabbiner Dr. M. Rahmer. Verantwortlicher Redakteur: Rabb. Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. Verlag und Expedition: Arthur Scholem, Berlin C., Roß-Straße 3. Bücher der einschlägigen Litteratur, deren Besprechung in diesem Blatte gewünscht wird, sowie Briefe und Manuskripte sind an die Redaktion Inserate u. Beilagen an die Expedition franco einzusenden. Rahmer’s ״Jüdisches Litteratur - Blatt“ erscheint monatlich zwei Mal und kostet bei allen Buchhandlungen (oder bei direktem Bezüge durch Arthur Scholem, Berlin, Roßstr. 3) vierteljährlich eine Mark — Die Abonnenten der in demselben Verlage erscheinenden ״Israelitischen Wochenschrift“, welche bei allen Postanstalten und Buchhandlungen vierteljährlich 3.— M. kostet, erhalten das ״Jüdische Litteratur-BIatt“ als Gratls-Beilage. Inserate werden mit 20 Pffl. die viergespaltene Zeile berechnet und sind an die Expedition in Berlin zu senden. Abdruck einzelner Artikel nur mit der Angabe 3 ,,Aus Rahmer’s JUd. Litteratur-BIatt*1 gestattet. # Einiges Uber Mischnaforschung. Von Rabbiner Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. (Fortsetzung.) Wir haben oben gefunden, daß von 15 an die Maaßerpflicht einen selbst kleinen Imbiß vor ihrer Erfüllung hindert. Dortselbst wurde ein Unterschied gemacht, ob man die Früchte auf den Markt bringt (wobei sofort אכיל' עראי sich verbietet), oder nachhause, wo es bis zum Eintritt in das Haus gestattet ist. Nun begreifen wir 2!.*) Man weilt mit Früchten auf dem Markte (, noch nicht im Hause), da darf man Unverzehntetes verschenken und es darf sofort (als אכילת עראי) gegessen, muß jedoch, wenn nachhause gebracht, verzehntet werden. Sagt der Besitzer der Früchte: Genießt es im Hause! so hat er damit die geschehene Yerzehntung schon angedeutet und es muß im Hause wenigstens als Demai verzehntet werden. (Der Verkäufer hat eben keine Käufer gefunden, weshalb nach seiner Bedingung ^lie Erschwerung l5ß fortfällt). 2 2 sitzen die Beschenkten im Tbore oder Laden; auch da ist ihnen (mit Ausnahme des Hausinhabers, bei dem sich das ראי' פני הכית erfüllt) der kleine Imbiß gestattet. Nun schließt sich 23 gut an beides an: Bei denen, die mit Früchten reisen, gilt das Ziel ihrer Reise, und bei reisenden Fruchthändlern die erste Herberge als Haus, das die Maaßerpflicht hervorruft. Auch 2 4 wird dadurch begreiflich, daß man das Verbot von אכילת עראי als Zeichen der Maaßerpflicht und als Mittelpunkt dieser Halakhot ansieht! Das Abheben der Therumah vor der 15 ff angegebenen Vollreife bringt ein solches Verbot nicht hervor. (So hat diese Mischna, die in Therumoth verein zeit gestanden hätte, hier ihre Einreihung gefunden. S. übrigens die Quellenscheidung weiterhin). Wenn wir begreifen wollen, daß nun 256י Satzungen des Kaufes folgen (stets mit Beziehung auf die Maaßerpflicht und auf אכילת עראי), muß festgestellt werden, daß auch das durch Geschenk in meinen Besitz Uebergegangene (21,2) eine recht *) Den gleichen Zusammenhang stellt Schwarz, Tossifta etc. z. St. her. liehe Aneignung ist, wie der Kauf, und daß wir hier (s. später) damit zu tun haben, ob ימתנח כמכר Schenkung dem Verkauf gleicht oder nicht. Daß aber Kauf sofort die Maaßerpflicht herbeiführt, haben wir 15 gehört; so sind 25:6 gut vorbereitet. Lautet die Kaufbedingung auf bereits geschüttelte Früchte, so muß die Rücksicht auf Maaßeroth sofort innegehalten werden; wenn sie noch am Baume hängen, ist dies nicht der Fall. Daß wir nun Arbeitersatzungen begegnen, darf uns nicht in Verwunderung setzen. Die Bedingungen, durch welche sie die Verpflegung ausmachen, sind, wie Schenkung und Kauf, Formen der Aneignung und können, wie diese, die Maaßerpflicht bedingen. Der Arbeiter selbst (27 ) darf vertragsgemäß (so gibt es die Mischna jedenfalls an, s. später) von den Fruchtarten, die er bearbeitet, während der Arbeit essen, ohne zu verzehnten, (nicht aber seine Familie mit ihm), doch (28) nicht von anderen Früchten, als die er bearbeitet. Tauschen zwei Arbeiter diese Früchte aus, so ist das dem Kaufe gleich, und sie müssen verzehnten. 31 bringt man Feigen zum Trocknen in den Hof; so werden sie, da an ihnen noch etwas geschehen muß, nicht als vollreif, und trotzdem sie durch den Hof geführt werden, nicht als maaßerpflichtig betrachtet; die Hausgenossen genießen davon ohne Verzehntung (der Hausherr nur am Orte, wo sie getrocknet werden). Dieser Satz ist auch äußerlich 21, 2 ähnlich; hier wie dort (22) ist der Eigentümer von der Erlaubnis der אכיל' עראי im Hofe oder Laden ausgenommen. Der Sa׳z ist hierher geschoben, um eine Fortsetzung für die Arbeitersätze zu ermöglichen. Die Arbeiter dürfen von den Feigen ohne ausdrückliche Abmachung sofort essen; haben sie die Verpflegung ausgemacht, so ist das gleich Kauf, und sie müssen vorher verzehnten. 32 besagt, daß auf dem Felde die Bedingungen die gleichen sind, doch darf der Genuß selbst bei geschehenem Vertrage als אסלת עראי vor sich gehen. So auch (33), wenn man bei der Arbeit in Oelbeeren deren Genuß ausgemacht hat. Also ist ihnen 2 7 und 3 1 אכילת קבע gestattet, ebenso 3 2«; 3 und ß3 dal gegen nur אכילת עכאי Um die Dazwischen-

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