Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 29 (1905)
- Issue
- No. 18. (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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No, 18.—1905. Jüdisches Jahrg. XXIX. Zur Beleuchtung aller Judentum und Juden betreffenden litterarischen Eraclieinungen auf dem Gebieto der Philosophie, Geschichte, Ethnographie, Theologie, Orientalia, Exegese, Homiletik, Liturgik und Pädagogik. Begründet von Rabbiner Dr. M. Rahmer. Verantwortlicher Redakteur: Rabb. Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. Verlag und Expedition; Arthur Scholem, Berlin C., Roß-Straße 3. Bücher der einschlägigen Litteratur, deren Besprechung in diesem Blatte gewünscht wird, sowie Briefe und Manuskripte sind an die Reda ktion Inserate u. Beilagen an die Exp 8dition franco einzusenden. Rahmer’s ״Jüdisches Litteratur-Blatt“ erscheint monatlich zwei Mal und kostet bei allen Buchhandlungen (oder bei direktem Bezüge durch Arthur Scholem, Berlin, Roßstr. 3) vierteljährlich eine Mark. — Die Abonnenten der in demselben Verlage erscheinenden ״Israelitischen Wochenschrift“, welche bei allen Postanstalten und Buchhandlungen vierteljährlich 3.— M. kostet, erhalten das ״Jüdische Litteratur-Blatt“ als Gratis-Beilage. — Inserate werden mit 20 Pfg. die viergespaltene Zeile berechnet und sind an die Expedition in Berlin zu senden. Abdruck einzelner Artikel nur mit der Angabe: ״Aus Rahmer’s JUd. Litteratur-Blatt“ gestattet. Einiges über Mischnaforschung. Von Rabbiner Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. (Fortsetzung.) Fragen wir uns nach den Ausgangspunkten des Traktats Maasseroth, um danach den ganzen Aufbau zu erkennen. 1! enthält eine Doppelregel über die zehntenpflichtigen Früchte, wie wir eine solche Schebiith 71 bereits gefunden haben. Jer. z. St. weist uns (nach Simsons Übersichtlicher Fassung) auf Deut. 1422 hin: Verzehnte allen Ertrag deiner Aussaat, wie dieser Ertrag muß es eßbar sein (also 11 כל שהוא אוכל), deiner Aussaat; damit ist nur Ausgesätes gemeint (Erdschwämme also nicht! גידולו מן הארץ!); ich verstehe darunter nur Getreide; woher Hülsenfrüchte und andere Arten? Durch den Satz Lev. 2730: Und jeder Zehnt des Landes von aller Aussaat der Erde von der Frucht des Baumes.1‘ Also Früchte, אין החלתו אוכל אכל סיפו אוכל (die zur Maaßerpflichtigkeit der Reife bedürfen). Jer. sagt weiter: Woher kommt die Maaßerpfiieht für die Kräuter? Das ist rabbinische Pflicht. Daher, auf Kräuter bezüglich, כל שתחלתו אוכל חייב קטן וגרול• Die Regel 11 findet ihre Ausgestaltung in den darauffolgenden Mischnas des ersten Abschnitts. עד שיעשה אוכל sagt 11; darauf fragt 12: Von wann an sind nun die Früchte maaßerpflichtig? Wann erfüllt sich die oben genannte Bedingung? Eine zweite Reihe beginnt: 15) איוחז גרנן למעשרות ff)? L, 3 werden Früchte, 4 werden Kräuter behandelt; nach der zweiten Frage zuerst Kräuter 15, dann Früchte 16 (nach dem gedächtnismäßigen Aneinanderreihungsgesetz). Am Schlüsse der ersten Reihe heißt es: ״Wohei gelten diese Bestimmungen? Wenn man die Früchte auf den Markt bringt; führt man sie aber ins eigene Haus, dann darf man (vor der Verzehntung) einen kleinen Imbiß davon nehmen, bis man ins Haus gelangt.“ Dem Käufer gegenüber gelten die Früchte als vollreif, Aveil ihm ihr jetziger Zustand Hauptsache ist; nimmt man sie nachhause, dann ist גמ'־־ מלאכה •wörtlich zu nehmen, bedeutet also nicht nur Reife, sondern Beendigung der menschliehen Arbeit, die an den Früchten zu geschehen hat. Die bisherigen Zeitpunkte (12 4) gestatten also noch אכילה עראי• Die ZAveite Reihe 15 spricht von גמר מלאכה, Vollreife öder Arbeitsbeendigung, durch endgültige Unterbringung oder Verarbeitung der Früchte erzielt. Ende 1 zerbricht ein Faß oder öffnet sich ein Feigenbehälter (in Avelchem Preßfeigen festliegen) — da darf man — (gegen Joses Ansicht) keinen vorübergehenden Genuß mehr davon haben. Kann nämlich der ZAA^eck der menschlichen Tätigkeit an diesen Früchten nicht mehr erfüllt werden, so nehmen wir an, daß der Zeitpunkt der Maaßeroth da ist. (Doch s. T. ln Jose, Jer. und Erklärer). Die zweimalige Erwähung vom Verbote der עראי אכילה im ersten Abschnitte bringt uns darauf, daß dies die Satzung sei, durch die sich die eigenartige Ordnung von Maaßeroth wird erklären lassen: Ist der kleine Imhiß noch gestattet oder schon verboten? Das ist die Frage, Avelche gestaltend den ganzen Traktat durchzieht. Bemerkung: Wir müssen uns hier unterbrechen, um die uns auffällig geAvesene Trennung der aufzuzählenden Pflanzenarten zu erklären, deren einzelne Avir nicht hier vorne, sondern 45 ß und 58 finden. Jer. sagt nämlich weiter: ״Die nicht eßbaren Gartensämereien — sind die auch maaßerpflichtig? Nein, sie sind ausgenommen. Es heißt nämlich Lev. 2730: מורע הארץ von der Aussaat der Erde, also von den Sämereien (vergleiche das de partitif im Französischen) und nicht alle Sämereien sollst du zur Verzehntung verwenden. Ausgenommen werden die nicht eßbaren Gartensämereien. Die Jer.-stelle an sich (Avir haben sie nach Simson gebracht) entspricht dem Sifri II. 105. Dieser handelt an einer Stelle (Avie Jer. am Anfang des Traktats) von allen Arten, auch den in derMischna vom Anfang getrennten. Es wird geradezu auf die Maaßer-