Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 29 (1905)
- Issue
- No. 17. (1905)
- Date
- 1905-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Jahrg. XXIX. No. 17,—1905. Jüdisches Litteratur-Blatt. Zur Beleuchtung aller Judentum und Juden betreffenden litterarischen Erscheinungen auf dem Gebiete der Philosophie, Geschichte, Ethnographie, Theologie, Orientalia, Exegese, Homiletik, Liturgik und Pädagogik. Begründet von Rabbiner Dr. M. Rahmer. Verantwortlicher Redakteur : Rabb. Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. Verlag und Expedition; Arthur Scholem, Berlin C., Roß-Straße 3. Bücher der einschlägigen Litteratur, deren Besprechung in diesem Blatte gewünscht wird, sowie Briefe und Manuskripte sind an die Redaktion, Inserate u. Beilagen an die Expedition franco einzusenden. Rahmer’s „Jüdisches Litteratur-Blatt“ erscheint monatlioh zwei Mal und kostet bei allen Buchhandlungen (oder bei direktem Bezüge durch Arthur Scholem, Berlin, Roßstr. 3) vierteljährlich eine Mark. — Die Abonnenten der in demselben Verlage erscheinenden „Israelitischen Woohensohrlft“, welche bei allen Postanstalten und Buchhandlungen vierteljährlich 3.— M. kostet, erhalten das „jüdische Litteratur-Blatt“ als Qratls-Beilage. — Inserate werden mit 20 Ptg. die viergespaltene Zeile berechnet und sind an die Expedition in Berlin zu senden. Abdruck einzelner Artikel nur mit der Angabea „Aus Rahmer’s JUd. Litteratur-Blatt“ gestattet. Einiges über Mischnaforschung. Von Rabbiner Dr. L. A. Rosenthal in Preußisch Stargard. Vor mir liegt der zur ersten Mischnaordnung gehörige Traktat Maasseroth, der von dem Levitenzehnt handelt. Ich möchte vor allem den Aufbau des Traktats in der Hand haben, um mich mit den Einzelheiten abfinden zu können. Was finde ich da? Am Anfang (li) zwei Regeln, welche die zehntpflichtigen Früchte bestimmen wollen. Dann 12 die Zeichen der Reife und damit den Zeitpunkt der Zehntenpflicht. Wozu aber ls ein zweiter Zeitpunkt, der in seinen Bestimmungen bis ls geht? Erwarte ich nun Einzelheiten über die Verzehntung? Es geht jemand 22 mit Früchten über die Straße, trifft 22 Leute im Tore oder Laden sitzen, 33 zieht er damit von Provinz zu Provinz — so wird wohl die örtliche Bewegung das äußerlich zusammenhaltende Band sein? Weit gefehlt! 2* gibt jemand die Therumah vor der Fruchtreife, 25 und 6 kauft jemand Flüchte vom andern, 2i,s bestimmt das Verhältnis der Arbeiter zum Arbeitgeber und wir erinnern uns, ähnliches in Baba Meziah 7 2 ff. gelesen zu haben. 3i führt uns mit einem Mal zu 2i zurück, denn wir befinden uns im Hofe, wieder mit Arbeitern, die 82 aufs Feld geführt werden; 3s werden, wie schon 2?, mit ihnen Bedingungen vereinbart (weshalb die Trennung einander ähnl.cher Mischnas?). 34 findet man miteinem Mal Früchte am Wege — wir sind wieder also weitab von den Arbeitern! Urplötzlich begegnet uns die Frage, welcher Hof die Maasserpflicht hervorruft? (35) hier befinden wir uns, wie im ersten Abschnitt, auf festerem Boden, denn Oertlichkeiten, wie Dächer (36), Hütten (37), Weinstöcken und Feigenbäumen der Hof mit (3s—10) fesseln unser Auge, wenn auch in bunter Reihe. Wir ahnen, daß der Hof (31), die Straße, der Laden (2i, 2), die wir oben hatten, hier ihre Erklärung finden mögen, fragen uns aber, warum der Ordner uns das Rätsel nicht vorher gelöst hat? Weshalb außerdem Ende 3 der Vergleich mit den ummauerten Städten (wo verkaufte Häuser nur im selben Jahre zurückgekauft werden können), mit der Zufluchtsstätte des\Mörders und mit dem zweiten Zehnt gerade hier auftritt, weshalb nicht andere Gegenstände von vorher in ähnlicher Weise zum Vergleich herangezogen sind? (z. B. die Regel Peah 14 mit der fast gleichlautenden Anfangsregel Maasseroth li vgl. Peah 16 ff!) 4i reißt der Faden'wieder ab; es werden Speisen bereitet. 42 bewahrt man Feigen zum Sabbat. Also ist wohl die Bereitung und das Mahl die anschauliche Grundlage? Nein! Denn 43 nimmt man Oelbeeren aus dem] Behälter, a taucht sie (wie 4i) in Salz und ißt sie' sofort, 44 trinkt man aus der Kelter, 45 nimmt man Gerstenkörner aus der Aehre — also ist doch wenigstens der Genuß, ob beim Mahle oder vorübergehend, der zusammenhaltende Gesichtspunkt? Durchaus nicht! 45 b hätten wir gern am Anfang gesehen, denn es ist von der Zehntenpflicht bei Sämereien die Rede; 46 bei Kräutern verschiedener Art. Aber nur bis 5i! Da lichtet man den dichten Krautwuchs durch Umpflanzung (5u 2) — aber 53(4 verkauft man wieder Früchte oder Stroh (Aehnliches hatten wir 251 e); 55 kauft man ein Feld in Syrien, 56 stellt man plötzlich Trester an, 5? handelt von Ameisenlöchern mit ihrem Körnerinhalte. Der Ordner kann uns nicht entlassen, ohne am Schlüsse noch einmal (wie am Anfang und wie 4 Schluß) das Verhältnis gewisser Kräuter zur Maasserpflicht zu behandeln. — Der erste Eindruck, den wir von der Ordnung in Maasseroth erlangen, ist der der Grundsatzlosigkeit. Dieser erste Eindruck, ist für das Gefühl, das den Quellensucher zu leiten hat, von größter Wichtigkeit, und darf durch die spätere bessere Erkenntnis der leitenden Gesichtspunkte nicht verwischt werden — er bietet uns die äußeren Handhaben, die aneinandergereihten Stücke zu erkennen. Vertiefen wir uns dagegen erst in die halachische Arbeit des Ordners, so laufen wir Gefahr, diesen Eindruck zu verlieren. So haben wir denn auch diesen flüchtigen Ueberblick nicht umsonst gemacht. Als größere Stücke haben wir bemerkt: ß-im der Fortsetzung (vielleicht der ursprünglichen Neben quelle) l5-8. Hierhergewünscht hätten wir alle