Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 19 (6.5.1904)
- Date
- 1904-05-06
- Page
- Seite 261 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 19. Israelitische Wochenschrift. Seite 261. das vorliegende Gesetz fallen, Zweifel darüber entstehen, ob die davon betroffene Person ein Ausländer ist oder nicht, so hat die betreffende Person selbst nachzuweisen, daß sie kein Ausländer ist. VII. Beamtenstab und Einrichtung. 1. Der Staatssekretär darf, mit Zustimmung des Finanzministeriums in bezug auf die Zahl, das Gehalt und die Vergütungen, alle Beamten anstellen und alle Personen beschäftigen, die ihm zur angemessenen Ausführung dieses Gesetzes geeignet erscheinen, und, ebenfalls in Uebereinstimmung mit dem Finanzministerium, an den Hafenorten solche Vorkehrungen treffen, wie sie für die zeitweilige Inhaftierung von Ausländern und für andere Erfordernisse dieses Gesetzes nötig werden. 2. Die Gehälter und Vergütungen für jede so angestellte oder beschäftigte Person und alle aus diesem Gesetz sich ergebenden Ausgaben für Neueinrichtungen oder für Gefangenhaltung oder Heimsendung von Ausländern oder sonstige Ausgaben, müffen, soweit nicht anderweitig dafür vorgesorgt wird, in einem vom Schatzamt gutgeheißenen Betrage aus Geldern bestritten werden, die vom Parlament bewilligt werden. VIII. Vertragsverpflichtungen. Bei der Ausübung dieses Gesetzes soll auf alle Verträge, Konventionen, Verabredungen und Verpflichtungen mit fremden Ländern gebührende Rücksicht genommen werden. IX. Erklärung des Ausdrucks „Passagier". Der in diesem Gesetz vorkommende Ausdruck „Passagier" schließt jede auf einem Schiff mitgeführte Person ein, mit Ausnahme des Schiffsbesitzers und der Mannschaft; in Fällen, wo Leute als zur Schiffsmannschaft gehörig erklärt werden, ohne daß sie zu Arbeiten auf dem Schiff verwendet werden, hat das Handelsministerium zu entscheiden, inwieweit dieses Gesetz Anwendung findet. X. Anwendung des Gesetzes in Schottland und Irland. (Dieser Artikel enthält nur die Aufzählung der für diese beiden Königreiche allein giltigen Gesetze, die den in den vorigen Artikeln angezogenen älteren englischen Gesetzen analog sind.) XI. Name des Gesetzes. Dieses Gesetz führt den Namen „Fremdeneinwanderungsgesetz von 1904" und soll am 1. Januar 1905 in Kraft treten. -i- * * Merzeichnis der der Aussperrung untertiegenden Kategorien. Teil I. Personen, die während der letzten fünf Jahre in irgend einem fremden Land wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, das nach der Erklärung des Auslieferungsgesetzes von 1870 ein Auslieferungs-Verbrechen ist. Prostituierte. Personen, die vom Ertrag der Prostitution leben. Personen, die voraussichtlich den öffentlichen Kassen zur Last fallen werden. Personen, die keine offenkundigen oder wahrscheinlichen Subsistenzmittel haben. Personen von nachweislich schlechtem Leumund. Teil II. Personen, die während der letzten fünf Jahre in irgend einem fremden Land wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, das nach der Erklärung des Auslieferungsgesetzes von 1870 ein Auslieferungs-Verbrechen ist. Personen Mn nachweislich schlechtem Leumund. PersoMk, die während der letzten zwölf Monate solche öffentlicheMnterstützung angenommen haben, die zum parlamentarischen Wahlrecht disqualifiziert. Im Gkdiichtms Salomo« Sichers. Von Eduard Wirnöaum. VII. In einem Dekret Kaiser Franz I. vom 23. Jan. 1820 (s. Zeit. d. I. 1838 S. 151) war der Wunsch ausgesprochen worden, „den rechten Geist in der öffentlichen Gottesverehrung mittelst eines anständigen Gottesdienstes auch bei den Israeliten eingeführt zu sehen". Diese „Allerhöchste Willensäußerung" wurde aber nicht allein von ihrem wahrscheinlichen Veranlasser, dem bei Hofe angesehenen Vorsteher der Wiener Gemeinde Michael Lazar Biedermann*) mit Begeisterung ausgenommen und entsprechend einem „Allerhöchsten Befehl" beachtet, sondern dieser Wunsch scheint s. Z. überall bei den Juden, selbst solchen, die nicht unmittelbar unter dem kaiserlichen Szepter standen, großen Eindruck gemacht und Nachachtung gefunden zu haben. Denn seitdem hört man in allen Länden deutscher Zunge von „Synagogen-Ordnungen" oder „gottesdienstlichen Ordnungen" sprechen. So erwachte — hier früher, dort später, und schließlich selbst in dem „orthodoxen" Bayern — der Wunsch, den Gottesdienst „geordnet" zu sehen, zumal 1826 wie in Wien so auch in München ein neuer Tempel eingeweiht werden sollte. Aber die Bayern wollten nicht nur ihren eigenen Raupenhelm, sie wollten auch ihre eigenen Gesänge haben. Während man sich überall an den Wiener oder Kopenh. Gesängen genügen ließ (bereits 1817 wird im Hamburger Unpart. Korrespond. No. 113 von einem Gottesdienst der Israeliten in Kopenh. in dänischer Sprache berichtet. Kley u. Günsburg, die deutsche Synagoge, Berl. 1817, st. XIX), scheint in München der unverfälschte Geist der Ueberlieferung so geherrscht zu haben, daß man selbst von den Wiener „Reformen" nichts wissen wollte, und so sorgte man für eigene Gesänge. Auch hier mögen einige hebr. Gesänge von der Einweihung her sich eingebürgert haben. (Die deutsche Einweihungs-Kantate: „Die Macht des Herrn" in der Komposition des Freiherrn Joh. Nepomuk von Poissl wurde am 30. Dez. 1826 wiederholt. Allg. mus. Zeit. 1827 S. 117. Schauer, Gesch. f. bibl.-kirchl. Dichtu. Tonkunst S. 15). Aber im Jahre 1832 tritt — kulturhistorisch gewiß eine neue Erscheinung — ein offizielles „Synagogen-Chor-Komitee" mit dem Plane auf, Chorgesänge u. Rezitative herauszugeben, die nach dem Grundsätze gearbeitet waren, „alles was die Synagoge an Melodien sowohl, als auch an rezitierendem Vortrage (rOTl) Eigentümliches und aus früheren Zeiten stammend besitzt, beizubehalten, dasselbe jedoch von den durch die Länge der Zeit (!), sowie durch den verdorbenen Geschmack unkundiger Sänger entstandenen Ueberladungen zu reinigen" (Worte Maier Kohns a. a. O.). Und die vom 1. Jan. 1839 datierte „Subskrip- *) Er war ursprünglich Petschaftstecher und kam dadurch in Gunst, daß er die Aufgabe, die kaiserlicheiVSiegel zu^ gravieren, mit Glück löste. Späterhin (1800) wurde er Juwelenhändler (Biograph. Lexikon des Kaisertums Oesterreich l. 386. Ignaz Reich, Beth El II 56).