Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 8 (21.2.1902)
- Date
- 1902-02-21
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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IriWist für die Gesamtintereffell des Iildrntllllls. Webfl dem Weibtatt: Züöilcbes Litterntrirbtockl. Oerantw. Redakt.: M. A. R lausner, Berlin W., Tanenzienstr. 19 a. Telephon: Amt IX, Ar. 5567. Verlag: Arthur Schalem Berlin C., Roßstraße 3. Telephon: Amt 1, Ar. 5 729. Post-Zeitungsliste Ar. 3794. Bezugspreis vierteljährlich: Deutschland u. Oesterreich-Ungarn 3,00 MK. alle anderen Länder 3,50 MK. Nr. 8. Berlin. 2^. Hebruar ^902. 3a6rgctrta XI. Erscheint an jedem Freitag, das jüdische Litteraturblatt monatlich einmal. Zu beziehen durch die Post oder unsere Expedition: Berlin C. 19, Roß-Straße 3. Anzeigen für die einspaltige Petitzeile oder deren Raum 30 Pf. Bei Wiederholungen Preisermäßigung. Alle Annoncen-Expeditionen sowie unsere Expedrtion nehmen Anzeigen entgegen. Für die Redaktion bestimmte Mitteilungen erbitte ich an die Adresse: Berlin XV., Tauenzienstr. 19a. M. A. Klausner. Inhalt. Artikel: Zur Schächtfrage. — Der offene Brief des Rabbiner Dr. Münz. — Die Wohnungsnot im Londoner Ostend. — Ein alter Cherem. — Gesamt- Organisationen in der Diaspora. I. Bon Leon Scheinhaus-Memel. — Die Politik. (Die Antisemiten und die Schnorrer. — Nebbich! — Das Bismarckdenkmal in Posen. — Zur Schächtfrage. — Immer liebenswürdig. — Streit um des Sultans Bart) — Sprechsaal: Vom Lehrer-Verbandstag. Von Jacob Bähr. — Wochenchronik: Wochenkalender. — Berlin: Synagogen-Konzert. — Turnverein Bar Kochba. — „Jungjüdische Abende." — Hachnassath Orchim. — Stettin: Hilfsverein der Deutschen Juden. — Königsberg i. Pr.: Verein jüdischer Lehrer und Lehrerinnen. — Hamburg: Vom israelitischen Gemeinschastsheim. — Fürstentum Birkenfeld: Kaisers Geburtstag. — Basel: Aus der jüdischen Gemeinde. — London: Einwanderungsgesetz. — Petersburg: Jüdische Schule im Krankenhaus. — Newyork: Ein merkwürdiger Vorschlag. — Jerusalem: Das neue jüdische Krankenhaus. — Personalnachrichten und kleine Mitteilungen. — Vakanzen. — Feuilleton: Spinnen und Fliegen. Von Gregorij Bogrow. (Fortsetzung.) — Brief- und Fragekasten. — Inserate. Zur Zchiichtftllgk. Unter dem 12. d. ist an die zuständigen preußischen Minister des Innern, des Kultus, des Handels und der Landwirtschaft von den Beauftragten des Rabbiner-Verbands nachstehende Eingabe gerichtet worden: „Hochgebietender Herr Minister! Unter dem 5. Juni v. I. haben wir als Beauftragte des Rabbiner-Verbands in Deutschland an Euere Exzellenz und gleichzeitig an die mitzuständigen Herren Minister das gehorsamste Gesuch gerichtet, es möchte mit thunlichster Beschleunigung an die Nachgeordneten Behörden Weisung erlassen werden dahin,! „daß nicht aus dem Umweg örtlicher Bestimmungen und Schlachthosordnungen das Recht der freien Religionsübung, wozu die Beobachtung der Schächtvorschrtften gehört, unter Verletzung des uns schützenden Staatsgrundgesetzes für uns ausgehoben werde". Wir nehmen uns die Freiheit, dieses Gesuch, aus das wir bisher ohne Bescheid geblieben sind, ganz gehorsamft in Erinnerung zu bringen, und bitten um die Erlaubnis, die damaligen Ausführungen, auf die wir uns im Uebrigen beziehen, in einigen Punkten zu ergänzen: Unsere Auffassung hinsichtlich des Oberverwaltungsgerichtsurteils vom 11. Januar 1901 — das in seiner Begründung den Kommunen die vorbehaltlose und von der Bestätigung der Staatsaussichtsbehöcde nicht abhängige Befugnis zusprtcht, in den Schlachthosordnungen das Schächten more judaico gänzlich zu verbieten — findet nachdrückliche Unterstützung durch die IX. Kommission des Reichstags, niedergelegt in deren Bericht zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Freiheit der Religionsübung (Nr. 372 der Drucksachen des Reichstags, 10. Legislaturperiode, II. Session 1900/1901, Seite 156). Dort wird in dem von der Freiheit der Religionsgemeinschaften handelnden Abschnitt VII gesagt, daß das gedachte Oberverwaltungsgerichts-Urteil sowohl dem § 23 des Allgemeinen Lardrechts, Teil II, Titel 11, wie der in Artikel 12 der preußischen Versassungsurkunde vom 31. Januar 1850 gewährleisteten Freiheit der Religionsübung widerstreite. Zwischenzeitlich ist in Rheydt, dessen angefochtene Schlachthosordnung den Anlaß zu dem mehrgedachten Oberverwaltungsgerichts-Urteil gegeben, eine Regelung eingetreten, deren thatsächlicher Inhalt uns befriedigt. Es ist dort eine neue Schlachthosordnung vereinbart worden, die den religiösen Anforderungen unserer dortigen Glaubensgenossen unter voller Wahrung aller berechtigten anderweiten Wünsche und unter Beachtung der von jenem Urteil gegebenen allgemeinen Direktiven gerecht wird. Wir wollen nicht verfehlen, noch besonders darauf hinzuweisen, daß diese allseitig befriedigende Neuordnung sich ohne Anstoß und Reibung vollzog, nachdem