Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 18 (3.5.1901)
- Date
- 1901-05-03
- Page
- Seite 276 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 276. Israelitische Wochenschrift. Nr. 18 wahrzunehmen, nichts "on Verstand, und den „Charakter" müssen die Herren sich erst, wie ehedem, durch Schmeicheleien von einem LAilerienherrn „verleihen" lassen. 4- * , * (Merkwürdige Entrüstung.) Der antisemitische Reichstagsabgeordnete Dr. Böckel hat einem jüdischen Journalisten gegen Entgelt Berichte aus den Reichstagskommissionen geliefert. Er wird deshalb von seinen Leuten und nicht minder von der „Kreuzzeitung" heftig angegriffen. — Hiernach scheint unter diesen Brüdern völlige Uebereinftimmung zu herrschen, daß es für einen Antisemiten entwürdigend sei, sich durch ehrliche Arbeit Geld zu verdienen. Uns nimmt nicht die Thatsache, sondern nur das Eingeständnis Wunder. Die „Kreuzzeitung" namentlich kleidet die Entrüstung vortrefflich über den Mann, der bei dem Absatz seiner Arbeit nicht nach der Konfession des Abnehmers fragt. Denn die „Kreuzzeitung" selbst, heute wie zu des Freiherrn von Hammerstein Zeiten, schimpft über Warenhäuser als über einen Verderb und nimmt gegen Bezahlung deren verlockende Inserate aus, und für ein Warenhaus ergeht sie sich aus der gleichen insertionellen Rücksicht m häufiger Wiederholung in redaktionellen Lobpreisungen. Was ist nun der Unterschied zwischen Herrn Dr. Böckel und Herrn Dr. Kropatschek? Wir können zu Ungunsten Dr. Böckels keinen finden. * * * (Unnütze Rundfrage.) Der Herausgeber einer Wiener Zeitungskorrespondenz hat es für ein ratsames geschäftliches Unternehmen gehalten, an „die hervorragendsten Gelehrten Europas" folgende Rundfrage zu richten: „1. a) Giebt es nach Ihrer Ansicht Juden, die zu rituellen, religiösen Zwecken Chriftenblut verwenden und darum den Ritualmord begehen? — b) Und womit begründen Sie Ihre Ansicht? 2. Wenn Sie von der Grundlosigkeit dieser Beschuldigung überzeugt sind — a) wodurch erklären Sie deren Entstehung? — b) und was halten Sie für das geeignetste Mittel zu ihrer Bekämpfung?" Diese Frage ist, insofern sie die Möglichkeit der Bejahung zuläßt, den Juden gegenüber eine Unverschämtheit; den befragten Gelehrten gegenüber stellt sie nur eine Zudringlichkeit dar. Wenn gleichwohl Gelehrte von Namen sich bereit gesunden haben, eine Antwort zu erteilen, so erklärt sich das aus dem Bedürfnis, das heutzutage jeder anständige Mensch empfindet, vom Antisemitismus und von der befleckenden Nähe der Antisemiten abzurücken. Die einzige zutreffende und gebührende Antwort aus die Rundfrage hat der greise Mommsen mit den Worten gegeben: „Wozu die Mohrenwäsche? Die Volksbetrüger werden nicht alle und die Betrogenen auch nicht." * * * (Konfessionelle Justiz.) Professor Dr. Birkmeyer in München hat in einem Artikel ider^„Deutschen Revue" sich gegen die Stimmen derer"gewandt, „die unsere Gesetzgebung zurückschrauben wollen aus den Standpunkt des dreizehnten Jahrhunderts, da der Schwabensptegel^vomMchter verlangte: er soll auch nit ein Jud sin, noch ein Ketzer sin, noch ein Heid sin". Die „Kreuzzeitung" weiland des Freiherrn von Hämmerst ein, jetzt des Urteutschen Herrn Kropatschek erblickt hierin eine Entgleisung, weil die Juden erst durch das Gesetz vom 3. Juli 1869 allgemein zum Richteramt zugelassen worden sind, leugnet, daß Evangelische gegen die Berufung von Katholiken zum Richteramt (oder umgekehrt) jemals etwas einzuwenden gehabt hätten, erklärt den „Haß zwischen Christen und Israeliten" (soll heißen: Haß der Christen gegen die Israeliten) aus „eingewurzelter Raffenabneigung", und schließt seine Ausführungen wie folgt: „Wohl wissen wir, daß die Juden zur Zeit verfassungsmäßig gleich berechtigt sind. Mit dem Anspruch des einzelnen Juden auf Anstellung im Richteramt oder sonst irgendwo hat das indessen nichts zu schaffen; denn dieses Recht kommt in eonorsto auch dem einzelnen Christen nicht zu. Dem König muß unter allen Umständen Vorbehalten bleiben, wen er anstellen will und wen nicht. Das ist aus allgemeinen und geschichtlichen Gründen, sodann aber auch aus Rücksichten rein praktischer Art notwendig. Denn welches Staatswesen wäre imstande, alle Anwärter unterzubringen, wenn jeder, der die Staatsprüfung abgelegt hat, schlechterdings angestellt werden müßte? Die Zahl der sich Meldenden würde die der vorhandenen Stellungen bald um das Zehnfache übersteigen. Es muß also bleiben, wie es ist, ob das den Juden nun gefällt oder nicht". Man kann eine schlechte Sache nicht thörichter verteidigen. In der That können nicht alle Anwärter angestellt werden, wenn die Zahl der Anwärter größer ist, als die Zahl der verfügbaren Stellen. Doch unter den befähigten Anwärtern muß die Auswahl ohne Rücksicht auf ihre Glaubenszugehörigkeit erfolgen. — Sehr hübsch ist übrigens die Anerkennung, daß die Juden „zur Zeit" verfassungsmäßig gleich berechtigt sind. * * * (Ein rechtswidriger Beschluß.) Magistrat und Stadtverordnete von Angermünde haben für das dortige Schlachthaus die Schlachtordnung dahin abgeändert, daß das Schächten verboten ist. Sie haben sich dabei aus die auch in unserem Blatt erwähnte Oberverwaltungsgerichtsentscheidung gestützt, die Ausnahmen von der allgemein vorgeschriebenen Schlachtung nicht zuläßt. Die Behörden von Angermünde haben das Urteil des Oberverwaltungsgerichts mißverstanden, wobei sie sich übrigens aus das Beispiel von Verstandlosigkeit auf jüdischer Seite berufen konnten. Die Oberverwaltungsgerichtsentscheidung erklärt nur Schlachthosordnungen für unzulässig, die die Genehmigung bestimmter Schlachtarten von der Konfession des Konsumenten oder des Schlächters abhängig machen. — Es ist Sache der Juden von Angermünde, rechtzeitig und in gehöriger Form gegen den Beschluß der städtischen Behörden von Angermünde Einspruch zu erheben. Wenn die Angermünder in ihrem Schlachthaus nicht geschächtet wissen wollen, so müssen sie auf das Schlachtmonopol ihres Schlachthauses verzichten. Es ist unangängig, daß durch eine lokale Verfügung das verfassungsmäßige Recht der freien Religionsausübung aufgehoben wird. * * * (Sonntagsheiligung.) In der frommen „Kreuzzeitung" lesen wir, was folgt: