Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- Israelitische Wochenschrift
- Issue
- 15 (12.4.1901)
- Date
- 1901-04-12
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Zeitschrift siir die Gchmtintereffen des Judentums. Webst dem Weiblatt: Iüöilcbes LittercrturbLcrtt. verantw. Redakt.: Rt. A. Klausner, Berlin W., Tauenzienstr. 19 a. Telephon: Amt IX, Ar. 5567. Verlag: Siegfried Cronback Berlin W., Steinmetzstr 78. Telephon: Amt VI, Ar. 796. Post-Aeitungsliste Ar. 3704. Bezugspreis vierteljährlich: Deutschland u. Oesterreich-Ungarn 3,00 Ä., alle anderen Länder 3.50 MK. Nr. 15. Berlin. ^2. April ^90^. ^)cltzrgang X. Erscheint an jedem Freitag, das jüdische Litteraturblatt monatlich einmal. Zu beziehen durch die Post, den Buchhandel oder unsere Expedition. Anx-igen für die einspaltige Petitzeile oder deren Raum 30 Pf. Bei Wiederholungen Preisermäßigung. Alle Annoncen-Expeditionen sowie unsere Expedition nehmen Anzeigen entgegen. Die geehrten Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, daß wir uns erlauben werden, den Abonnementsbetrag am 17. er. per Nachnahme zu erheben. Bei vorheriger Einsendung werden 10 Pfg. gespart, da die Postanweisung nur 10 Psg, die Nachnahme aber 20 Psg. beträgt. Die Expedition. Für die Redaktion bestimmte Mitteilungen erbitte ich an die Adresse: Berlin W., Tauenzienstr. 19a. M. A. Klausner. Inhalt. Artikel: Die Politik. (Die jüdische Kirche. — Eine Antisemiten-Petition. — Ein geschmackvoller Herr. — Der Pariser Rothschild als Antisemit. — Luegers Ende.) — Erklärung des Rabbinerverbands in Deutschland. — Einiges aus den Memoiren der Glücke! von Hameln. Von L. Jsaye. — Houston Stewart Chamberlain's Grundlagen des XIX. Jahrhunderts. — Sprechsaal: Die Ostdeutsche Tageszeitung in Könitz. — Wochenchronik: Wochenkalender. — Berlin: Aus dem Reiche der Schatten. — Andachts-Einrichtung. Beförderung. — Frankfurt a. M.: Religionsprüsung. — Aus dem Literaturverein. — Graudenz: Einführung des Rabbiners Dr. Loevy. — Gailingen: Friedrichsheim. — Vakanzen. — Feuilleton: Juanita. Eine Erzählung aus der spanischen Marannenzeit. Von D. S. (Fortsetzung.) — Brief- und Fragekasten. — Inserate. Die DoM. (Die jüdische Kirche.) In der „Kreuzzeitung" finden wir die folgende Notiz: „Es ist immer gut, wenn den Juden von Zeit zu Zeit zu Gemüts geführt wird, daß im preußischen Staat ihre Religionsgemeinschaft doch nicht die nämliche Bedeutung hat, wie die beiden anerkannten christlichen Kirchen. Zwar kann der Wortlaut der Verfassungsurkunde hierüber ebenso wenig Zweifel aufkommen lassen, wie die geschichtliche Entwickelung. Das hindert aber einzelne jüdische Kreise nicht, auf Umwegen eine Anerkennung des Anspruchs auf volle Gleichberechtigung der jüdischen und der christlichen Religionsgemeinschaften in allen Beziehungen des öffentlichen Lebens anzustreben. Eine Handhabe hierzu glaubten sie durch § 4 des Lehrerbesoldungsgesetzes gefunden zu haben. Hier wird bestimmt, daß bei dauernder Verbindung eines Schul- und Kirchenamtes das Grundgehalt der Lehrerftelle entsprechend der mit dem kirchlichen Amt verbundenen Mühewaltung ein höheres sein solle, als nach der in §§ 1 und 2 festgestellten Regel des Gesetzes. Es leuchtet nun ein, daß unter kirchlichem Amt im Sinne dieses Gesetzes nur ein Amt bei einer der anerkannten christlichen Kirchen, jeden! falls nicht ein Amt bei einer jüdischen Kultusgemeinde verstanden werden kann. Denn eine jüdische „Kirche" giebt es eben nicht. Trotzdem haben jüdische Volksschullehrer, die zugleich ein Kultusamt als Vorbeter, Kantoren u. s. w. versehen, unter Berufung auf § 4 des Lehrerbesoldungsgesetzes ein erhöhtes Grundgehalt verlangt. Mit diesem Anspruch sind sie nunmehr durch einen Erlaß des Unterrichtsministers endgiltig abgewiesen worden und zwar mit der unanfechtbaren Begründung, daß Synagogenämter keine Kirchenämter sind". Es ist richtig, daß im preußischen Staat die jüdische Religionsgemeinschaft nicht die nämliche Bedeutung hat, wie die beiden anerkannten christlichen Kirchen. Das ist unseres Wissens auch von keiner Seite je behauptet worden. Aber das Recht der jüdischen Religionsgemeinschaft ist dem Staat gegenüber genau so groß und gut und unvertilglich, wie das Recht irgend einer anderen anerkannten Kirche. Daran wäre selbst ohne den Wortlaut der Verfassungsurkunde kein Zweifel. Darum hat eben die jüdische Religionsgemeinschaft Anspruch auf volle Gleichberechtigung mit den christlichen Religionsgemeinschaften in allen Beziehungen des öffentlichen Lebens, und dieser Anspruch kann wohl aus dem Weg der Gewalt unbefriedigt bleiben, aber nicht aufgehoben werden. Es ist gar nicht einleuchtend, sondern es ist ganz willkürliche Unterstellung, daß das Lehrerbesoldungsgesetz unter kirchlichem Amt „nur ein Amt bei einer der anerkannten christlichen Kirchen, jedenfalls nicht ein Amt bei einer jüdischen Kultusgemeinde" verstanden haben kann. Die Behauptung, daß es eine jüdische „Kirche" nicht giebt, ist thöricht und läuft im besten Fall auf Haarspalterei hinaus. Die jüdische Kirche bedarf für ihre Existenz keine Bescheinigung der „Kreuzzeitung". Einstweilen