Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 32 (1920)
- Issue
- 2 (6.1920)
- Date
- 1920-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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1 Monatsc % O’ ■ r". Sie* der /o^c;/ Xi Oesterreichisch-Israelitischen Union Nr. 2 Wien, Juni 1920 Inhalt: Sollen wir in Oesterreich Ausländer werden? — Die Kandidatenliste der nicht-jüdischnationalen Parteien. — Der|Wablaufruf der nicht-jüdischnationalen Parteien.— Das Wahlprogramm der nl ht-jüdischnationalen Parteien. — Zur Ernüchterung. — Aus unserem Rechtschutz- und Abwehrbureau: Die Judenhetze in den Sommerfrischen. — Die Plattform für die nächsten Nationalratswahlen. — Notiz: Wien Sollen wir in Oesterreich Ausländer werden? Die Neuwahlen für den Wiener Kultusvorstand' sind für Sonntag, den 27. Juni ausgeschrieben. Der Kampf geht nur äußerlich um 'die Wiederbiesetzung der Sitze des Kultusrates; in Wahrheit handelt es sich um die Entscheidung über eine politische Frage erster Ordnung, um die Frage, ob die Wiener und mit ihr die gesamte österreichische Judenschaft auch weiterhin im Vollbesitze ihrer staatsbürgerlichen Rechte verbleiben oder als ein ausländisches Minoritätsvolk unter Ausnahmsgesetze gestellt werden soll. Diese außerordentliche Bedeutung der^ Wiener Kultuswahlen für die Juden des! ganzen Staates möge die Tatsache rechtfertigen, daß wir fast die gesamte gegenwärtige Nummer der „Monatsschrift“ diesem politischen Ereignisse widmen. Schon in unserer letzten Nummer haben wir auf die im Parlamente abgegebene Erklärung des’ christlichsözialen Parteiführers1 Kunschak hingewiesen, daß die Juden, wenn sie sich selbst als ein Fremdvolk fühlen und bezeichnen, in diesem Staate nur als Ausländer -gelten und nur die Rechte eines ausländischen Minoritätsvolkes in Anspruch nehmen könntep. Worin diese verminderten Rechte bestünden, hat Herr Kunschak klar und deutlich ausgesprochen: Der Zutritt zu den öffentlichen Aemtern isöll den Juden künftighin verwehrt, der Ankauf von Häusern sowie von Grund und Boden untersagt ' werden, Gewerbeberechtigungen sollen .ihnen nur nach .Maßgabe ihres prozentuellen Verhältnisses zur Gesamtbevölke- ■i