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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1912-12-01 · 12 (12.1912) · p. Seite 15

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
24 (1912)
Issue
12 (12.1912)
Date
1912-12-01
Page
Seite 15 (sequence 20)
Language
German
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15 genommen werden: „Die Ablehnung eines Kandidaten durch die Anstalt darf nur erfolgen, “wenn ein wichtiger Grund yorliegt. Die Ablehnung aus konfessionellen Gründen ist nur seitens derjenigen Anstalt zulässig, die im Verzeichnis der ermächtigten Krankenhäuser als konfessionelle bezeichnet sind. Dem Kandidaten ist der Grund der Ablehnung schritt' lieh mitzuteilen. Gegen die Ablehnung steht dem Kandidaten Beschwerde an die Zentralbehörde (§ 59 Absatz 2) zu, welche endgültig entscheidet.“ Petersburg. (Ein Pogromprozeß.) In Jekaterinodar fand dieser Tage die Schlußverhandlung gegen den dortigen Apothekergehilfen Timopheiew statt, der im Jahre 1905 in Jekaterinodar einen Pogrom gegen die dortige jüdische Bevölkerung organisiert und die sengende und plündernde Hooliganschar persönlich „befehligt“ hatte;. Die Gerichtsverhandlung brachte recht merkwürdige Tatsachen ans Licht, die wieder einmal die Beziehungen behördlicher Kreise zu den wüsten Ausschreitungen jener für die russische Judenheit ewig denkwürdigen Schreckenszeit grell beleuchteten. So wurde festgestellt, daß die Pogrombande in Gegenwart von Militär und Polizei das Haus des jüdischen Arztes Dr. Rochlin plünderte und in Brand steckte, desgleichen das Haus des Dr. Maier o witsch und den Laden von Rubi n s k i. Die Zeugenaussagen ergaben ferner, daß die Feuerwehr, die den Brand löschen wollte, gewaltsam verhindert -wurde, die Brandstelle zu betreten, daß der Polizeimeister, der die Plünderung des Rochlinschen Hauses seelenruhig beobachtete, einen aus dem Fenster hinausgeschleuderten Paletot selbst aufhob und einem Hooligan weiterreichte. Die Kosaken und Polizisten zogen einen Kordon um die Hooligans und verwehrten angesehenen christlichen Bürgern, die den Juden zu Hilfe eilten und den Mob vertreiben wollten, den Zutritt. So sonderbar wde jene Vorgänge vrar nun das Urteil in dem Prozeß gegen den Rädelsführer Timopheiew. Der Gerichtshof erkannte auf das kleinste zulässige Strafmaß: 1 x/2 Jahre Gefängnis, faßte jedoch gleich-, zeitig den Beschluß, den Verurteilten zur Begnadigung vorzuschlagen. Die Urteilsbegründung ist einzig in ihrer Art und hat in juristischen Kreisen den peinlichsten Eindruck hervorgerufen. Es wird darin ausgeführt: Wohl sei nachgewiesen, daß Timopheiew sich an den Ausschreitungen als Anstifter und Führer beteiligt hat, doch habe er dies nicht aus eigennützigen Motiven getan, sondern in gerechtem Zorn über die Beleidigung, die das Häuflein Revolutionäre, als deren Führer in Jekaterinodar er den Arzt Dr. Rochlin ansah, der loyalen Mehrheit der Bevölkerung in jener Zeit zufü'gte ... Warschau. (Der ^wirtschaftliche Boykott der Juden) seitens der Polen nimmt immer größeren Umfang an. So wird in der „UtroRossii“ berichtet, daß in einer Versammlung polnischer Kapitalisten in Warschau der Beschluß gefaßt worden sei, sofort die Auszahlung der Kapitalien zu verlangen, die von Polen als Darlehen gegen Immobilien der Juden vorgestreckt worden sind.

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