Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Journal
- Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
- Volume
- 22 (1910)
- Issue
- 12 (12.1910)
- Date
- 1910-12-01
- Page
- Seite 31 (sequence 36)
- Language
- German
- Belongs to
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31 örterten Rechtsstreite, betreffend die Besetzung der Oberlehrersteile an der Volksschule in der Werder torgasse, seine Entscheidung gefällt. Der in Verhandlung stehenden Beschwerde der Wiener israelitischen Kultusgemeinde, gerichtet gegen das Unterrichtsministerium, lag in Kürze folgender Sachverhalt zugrunde: Am 25. Jänner 1904 starb der Leiter der Mädchen-Volksschule in der Werdertorgasse, der Oberlehrer Philipp B r u n n e r. Da die Majorität der Schulkinder damals dem israelitischen Glaubensbekenntnisse angehörte, hätte die Oberlehrerstelle wieder für eine zur Erteilung des israelitischen Religionsunterrichtes befähigte Lehrkraft ausgeschrieben werden (müssen. Es wurde jedoch seitens des Bezirksschulrates nach dem Tode des Oberlehrers Brunner ein Nichtjude mit der provisorischen Leitung der Mädchenvolksschule betraut. Durch Reduzierung von Schulklassen an der erwähnten Schule, sowie durch eine Aenderung des Schulsprenge 1 s isuchten die Schulbehörden zu erreichen, daß die Majorität der israelitischen Schulkinder in der Werdertorschule zur Minorität werde. Am 6. April 1906 schrieb der Bezirksschulrat einen Konkurs für die Stelle eines Oberlehrers an der genannten Mädchenvolksschule, der gleichzeitig auch Leiter der Knabenvolksschule sein sollte, aus und verlangte in der Ausschreibung vom Bewerber die Vorlage eines Taufscheines und den Nachweis der Befähigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde brachte gegen diese Ausschreibung den Rekurs ein, in dessen Erledigung der Landesschulrat den Bezirksschulrat aufforderte, die Konkursausschreibung zurückzunehmen, mit der Schaffung definitiver Verhältnisse an den genannten beiden Volksschulen bis zum Ablaufe weiterer fünf Jahre innezuhalten und bis zu dieser Zeit eine provisorische Schulleitung zu bestellen. Gegen diese Entscheidung rekurrierte die Kultusgemeinde an das Unterrichtsministerium, da sie der Anschauung war, daß die Konkursausschreibung sofort zu erfolgen habe und von dem Bewerber der Nachweis der Befähigung zur Erteilung des israelitischen Religionsunterrichtes zu verlangen sei. Das Ministerium wies den Rekurs ah, worauf die Kultusgemeinde durch Dr. Gustav Kohn die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Mit dem nun publizierten Erkenntnisse hat der Verwaltungsgerichtshof der B eschwerde Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung als gesetzlich nicht begründet aufgehoben. In den Gründen des Erkenntnisses wurde betont, daß das Gesetz, welches bestimmt, daß der Konkurs um die zur Besetzung gelangende Stelle eines Schulleiters in Wien sogleich auszuschreiben ist, bei dieser Bestallung jene Verhältnisse berücksicht sehen will, welche zur Zeit der Erle-