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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1906-01-01 · 1 (1.1906) · p. Seite 24

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
18 (1906)
Issue
1 (1.1906)
Date
1906-01-01
Page
Seite 24 (sequence 29)
Language
German
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24 machern, eine den dortigen Verhältnissen keineswegs entsprechende Zahl arischer Gemeinderäte durchzubringen und den bisherigen Einfluss der Juden in der Gemeinde zu schwächen. Unter solchen Umständen kam es zu Schwierigkeiten bei der Bürgermeisterwahl, da die Minorität durch Obstruktion und Abstinenz die Majorität zu vergewaltigen suchte. Die Bezirkshauptmannschaft stand auf Seite der Minorität und hinderte indirekt die Konstituierung des neuen Gemeinderates. So oft der Alterspräsident in rechtmässiger Weise den Gemeinderat behufs Konstituierung einberufen wollte, wurden ihm seitens der Behörde Schwierigkeiten gemacht, ja in manchen Fällen ihm sogar direkt verboten, die Sitzung einzuberufen. Ja es wurde nicht einmal der gesetzlichen Forderung, dass über die ohne genügende Entschuldigung nicht erschienenen Gemeinderäte Geldstrafen verhängt werden — Rechnung getragen, da die Bezirkshauptmannschaft solche Beschlüsse ohne jedwede Begründung aufhob, und schliesslich dem Alterspräsidenten die Weisung zukommen Hess, so lange keine Sitzung einzuberufen, bis sie nicht den Auftrag dazu erteilen werde, ein Vorgehen, das im autonomen Gemeindestatute keineswegs seine Berechtigung und Erklärung findet. Schliesslich wurde von der Statthalterei auf Vorschlag der Bezirkshauptmannschaft mit Berufung auf § 109 sowohl der alte, als auch der neue Gemeinderat aufgelöst und ein Regierungskommissär eingesetzt. Dass der alte Gemeinderat aufgelöst wurde, erschiene wohl zu Recht, nicht aber die Auflösung des noch nicht konstituierten neuen Gemeinderates, dessen Konstituierung wissentlich hintertrieben und verhindert wurde, da man dem Alterspräsidenten einerseits das Recht nahm, denselben einzuberufen, andererseits den Beschluss desselben, den dekompletierenden Gemeinderäten Geldstrafen aufzuerlegen — aufhob. Gegen die Auflösung des noch nicht konstituierten Gemeinderates und Einsetzung des Regierungskommissärs hat nun am 22. November 1905 der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde Dukla durch die Statthalterei in Lemberg einen Rekurs an das Ministerium des Innern überreicht, der bis nun noch nicht erledigt wurde. Mittlerweile waltet, wie uns aus Dukla geschrieben wird, der Regierungskommissär seines Amtes in einer Weise, die für die armseligen Verhältnisse dieser Stadt geradezu verderbenbringend ist. Derselbe kreiert Neuerungen, die mit immensen Kosten verbunden und dazu angetan sind, die fast durchwegs proletarische jüdische Bevölkerung dem vollständigen Ruine zuzuführen, zumal die 10 Perzent christlicher Bevölkerung vorwiegend dem Beamtenstande angehören.

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