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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1905-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1905) · p. Seite 15

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
17 (1905)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1905)
Date
1905-06-01
Page
Seite 15 (sequence 15)
Language
German
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15 erbaut und die sonstigen hier bestehenden Kultuseinrichtungen geschaffen wurden, gegründet und von diesen, gemeinschaftlich mit den ihnen sich anschliessenden sonstigen Bielitzer Israeliten ins Leben gerufen. (§ 1.) Denjenigen Mitgliedern, welche die derzeit bestehende Bielitzer israelitische Muttergemeinde gegründet haben und durch welche oder durch deren Vorfahren der Tempel erbaut und der Ritus organisiert worden ist, wurde die ehrende Auszeichnung zuteil, dass sie „Gemeindegründer" genannt wurden, zum Unterschiede von den sonstigen Gemeindemitgliedern. (§ 7.) Die Vertretung dieser Kultusgemeinde besorgten 3 Vorsteher, 5 Beiräte und 9 Vertrauensmänner, welche den Ersteren zur Seite zu stehen hatten. Alle diese Vertreter wurden von der Generalversammlung sämtlicher Gemeindemitglieder auf 3 Jahre gewählt. Der Vorstand wählte aus seiner Mitte den Vorsitzenden auf ein Jahr. Als eine wesentlich wichtige Bestimmung dieser Statuten ist auch hervorzuheben, dass die Tempelsitze nur mietweise, nicht aber eigentümlich an die Mitglieder überlassen wurden, niemals eigentümlich erworben, bloss zum Besten der Gemeinde vermietet werden konnten, welche Unveräusserlichkeit der Tempelsitze als eine unabänderliche Norm bestimmt und sogar grundbücherlich eingetragen worden ist.2) Auf Grund dieser Statuten aus dem Jahre 1865 wurde auch das Eigentumsrecht an der oberwähnten Tempelrealität K.-N. 98 N.-V. in Bielitz zu Gunsten der neukonstituierten Bielitzer israelitischen Kultusgemeinde im Jahre 1868 eingetragen. Die Gestaltung der Kultusgemeinde nach den Statuten vom Jahre 1865 war nicht von langer Dauer, denn schon am 1. November 1870 liegen neue Statuten vor, welche die Vertretung der Kultusgemeinde einem Vorstande, bestehend aus dem Präses und 9 Kultusräten, übertragen; dieselben wurden direkt von den wahlberechtigten Mitgliedern der Kultusgemeinde gewählt. Zur Wahlberechtigung war die Entrichtung eines Kultusbeitrages von mindestens 6 fl. erforderlich. Zur Beratung und Beschlussfassung über wichtigere Gegenstände hatte sich der Vorstand durch einen Ausschuss von 15 wahlberechtigten Mitgliedern zu verstärken, welche der Vorstand selbst zu wählen hatte. Dieser derartig verstärkte Vorstand hatte die Stelle der bisherigen Generalversammlung zu vertreten und haben im Bedarfsfalle gemeinschaftliche Sitzungen des Vorstandes und Ausschusses stattgefunden. Erst seit dem Jahre 1870 wird ein formelles Sitzungsprotokoll in der hiesigen Kultusgemeinde geführt, welchem auch die hier erwähnten Vorfälle entnommen erscheinen. Auf Grund der neuen Statuten vom Jahre 1870 erfolgte die Konstituierung des Kultusvorstandes am 8. Dezember 1870. Ab- 2) Siehe altes Grundbuch N.-V. Bielitz K.-N, 498.

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