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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1904-06-01 · 6/7 (Juni/Juli 1904) · p. Seite 2

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
16 (1904)
Issue
6/7 (Juni/Juli 1904)
Date
1904-06-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 einen Teil der Bestimmungen des neu entdeckten Hamurabi-Kodex mit den Parallelstellen des biblischen Gesetzes verglichen, beide in ihrem Wortlaute nebeneinander gestellt, und zwar in seinem Werke derart, dass neben dem hebräischen Bibeltexte auch die Parallelstellen aus dem Kodex Hamurabi in hebräischer Uebersetzung erscheinen, wodurch die beiden semitischen Kinder, trotz ihrer verschiedenen Nationaltracht, den Lesern doch nur in einem gleichen Gewände vorgeführt werden. Hiedurch hat der Autor den Beweis erbracht, dass viele dieser mosaischen Grundsätze keineswegs, wie Delitzsch annimmt, dem Hamurabi-Kodex entlehnt sind, sondern umgekehrt, oder dass wenigstens beide Gesetze auf ein gemeinschaftliches Urgesetz mit bestimmten festen Formen zurückzuführen sind. Er weist dieses namentlich nicht nur aus dem gleichen Inhalt einzelner gesetzlicher Bestimmungen des Kodex Hamurabi und der Bibel, namentlich des Abschnittes über „die Rechte" (Mischpotim), insbesondere aus den 2 kasuistischen Fällen: der Rauferei, wobei eine schwangere Frau eine Fehlgeburt macht, und bezüglich des stössigen Ochsens, sowie bezüglich des Berechnungsprinzipes bei Geldstrafen, die in beiden Codices vorkommen, sondern auch durch die gleiche Systemisierung nach, indem er aus dem Urgesetze für beide Gesetze, sowohl das babylonische, wie das biblische, folgende Reihenfolge festgestellt wissen will, und zwar: Diebstahl, Einbruch, Brand, Weidefrevel, Fällen von Bäumen, Deposita (Veruntreuung), und hebt dabei insbesondere hervor, dass das mosaische Gesetz wie der Kodex Hamurabi mit dem Diebstahl beginnt, und zwar mit Diebstahl verbunden mit Verkauf (oder Uebergabe in fremde Hand), dann Diebstahl in flagranti, Menschendiebstahl, Einbruch, Brandstiftung, Weidefrevel, Deposita. Letztere Ansicht bezüglich gleicher Systematik können wir keineswegs, wenigstens bezüglich Anfang und Ende, als richtig «ugeben, da bei dem mosaischen Gesetze das Sklavenrecht den Anfang, bei Hamurabi aber den Schluss bildet. Dem Gesetzgeber Moses oder vielmehr dem Kodihkator dieses Gesetzes schien die Freiheit des Menschen als das heiligste Recht; darum stellt er den Satz: „Frei ist der Mensch und würde er auch (in Ketten) als Sklave geboren-', an die Spitze, indem der betreffende Kodex mit dem Satze beginnt, dass der hebräische Sklave nach sechsjährigen Diensten entlassen und so der Freiheit wieder zurückgegeben werden muss, während im Kodex Hamurabi die Bestimmungen bezüglich der Sklaven den Schluss (§ 278—282) bilden. Auch der innere Kern dieser sklavenrechtlichen Bestimmungen ist in beiden Codices trotz ihrer scheinbaren Aehnlichkeit, — denn in beiden spielt das Ohr des Sklaven eine gleiche Rolle — ganz verschieden; denn im biblischen Gesetze heisst es: „Wenn der Sklave, obwohl ihm nach sechsjähriger Dienstzeit die Freiheit offen steht, zu seinem Herrn sagen sollte: „„Ich liebe meinen

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