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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1904-01-01 · 1 (1.1904) · p. Seite 45

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
16 (1904)
Issue
1 (1.1904)
Date
1904-01-01
Page
Seite 45 (sequence 45)
Language
German
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45 vative Männer sind empört über das Vorgehen der Verwaltungsbehörden in Kisehenew. Als der Eechtsanwalt Karabtschewski, der in Petersburg wie in ganz Russland hoch angesehen ist, aus Kisehenew zurückgekommen war, wurde er voa mehreren hochstehenden Persönlichkeiten autgefordert, ihnen einen Vortrag über den Prozess zu halten. Karabtschewski sagte zu, und es wurde eine private Zusammenkunft im Hause eines Mitgliedes des regierenden Senates anberaumt. Als Plehwe davon Kenntnis erhielt, Hess er Herrn Karabtschewski durch einen Beamten nach dem Ministerium bringen, wo ihm von dem Direktor des Polizeidepartements Lapuchiu erklärt wurde, er würde sofort nach d'm Gouvernement Archangelsk verbannt werden, wenn er seinen Vortrag nicht absage. Ebenso wurde ein Vortrag verhindert, den Eechtsanwalt Grusenberg vor der Petersburger Anwaltskammer über den Kischenewer Prozess halten sollte. In diesem Falle war der Justizminister eingeschritten. Ueberdies werden nun auch Zeugen gemassregelt, die blossstellende Aussagen gemacht haben. Besonders bezeichnend hiefür ist das Schicksal des Herrn Gurj e w, wirklichen Staatsrates und Verwalters der Kirchendomänen in Bessarabien, der vor dem Gerichte unter seinem Eide aussagte, dass das Verhalten der Juden während der Exzesse tadellos war, dass er ihnen auch hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit keinen Vorwurf machen könnte, was nicht jede andere Bevölkerungsklasse in gleichem Masse verdiente, dass dagegen das Verhalten der Polizei ein wahrer Hohn auf Gesetz und Ordnung gewesen sei. Dafür ist Herr Gurjew nach Petersburg berufen und dort zur Einreichung seines Entlassungsgesuches aufgefordert worden. Gurjew weigert sich indessen, dieser Aufforderung Folge zu leisten, indem er erklärt, dass er unter seinem Eide andere Aussagen nicht habe macheu können. Er stellt es dem Ministerium anheim, ihn vor ein Disziplinargericht zu stellen. Das wird wohl nicht geschehen, vielmehr wird Gurjew wohl ,, luf allerhöchsten Befehl" verabschiedet werden. Bukarest. (Eine judenfeindliche Gesetzvorlage.) Nach den orthodoxen Weihnachtsfeiertasjen wird im rumänischen Parlament die Gesetzvorlage des Ministers des Innern Vasile Lascar, betreffend die Neuorganisation der Landgemeinden, zur Beratung gelangen. Lascar geht von der Ansicht aus, dass es heute allzu zahlreiche Landgemeinden gibt, die sehr kleine Einnahmen haben und infolgedessen den Anforderungen an eine gute Verwaltung nicht zu entsprechen vermögen. Da es nun gänzlich unmöglich ist, die Steuerlast der bäuerlichen Bevölkerung noch mehr zu erhöhen, so wurde zu dem Auskunftsmittel gegriffen, mehrere kleinere Dörfer zu einem Verwaltun^sganzen zu vereinigen, das eine einzige Gemeinde darstellt. In dieser Weise wird die Zahl der heutigen 2905 Landgemeinden auf 1313 herabgesetzt und damit nicht bloss eine Verbilligung der Verwaltung, sondern auch eine strengere Aufsicht und Kontrolle über die einzelnen Gemeinden ermöglicht. Besonders wichtig in dem neuen Gesetz sind die Bestimmungen, die sich auf das Aufenthaltsrecht der Fremden in den Landgemeinden beziehen Der Fremde, der sich in einer Langemeinde niederlassen will, muss zuvor die Erlaubnis der Ortsbehörden einholen und muss zu diesem Zweck ausser einem Sittenzeugnis von Seiten der Behörden des Ortes, an dem er bis dahin ansässig war, auch noch den Nachweis erbringen, dass er den Vorschriften des Rekrutierungsgesetzes nachgekommen, dass er gerichtlich unbescholten ist, dass er ein Gewerbe versteht oder 1000 Franken besitzt. Die Ermächtigung der Gemeindeverwaltung bedarf der Genehmigung des Präfekten des Distriktes. Ueberdies kann die Aufenthaltsbewilligung aus Gründen verschiedenster Art zurückgenommen werden. Diese strengen Bestimmungen sind ihrem Wesen nach gegen die eingeborenen Juden gerichtet, die, obgleich sie seit Generationen im Lande ansässig sind, obgleich sie keinem fremden Staatsverbande augehören und alle Pflichten der rumänischen Vollbürger zu erfüllen haben, in Beziehung auf ihre bürgerlichen und politischen Rechte als Fremde betrachtet werden. Man muss nun die moralische und intellektuelle Qualifikation eines rumänischen Dorfältesten kennen, um zu wissen, welche Bedeutung es hat, dass das

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