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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-12-01 · 12 (12.1903) · p. Seite 14

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
12 (12.1903)
Date
1903-12-01
Page
Seite 14 (sequence 17)
Language
German
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14 Den Einspruch vertrat Dr. W e s s e 1 s k y, welcher ausführte, dass die Karte eigentlich ein Heiligenbild darstelle. Simon von Trient sei im Jahre 1588 von Papst Sixtus V. heilig gesprochen worden. Wollte man diese Karte konfiszieren, so müsste man beispielsweise auch ein Bild Hoffmann v. Vestenhofs, das gegenwärtig in der Hagenbund-Ausstellung sich befindet, konfiszieren. Das Bild stelle den Judenkönig J e h u dar, wie er mit orientalischer Grausamkeit unter den Köpfen der gefallenen Feinde herumstochert. Ebenso müsse man das bekannte Buch „Martyriologum romanum" konfiszieren, worin die Erzählung von der Ermordung des heiligen Simon noch viel ausführlicher enthalten sei. Staatsanwalt Dr. B o b i e s bekämpfte den Einspruch und sagte, dass es sich im vorliegenden Falle um eine tendenziöse Darstellung gegen das Judentum handle. Die Verbreitung sei nicht um der Kunst willen erfolgt. Dies erhelle schon aus dem Prospekt, in dem es unter anderem heisst: „Diese Angelegenheit ist für unsere Zeit interessant." Der Gerichtshof wies den Einspruch ab. Der Vorsitzende führte in der Begründung aus, dass es sich hier nicht um die Verbreitung eines Kunstwerkes, sondern nur um eine gegen das Judentum gerichtete tendenziöse Darstellung handelt. Ein Kunstwerk wird auch nicht in solchem Masse verbreitet. Es ist notorische Tatsache, dass in den letzten Jahren das Kapitel des Ritualmordes vielfach verwertet wurde; dass die Agitation, welche sich gegen den Ritualmord entwickelt hat, auch einen Rückschlag ausgeübt habe gegen die israelitische Religionsgenossenschaft, dass demnach die Propagierung einer solchen Tendenz gegen die Juden Stimmung zu machen und aufzureizen geeignet ist. * * * Die III. Strafkammer des kgl. Landgerichts München I hat auf die Beschwerde des Herrn Osterrieder gegen die staatsanwaltliche Beschlagnahme der Karte folgenden Beschluss gefasst: „In Erwägung, dass die Beschwerde des Sebastian Osterrieder in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, dass dieselbe jedoch sachlich als unbegründet erscheint, da aus dem Wortlaut des Prospektes deutlich hervorgeht, dass es dem Sebastian Osterrieder bei der Reproduktion des fraglichen Bildes auf Ansichtspostkarten und bei der möglichst weiten Verbreitung dieser Karte in den breitesten Schichten des Publikums nicht um die Wiedergabe und Verbreitung eines alten Kunstwerkes zu thun war, dass er vielmehr in der Absicht, unter Ausnützung antisemitischer Neigungen des Publikums dessen Kauflust zu wecken, eine bildliche Darstellung des angeblichen jüdischen Ritualmordes geben und dadurch den Nachweis der Existenz eines solchen Ritual-

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