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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1903-07-01 · 7 (7.1903) · p. Seite 18

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
15 (1903)
Issue
7 (7.1903)
Date
1903-07-01
Page
Seite 18 (sequence 21)
Language
German
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1« berg 2.—, Eichhorn 6.—. Gaunersdorf 8.—. Gross - Inzersdorf 14.—, Herrenbaumgarten 2.—. Laa a. d. Thaya 36. — , Neusiedl a. d. Zaya 4.—, Poysdorf 50.—. Schrattenberg 7. . Hausbrunn 14.-, Kabensburg 2.—, Makersdorf 2.— , Niederleis 2.—, Staatz 1.20, Unter-Themenau 8.—, Zistersdorf 13.—, Chewra-Kadiseha Mistelbach 20.—; zusammen ..... K 326.20 Aus unserem Rechtsschutz- und Abwehr-Bureau. Wegtaufen in Galizien. Wir berichteten im Jänner 1902, dass der jetzt in Stanislau wohnhafte I sra e 1 N ath an R ei s s sich im Jahre 1900 von seiner damals schon getauften Frau Helene scheiden Hess, ohne über die drei dieser legitimen Ehe entsprossenen Kinder, S c h e i n d 1, geb. 1890, Albert, geb. 1892 und Adam, geb. 1894, zu verfügen. Zu seinem Erstaunen erfuhr er ein Jahr später, als er die Herausgabe der Kinder forderte, dass die Mutter ohne sein Wissen alle drei Kinder hatte taufen lassen. Eines der Kinder war in der Fürstlich Lubomirski'schen Bewahranstalt zu Krakau, das andere in einem Kloster und das dritte durch dieses Kloster in Privatpnege untergebracht. Der Krakauer Magistrat hat die Anmeldung von der Taufe des fünfjährigen Adam Reiss ohne Einvernahme des Vaters zur Kenntnis genommen. Der Anwalt des J. N. Reiss, Herr Dr. Raphael Landau in Krakau, schritt sodann beim Krakauer Magistrat um Annullierung der Taufe ein, worauf der Magistrat die Taufe der beiden älteren Kinder als ungesetzlich, hingegen die des jüngsten als rechtmässig bestehend erkannte. Gegen diese letztere Entscheidung hat Herr Dr. Landau an die Statthalterei in Lemberg rekurriert. Diesem Rekurse wurde stattgegeben und die Taufe aller drei Kinder als ungesetzlich erkannt. In Konsequenz dieser Entscheidung müssten nun die Kinder dem Vater durch das Gericht zurückgestellt werden. Auf den beim k. k. Kreisgerichte Stanislau eingebrachten Antrag des Israel Nathan Reiss um Abnahme der Kinder von den betreffenden Instituten, resp. Personen hat jedoch das genannte Gericht am 3. Juli 1903 die merkwürdige Entscheidung gefällt, dass dieser Antrag gegenstandslos (!) sei, da Reiss nicht behauptet habe, dass sich jene Institute, resp. Personen gegen die Uebergabe unter seine Gewalt gewehrt hätten und dass nur in dem genau präzisierten Falle des § 155 B. G. B. die Eltern, resp. der Vater die Hilfe der Behörden in Anspruch nehmen könne, u. zw. nur bezüglich abgängiger Kinder, was im gegenwärtigen Falle nicht zutreffe. In jedem anderen Falle aber reiche die väterliche Gewalt allein zur faktischen Uebergabe der Kinder hin. De jure wird also das Recht des Israel Nathan Reiss auf Rückgabe seiner Kinder anerkannt, de facto aber werden ihm die Mittel zur Durchführung

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