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Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1902-02-01 · 2 (2.1902) · p. Seite 17

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Journal
Monatschrift der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
14 (1902)
Issue
2 (2.1902)
Date
1902-02-01
Page
Seite 17 (sequence 17)
Language
German
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eingreift, behandelte die Vorstehung des Leopoldstädler Armen rathes die jüdischen Petenten. Derselbe Herr sitzt auch in der Bezirksvertretung, woselbst er es gewagt, seine feindselige Gesinnung und Herzlosigkeit gegen die Juden in einem gehässigen Antrage zum Ausdrucke zu bringen, so dass ich mit aller Energie aufgetreten war, und zwar derart, dass der im Bezirke als Führer der Antisemiten sich geberdende Mann unter seinen Parteigenossen im Bezirksrathe depossediert erscheint und seitdem die Sitzungen förmlich meidet. Gefühl und Gemüth lassen sich freilich nicht zwangsweise beibringen, aber gegen Ungerechtigkeiten hätten auch die jüdischen Armenräthe mit gleicher Energie aufzutreten. Nach dem neuen Statute für die Armeninstitute steht denselben das Vorsehlagsrecht und den Bezirksvertretungen die AVahl der Candidaten zu, aber dieses Recht wurde aus Fanatismus derart missbraucht, dass von den bisherigen bewährten 18 jüdischen Functionären nicht ein einziger nominiert worden war. Die Zahl der Armenräthe für die Leopoldstadt wurde auf 122 erhöht, und da hat der fortschrittliche Theil der Bezirksvertretung insoferne Remedur geschaffen, als er über 25 Juden in denselben entsandte und um des lieben Friedens willen auch 30 Candidaten der Gegenseite unterstützte. Aber der x4usschluss jener Männer, die in diese, humanitären Zwecken dienende Körperschaft die Politik und Parteilichkeit getragen, war eine selbstverständliche Sache. Ob wir die richtige Wahl getroffen, nicht wieder schwankenden Elementen unser Vertrauen schenkten, wird die Folge lehren. Zeit wäre es, dass den Kampf der Parteien nicht die Bedürftigen empfinden. Zu den Agenden der Armenversorgung gehört die Vertheilung von Stiftungs-Interessen, zu deren Erlangung es ebenfalls eines Armutszeugnisses bedarf, und da müsse man, wie das Rechtsschutzbureau der „Oest.-Isr. Union" richtig hervorgehoben, auf der Hut sein, ob nicht durch die Kundmachungen des Magistrats die Staatsgrundgesetze verletzt werden. Bei Stiftungen ohne Unterschied der Religion wird in correcter Weise die Beibringung eines Tauf-(Geburts-)Scheines verlangt, während dort, wo der Stifter die Religion der Bewerber nicht näher bezeichnete, sich die ungesetzliche Uebung eingenistet hatte, dass nur die Vorlage des Taufscheines begehrt wird. Wir sind der „Oest.-Isr. Union" für diesen Wink zu Danke verpflichtet, und ich werde nicht ermangeln, in der Leopoldstädter Bezirksvertretung die ungesetzliche Ausschreibung der G o 1 d s t e i nschen in Form eines begründeten Antrages zur Ueberweisung an den Stadtrath zu rügen. Wenigstens muss die Wahrung der verfassungsmässigen Form erzwungen werden, wenn sich auch hieraus keine positiven Resultate für jüdische Bewerber um Stiftungsinteressen ergeben. Ernst Neu stadt 1.

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