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Mittheilungen der Oesterreichisch-Israelitischen Union · 1897-11-01 · 97 (11.1897) · p. Seite 2

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Journal
Mittheilungen der Oesterreichisch-Israelitischen Union
Volume
9 (1897)
Issue
97 (11.1897)
Date
1897-11-01
Page
Seite 2 (sequence 7)
Language
German
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2 Nr. 97. Mittheilung. Der Vorstand der Oesterreichisch - Israelitischen Union ist in der erfreulichen Lage, seinen Mitgliedern von einem bedeutenden Erfolge der Thätigkeit seines Rechtsschutz-Bureaus hiemit Kenntnis zu geben. Dieser Erfolg ist umso höher anzuschlagen, weil die durch unser Rechtsschutz-Bureau herbeigeführte Entscheidung des Verwaltungs-Gerichtshofes von weittragender principieller Bedeutung und geeignet ist, allen derartigen Bestrebungen judenfeindlicher Gemeinde-Vertretungen in Zukunft von vorneherein die Spitze abzubrechen. Es handelt sich um die Frage, ob das Verbot des ..Schächtens" eine Verletzung der den Juden durch die Artikel XIV und XV der Staatsgrundgesetze gewährleisteten Gewissens- und Glaubensfreiheit involvire oder nicht. Im Mai 1894 richteten nämlich die in Eumburg wohnhaften Juden an ihre Gemeindevertretung das Ansuchen, ihnen die Vornahme von rituellen Schlachtungen im Gemeinde-Schlachthause zu gestatten. Der Gemeinderath von . Rumburg hatte jedoch das Ansuchen zurückgewiesen und ein Verbot des „Schächtens" im Gemeinde- Schlachthause erlassen. Gegen diesen Beschluss, welcher die Juden Rumburgs in der Beobachtung und Ausführung einer ihrer Religionsübungen verhinderte, recurrirte die dortige Cultusgemeinde an die Bezirkshauptmannschaft und hatte gleich bei der Statthalterei den Erfolg, dass der Beschluss der Stadtgemeinde Rumburg sistirt und der Gemeinderath angewiesen wurde, eine Aenderung der Schlachthofordnung vorzunehmen. Gegen den Erlass der Statthalterei ergriff die Stadtgemeinde Rumburg den Recurs an das Ministerium des Innern; allein dieses entschied conform der Statthalterei, dass der angefochtene Beschluss als ungesetzlich sistirt und die Schlachthofordnung abgeändert werden müsse. Gegen die Entscheidung des Ministeriums des Innern brachte die Stadtgemeinde Rumburg damals beim Verwaltungsgerichtshofe die Beschwerde ein, über welche die israel. Cultusgemeinde Rumburg eine Gegenschrift erstattete, die die ganze Angelegenheit nach ihrer formellen und materiellen Seite hin in der ausgezeichnetsten Weise beleuch-

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