B'nai B'rith
- Journal
- B'nai B'rith
- Volume
- 4 (1925)
- Issue
- 10 (12.1925)
- Date
- 1925-12-01
- Page
- Seite 259 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/9582244-9582244-9598139-9598410--0903-9598417- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
15. Jede Großloge hat einen Katastrophenfond zu gründen und über dessen Höhe alljährlich der geschäftsführenden Großloge Bericht zu erstatten. 16. Die Sammlungen für den Tuberkulosenfond kommen den Heilstätten in Nordach, Meran und Davok zugute. Auch hierüber ist der geschäftsführenden Großloge zu berichten. 17. Die Ritualvorschläge werden nach Abschluß der Beratungen des von der deutschen Großloge eingesetzten Komitees allen Großlogen zur Begutachtung zugesandt werden. Referent schlägt vor, bezüglich der Punkte, die programmatischer Natur sind, gleich die Ausführungsbeschlüsse zu fassen, um den anderen Distrikten die Möglichkeit der Diskussion hierüber zu geben. Bisher wurden die Beschlüsse im deutschen Distrikt besprochen, welcher jedoch lediglich einen Teil derselben zur Kenntnis genommen habe. Im einzelnen führt er aus: Die Stilisierung des Punktes 1 verfolgt den Zweck, von vornherein den Gedanken abzuwehren, als sei eine Separation von Amerika beabsichtigt, Wohl über strebe man an, durch Zusammenschluß aller außeramerikanisehen Distrikte einen erhöhten Einfluß Europas auf die Gesamtführung der Ordensgeschäfte zu erzielen. Die Punkte 2—7 würen lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Zu Punkt 8 (Ausgabe einer Zeitschrift für alle außeramerikanisehen Distrikte) bemerkt der Referent, daß, so sehr eine derartige Gründung wünschenswert wäre, sich ihr doch jetzt erhebliche Schwierigkeiten technischer Natur in den Weg stellen. Dieser Programmpunkt könne erst für einen Zeitpunkt in Aussicht genommen werden, wro die Zusammenarbeit bereits feste und bleibende Formen angenommen hätte und wo die Verhältnisse in den einzelnen Staaten die Dokumentierung des Zusammenschlusses auch nach außen gestatten. Zu Punk t 9 (A u st aus c h von Z e i t s c hr if t e n) beantragt der Referent, es möge beschlossen werden, die Zeitschriften des VIII., XI. und XII. Distriktes (Deutschland, Österreich und Türkei) je in einem Exemplar für jede Loge zu abonnieren und von nächstem Jahre an Zeitungsabonnernents aus anderen Distrikten nur im Wege der Großloge entgegenzunehmen und nur mit diesen die Abrechnung zu pflegen. Die Punkte 10 und 11 bedürfen keiner Erläuterung. Punkt 12. Der Besuch der Logen in der Fremde soll den Logen und den einzelnen Brüdern bei jeder sich bietenden Gelegenheit eingeschärft werden. Von besonderer Wichtigkeit ist der Punkt 13 (Abwicklung der Korrespondenzen mit Logen anderer Distrikte nur durch Vermittlung der Großloge). Referent beantragt, diese Bestimmung allen Logen des Distriktes einzuschärfen. Bezüglich des Punktes 14, Förderung der Brüder anderer Distrikte, ist der Referent der Anschauung, daß es sich hier lediglich um eine Rahmenanordnung handle, zu welcher noch eingehendere Durchführungsbestimmungen erlassen werden müßten. Er beantragt, diesen Punkt nur im Prinzip anzunehmen und über dessen Durchführung im geistigen Komitee der Großloge Beratungen zu pflegen.