B'nai B'rith
- Journal
- B'nai B'rith
- Volume
- 4 (1925)
- Issue
- 10 (12.1925)
- Date
- 1925-12-01
- Page
- Seite 258 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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c) Beschaffung von Aufenthaltserl eich texungen bei vorübergehender oder dauernder Tätigkeit (Wohnungsbeschaffung, Familienanschluß u. ä.). 3. C h a r i t a t i v e B e t ä t i g u n g. Gegenseitige Förderung in Fällen von wirtschaftlicher Not, insbesondere bei Aufenthalt von Bedürftigen in dem ihnen fremden Lande. 4. Geistige Beziehungen. Anregungen auf dem Gebiete der Wissenschaft, der Literatur, der Künste, gleichzeitige Behandlung gemeinsamer Interessengebiete in den Logen der Distrikte. 5. Besprechung von Fragen, d i e d i e Konstitution und das Ritual angehen. .6. T u b e r k u 1 o s e n f ü r s o r g e. Auf Grund der Beratungen wurden folgende Beschlüsse gefaßt: 1. Die Arbeitsgemeinschaft der außeramerikanischen Distrikte wurde zu dem Zwecke ins Leben gerufen, um die Einheit und Einheitlichkeit im ganzen Orden jen- und diesseits des Ozeans zu fördern und eine rationelle Zusammenarbeit der außeramerikanischen Distrikte im Sinne dieser Einheit anzubahnen. 2. Die Arbeitsgemeinschaft tritt bis auf weiteres in der Regel einmal im Jahre zusammen. 3. Bei jeder Tagung wird jene Großloge bestimmt, welche bis zur nächsten Zusammenkunft die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft zu führen hat. 4. Als derzeit geschäftsführende Großloge wird jene in Prag gewählt. 5. Die finanzielle Fundierung der geschäftsführenden Großlogen wird erst auf Grund der gewonnenen Erfahrungen erfolgen. 6. Die Beschlüsse der Konferenzen sind spätestens innerhalb eines Jahres den zuständigen Vertretungskörpern zur Ratifizierung vorzulegen. Die diesfälligen Beschlüsse sind der geschäftsführenden Großloge zur Kenntnis zu bringen. 7. Der Vorschlag der Großloge XI, die nächste Tagung in Konstantinopel zu veranstalten, .wird ad referendum genommen. Hierüber wird noch das schließliche Einvernehmen gepflogen werden. 8. Die Ausgabe einer Zeitschrift für alle außeramerikanischen Distrikte Wurde als opportun befunden. Die Durchführung dieses Beschlusses wird einem geeigneten Zeitpunkte vorbehalten. 9. Die Distriktszeitschriften sind von den Großlogen für jede Loge ihres Distriktes zu abonnieren. Die Logen sind zu verhalten, über die einzelnen Nummern Referate erstatten zu lassen. 10. Sämtliche Großlogen werden der geschäftsführenden Großloge ein Verzeichnis der Logen ihres Distriktes mit den Anschriften, sowie allfällige spätere Änderungen bekanntgeben. Die Logen von Ländern, in denen keine Großlogen bestehen, werden dies einzeln tun. insoweit sie nicht eine Loge als geschäftsführende nominieren. 11. Zu den nächsten Beratungen werden außer den Großlogen VIII bis XIV auch Vertreter der Logen jener Länder eingeladen werden, in denen sich keine Großloge befindet. 12. Den Brüdern wäre nahezulegen, anläßlich ihres Aufenthaltes in der Fremde den Sitzungen der B'nai B'rith-Logen beizuwohnen. 13. Die Korrespondenzen in B'nai B'rith-Angelegenheiten zwischen den einzelnen Distrikten gehen in der Regel von Großloge zu Großloge. 14. Die berufliche Förderung der Brüder und deren nächsten Angehörigen soll auch von Distrikt zu Distrikt durchgeführt und organisiert werden. Die einzelnen Großlogen erklären sich bereit, . auch Brüdern anderer Distrikte im Notfälle in gleicher Weise hilfreich beizustehen wie den Brüdern des eigenen Distriktes.