B'nai B'rith
- Journal
- B'nai B'rith
- Volume
- 3 (1924)
- Issue
- 3 (3.1924)
- Date
- 1924-03-01
- Page
- Seite 64 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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e4 frage in ihrer letzten Forderung: die Herbeiführung der Gleichberechtigung der Geschlechter, geht auf die französische Revolution zurück. Sie ist in letzter Linie eine Existenzfrage und zwar eine Existenzfrage der u nverheirateten Frau, und schon aus diesem Grunde berührt die Frauenfrage in ihrer Gesamtheit nicht jenen Kreis von Frauen, die für die Gründung von Frauenlogen in Betracht kommen. Nur mit Rücksicht darauf, daß schließlich die Frauenfrage nicht ausschließlich die materielle Existenz berührt, sondern in gleicher Weise die rechtliche, wissenschaftliche, sittliche und politische, streift sie auch unser Problem. Zum Schlagwort für das Pro und Contra in unserer Teilfrage wurde das vielzitierte „Mulier taceat in ecclesia" aus dem 1. Brief der Corinther Kap. 14., V. 34. Dort heißt es: „Euere Weiber sollen schweigen unter der Gemeine; denn es soll ihnen nicht zugelassen werden, daß sie reden, sondern Untertan seien, wie auch das Gesetz sagt". Wohl bezieht sich dieser Grundsatz des kanonischen Rechts hauptsächlich auf die Bestimmung, daß Frauen nicht zu kirchlichen Würden und Ämtern gelangen sollen und von kirchlicher Weihe-, Lehr- und Regierungsgewalt ausgeschlossen seien. Er wurde aber auch auf das öffendiche Gemeinwesen übertragen und fand erst in der jüngsten Zeit mit dem aktiven, mehr noch mit dem passiven Wahlrecht der Frau in dieser allgemeinen Fassung seine Beseitigung. Sachlich wird wohl dieser Teil der Frauenfrage nur von den zwei Gesichtspunkten aus zu diskutieren sein: Ist die Heranziehung der Frau zu diesen Arbeiten ein Bedürfnis (wobei einerseits die Notwendigkeit vom Standpunkt des Mannes, dann aber auch vom Standpunkt der Frau in Betracht kommen wird) und 2. hat sie für diese Betätigung die E i g n u n %. Die erste Frage wird nicht einheidich zu beantworten sein. Sie wird von Zeit zu Zeit und von Ort zu Ort wechseln und nicht allzuselten wird auf Grund eines entsprechenden Betätigungswillens auch die Notwendigkeit konstruiert werden. Nicht anders ist dies mit der zweiten Frage. Auch hier finden wir nirgends eine einheidich zustimmende oder ablehnende Antwort. Die absolute Nichteignung der Frau wird heute doch wohl nur mehr vereinzelt als Argument angeführt und meist nur mehr von den verbissensten Weiberfeinden. Die gegenteilige Behauptung der Verfechter absoluter Frauengleichberechtigung wiederum gipfelt in dem Satze, daß die Frau völlig gleichwertige Eignung besitze, und daß nur infolge der durch Jahrhunderte hindurch erfolgten Ausschaltung der Frau dieser die Übung fehle, die aber durch entsprechende Betätigung erworben und weiter vererbt werden würde, um dann auch bleibender Besitz der Frau zu werden. Diese Behauptung ist aber biologisch unrichtig und so wie Mann und Weib in erster Linie biologische Begriffe sind, so können auch bei der Beurteilung ihres Wesens und ihrer „Eignung" biologische Grundsätze nicht außeracht gelassen werden. Das, was hier für die Frau ge fordert wird, ist allenfalls eine individuelle, d.h. für eine bestimmte Frau zu erwerbende Eigenschaft, die aber wiederum mit deren Tode verloren geht; es sei denn, sie hätte durch Unterweisung und Unterricht einer anderen werdenden Frau — die keineswegs ihre Tochter sein muß — diese Fähigkeit weiter überliefert. Das besagt aber, daß wir es hier allen-