B'nai B'rith
- Journal
- B'nai B'rith
- Volume
- 2 (1923)
- Issue
- 9 (11.1923)
- Date
- 1923-11-01
- Page
- Seite 208 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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208 hat bisher einen Betrag von Kc 145.795.— ergeben. Hieran partizipieren: die w. Union mit ..........Kc 9.200.— Bohemia mit......... 29.030 — l „ Karlsbad mit......... 9-674-~ „ Philanthropia mit....... 11.620 — „ Moravia mit .........„ 17.200.— „ ,, vSilesia mit .......... 5-935 — „ Praga mit .......... 45 810— „ „ Allianz mit..........., 6.000.— „ „ Freundschaft mit ........„ 13-000.— , Brüder in Bratislava mit.....,, 2.000.— Von den größeren amerikanischen Aktionen berichtet der Vorsitzende an dieser Stelle lediglich über den amerikanischen Darlehensfond, welcher sich nach Rückzahlung eines Betrages von Kc 36.000.— und nach Gewährung weiterer neuer Darlehen von Kc 45.000.— unter Hinzurechnung der Zinsen von Kc 4.175.-—, dermalen auf Kc 243.175.— belauft. Hiebei wirft der Vorsitzende die Frage auf, wie die rückgezahlten Darlehensbeträge in Hinkunft zu behandeln seien. Der Bericht über die Tätigkeit der einzelnen Dogen bleibt der Großlogentagung vorbehalten, es wird jedoch der Wunsch ausgesprochen, es mögen die korrespondi?renden Mitglieder des geistigen Großlogenkomitees ihren Pflichten gewissenhafter nachkommen. Die entsprechend den geänderten Satzungen der Großloge notwendigen Statutenänderungen sind bisher nur in 5 Logen durchgeführt. An N e u e i n f ü h r u n g e n gab es in der verflossenen Periode 47. Ein Rayondispens wurde in einem Falle erteilt. Von den Entscheidungen der Großloge wurden zwei von prinzipieller Bedeutung angeführt: Die Frage, ob ein vor längerer Zeit behandelter Kandidat von Neuem dem ganzen Vorprüfungsverfahren zu unterziehen sei oder ob das seinerzeitige Verfahren ganz oder teilweise in Geltung bleibe, wurde dahin beantwortet, daß die Entscheidung hierüber in den Wirkungskreis der betreffenden Loge falle, welche sie nach Maßgabe des Einzelfalles unter Berücksichtigung aller Umstände zu fällen hat. Im zweiten Falle wurde entschieden, daß das Verbandsschiedsgericht nicht berufen sei, Beschlüsse einer Loge als höhere Instanz abzuändern. Es bleibe dem Präsidenten überlassen, Beschlüsse, die nach seiner Ansicht Ordensgrundsätze verletzen, zu sistieren. Gegen diese Verfügung sei eine Berufung an das Verbandsschiedsgericht zulässig. Rücksichtlich der Fürsorgetätigkeit nach Außen bringt der s. w. Großpräsident zur Kenntnis, daß das Teplitzer Hospital unseren Namen als Stifter in dem Hospitalgebäude verzeichnet und ein Bett als unsere Stiftung bestimmt habe. Der uns zustehende Freiplatz wurde einem von der Loge ,,Silesia" befürworteten Bewerber verliehen, die von den übrigen Logen eingelangten Gesuche fanden ihre Erledigung im Wege der Fürsorgezentrale. Unsere Aktion für das Genesungsheim des Vereines ,,Asyl für mittellose kranke Israeliten in Meran" hatte den Erfolg, daß dasselbe