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Ha- Meʾasef · 1787-01-01 · Des Sammlers vierten Jahrganges erste Zugabe (1787) · p. Seite 34

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Journal
Ha- Meʾasef
Volume
(1787-1788) תקמח (1787)
Issue
Des Sammlers vierten Jahrganges erste Zugabe (1787)
Date
1787-01-01
Page
Seite 34 (sequence 34)
Language
Hebrew, German
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34 ) zNameri Reinrgungshaus bekannt ist, und außer um Waschen und Reinigen der Todten zu nichts gebraucht wird. Dieß ist ja das allerbequemste. Was hindert es, daß wir unsere Todten nicht vier Stunden, nachdem wir die gewöhnlichen Lebenszeichen incht mehr an ihm spüren, dahin bringen, ihn da einige Tage, entweder von gedungenen oder von freywilligen sich dazu bestimmenden in der That wohlthatigen Gesellschaften bewachen laßen, und alsdann erst als einen zuverläßig Todten, der Erde übergeben? Zur vollständigen Ausführung dieses Vorschlages, müßten dann freylich noch aüsführliche Ein-r richmngen gemacht und besondere Regeln entworfen werden, als z. B. r Das Aufbewahrungshaus müßte geräumig 'eyn, damit im nöthigen Falle drey bis vier Todte darinn seyn konnten. Es muß mit einem Lufterfrischer versehen und des Winters heitzbar seyn. Es muß von eines jeden Belieben abhängen, feinen Todten dahin bringen zu lassen, oder ihn die gewöhnliche Zeit über in seinem Hause zu behalten. Wahrend der Aufbehaltungszeit muß öfters ein Arzt sich zu dem Todten hin begeben, und untersuchen, ob etwa Zeichen des Lebens zu entdecken sind; auch muß ihm frey stehen, jedes Erweckungswittel anzuwenden. Der Körper muß die ganze Zeit über noch nicht als Leichnam, sondern als zweifelhafter Todter angesehen werden. Alle Begräbniß-Ceremonien müssen erst nach dem Ende der Wartezeit bey der wirklichen Beerdigung vor sich gehen. Jedoch müßten alle häusliche Trauergebrauche bey den Leidtragenden schon von dem Tage anfangen.

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