Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1939. Bestand LBI
- Issue
- Januar 1939
- Date
- 1939-01-01
- Page
- Seite 3 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Argentinien Die Bedeutung Argentiniens, das fünfmal so groß ist wie das Deutsehe Reich, aber nur von 12,6 Mill. Menschen bewohnt wird, beruht ganz vorwiegend auf seinem Ackerbau und seiner Viehzucht, die es heute schon zu einem der größten Agrarländer der Welt machen. Für eine starke Industrialisierung fehlen dem Lande manche Voraussetzungen. Dementsprechend kommt Argentinien, das klimatisch fast überall für europäische Einwanderer geeignet ist, vor allem für Landwirte in Frage, daneben aber auch für Spezialhandwerker und in gewissem Maße auch für Unternehmer mit Kapital. Die ohnehin beschränkte Aufnahmefähigkeit des Landes für kaufmännische Angestellte und mittlere Kaufleute ist in den letzten Jahren durch die Einwanderung mehrerer tausend Juden aus Deutschland nahezu erschöpft worden; nur in den kleineren Orten gibt es, Sprachkenntnisse vorausgesetzt, wohl noch Existenzmöglichkeiten. Für die Angehörigen der meisten akademischen Berufe bestehen keine Aussichten. Argentinien weist schon heute eine jüdische Bevölkerung von mehr als einer viertel Million Seelen auf und dürfte wohl auch in Zukunft, nicht zuletzt dank der Tätigkeit der ICA, zu den wichtigeren jüdischen Einwanderungsländern gehören. I. Einwanderungsbedingungen A. Einreisebestimmungen Die Einwanderung nach Argentinien ist nur auf Grund einer Landungsgenehmigung (permiso de libre embarco) möglich. Die Landungsgenehmigung kann von der Einwanderungsbehörde in Buenos Aires erteilt werden: a) für die Eltern, Kinder, Enkelkinder, Ehegatten und Verlobten von in Argentinien wenigstens seit 2 Jahren ansässigen Personen, die nachweisen, daß sie ausreichende Existenzmittel haben, sich gut führen und die Bürgschaft für den Einwanderungswilligen übernehmen; b) für technische Spezialisten, Vertragskolonisten, soweit die landwirtschaftlichen Bedürfnisse dies erfordern, und für Theatertruppen; c) auf Antrag über das zuständige argentinische Konsulat auch für andere Personen. Zum Antrag der zu c) genannten Personen müssen die Gründe des Antragstellers für seine Einreise nach Argentinien dargelegt werden; ferner seine Staatsangehörigkeit, sein Beruf, seine Vermögens- und sonstigen persönlichen Verhältnisse und die Dauer des Aufenthalts. Hierbei handelt es sich vor allem um Landwirte, die in den letzten 5 Jahren tatsächlich und ausschließlich landwirtschaftlich tätig gewesen sind, und um Spezialhandwerker. Das für den Wohnsitz des Reisenden visumberechtigte Konsulat darf das Visum nur erteilen, wenn die Landungsgenehmigung vorliegt und der Einwanderer den Nachweis führt, daß er über den in der Landungsgenehmigung vermerkten Betrag verfügen kann. Der Antrag auf das Visum ist persönlich zu stellen. Dabei sind folgende Papiere vorzulegen: 1. die Landungsgenehmigung; 2. ein gültiger Reisepaß; 3. ein großes polizeiliches Führungszeugnis über die letzten 5 Jahre mit Lichtbild und Bettelei-Bescheinigung; 4. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis; 5. eine amtsärztliche Bescheinigung über Freiheit von Trachom; Zu 2—4. Diese Papiere sollen zur Zeit der Einschiffung nicht älter als vier Wochen sein. 6. ein Impfschein aus neuerer Zeit (höchstens 2 Jahre alt); 7. ein Konsulats-Personalausweis („Fecha") in dreifacher Ausfertigung. Die erforderlichen Formulare sind beim Konsulat erhältlich; sie sind der deutschen Behörde, die dem Auswanderer den Paß erteilt, zur Ausfüllung und Bestätigung der Angaben einzureichen. 8. 5 lose Paßbilder; 9. ein Nachweis über den Besitz des Geldbetrages, der in der Landungsgenehmigung vermerkt steht. Ferner ist die Genehmigung der Devisenstelle zur Mitnahme dieses Betrages vorzulegen. Die zu c) genannten Personen müssen einen auf dem Konsulat erhältlichen Vordruck in spanischer Sprache ausfüllen. Die Einwanderung solcher Personen ist an schwer erfüllbare Bedingungen geknüpft. Das Visum ist nur für die Reise mit dem in der Fecha vermerkten Dampfer gültig. Die Gebühr für das Visum beträgt für jede über 15 Jahre alte Person 5 argentinische Goldpesos 20,50 RM., soweit auf der Landungsgenehmigung nichts anderes vermerkt ist. B. Zollbestimmungen 1. Reise- und Umzugsgut Neue und gebrauchte Gegenstände, die zur Wohnungseinrichtung und zum häuslichen Gebrauch dienen, mit Ausnahme von Luxusgegenständen, ferner landwirtschaftliche Geräte von Siedlern werden für den Einwanderer zollfrei zugelassen. Diese Gegenstände sollen den Einwanderer begleiten. Die Zollbefreiung wird auf Antrag des Einwanderers gewährt. Der Antrag ist an die Einwanderungsbehörde zu richten unter Nachweis der Eigenschaft als Einwanderer. Größere und wertvollere Hausausstattungen werden nicht zollfrei zugelassen, sondern nach ihrem Wert unter Berücksichtigung der Abnutzung verzollt. Die Versendung im Lift ist unzulässig. 2. Ausstattungs - und Heiratsgut Nach der Praxis der Zollbehörde können auch neue und gebrauchte Ausstattungsgegenstände und Brautausstattungen zollfrei für Einwanderer zugelassen werden, sofern sie den Einwanderer begleiten. Die Erledigung der Zollformalitäten sollte der Reisende mit Hilfe eines Zollagenten vornehmen, da nur dieser alle Zollvorschriften und zuständigen Amtsstellen kennt. Die Verzollung nimmt mehrere Tage in Anspruch. Die Kosten sind verhältnismäßig hoch. Anschriften von Zollagenten sind bei der deutschen Gesandtschaft in Buenos Aires zu erfahren. II. Das Land 1. Natur und Haupteinteilung des Landes Argentinien ist das zweitgrößte Land des südamerikanischen Kontinents und gehört zu den großräumigen Ländern der Welt. Es hat eine Ausdehnung von 2,8 Millionen Quadratkilometern, d. h. etwa die fünffache Größe von Deutschland. Da aber seine Bevölkerung nur etwa 12,6 Millionen Menschen umfaßt, beträgt die mittlere Bevölkerungsdichte nur 4,4 Personen auf den Quadratkilometer, gegen etwa 140 in Deutschland. Argentinien grenzt im Norden an Bolivien, Paraguay u BE.asilien> hn Osten an Uruguay und den Atlantischen Ozean, im Süden an das chilenische Patagonien und 3