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Jüdische Auswanderung · 1938-07-01 · Juli 1938 · p. Seite 76

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1938. Bestand LBI
Issue
Juli 1938
Date
1938-07-01
Page
Seite 76 (sequence 82)
Language
German
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Kurse für etwa 600 Juristen eingerichtet worden, die dort zu Bücherrevisoren oder für ähnliche Berufe ausgebildet werden. Ein früherer Rechtsanwalt aus Deutschland verrichtete in USA. von Anfang an schwerste und für ihn ungewohnte Erwerbsarbeit, um sich gleichzeitig in der Abendschule sowohl sprachlich wie juristisch auf das dortige Anwaltsexamen vorzubereiten. Er macht in einem Brief vom 17. Juli 1937 aus Californien folgende, insbesondere für Juristen, aber nicht nur für diese wichtige Mitteilungen: „. . . Zur Zeit habe ich Ferien in der Law School (drei Wochen). Das dritte Studienjahr ist hinter mir. Alle Examen vorbei. Nächste Woche geht es wieder weiter. Ein Anwalt ist eben null null — außer in dem Land, wo er zugelassen ist. Und richtig Jungsein (18—19 Jahre) ist eine andere Qualität, auf die bei dem bürokratischen Schema der „Efficiency" großer Wert gelegt wird. Aber sonst läßt es sich hier leben. Das eigentliche Leben ist in Californien billig: kein kälter Winter, billiges Obst und Gemüse und gutes Arbeitsklima. Die Einrichtung der „night-school" als solche ist etwas sehr Anstrengendes, aber sehr Wertvolles. Prinzipiell eine fabelhafte Sache, daß man am Tag arbeiten und abends ein nicht nur die Zulassung zum Examen ermöglichendes, sondern qualitativ der Universität gleichwertiges Studium haben kann. Die Studienzeit ist mindestens ein Jahr länger als normales Tagesstudium, aber die Fächer und die Stundenzahl sind dieselben. Unsere Schule hat den besten Erfolgsprozentsatz im Anwaltsexamen von den night-schools. . . . Wir haben z. B. Steuerrecht, Legal-Ethies usw. Der Anwalt spielt hier eine andere Rolle als drüben. Die Standesfragen sind anders: Erfolgshonorar, gleichzeitige Geschäfts- und Angestelltentätigkeit usw. ist zulässig, so daß ein Anwalt, bevor er Praxis oder weil er keine Praxis hat, Lastwagenchauffeur sein kann. Im Anwaltsexamen selbst fallen immer noch rund 60 °/o durch. Es ist ein ausschließlich schriftliches Examen mit je zehn Fragen in jedem Fach mit knapper Zeit. — Aber darauf wird man durch die dauernd sich wiederholenden ziemlich schwierigen Examen — Vor- und Endexamen — in der Law School trainiert. Referendar-Zeit gibt es nicht. Wenn man zugelassen ist (wozu man Bürger sein muß), kann man anfangen. Aber natürlich arbeiten viele junge Anwälte (wie die deutschen Referendare) unbezahlt in großen Büros, in denen sie zu bleiben hoffen 7^20 Anwälte in manchen Büros ist nichts besonderes). Das Studium selbst macht mir großen Spaß. Durch die Kombination von Hausaufgaben,. Vorlesung und Diskussion ist ein lebendiger Unterton da. Viele der Dozenten sind ausgezeichnet, meist Spezialisten mit Ruf auf einem Gebiet. Das Gesetz und das Studium sind doch so grundverschieden von unserem, daß man erst vergessen, und dann vergleichen und dann dazulernen und dann neulernen muß. Es sind nicht nur die Unterschiede im großen und die Variationen im Kleinen und Technischen, sondern auch die Annäherungs-Methode (approach), die einem „Code-Law"-Geschulten das „Case-Law" schwer machen. Ich hatte eine solche Abweichung nicht für möglich gehalten und dachte, bei der lallgemeinen Schulung in juristischen Problemen würde das Studium hier leicht sein; aber heute sehe ich, daß man, um hier ein Jurist zu sein, nicht nur das volle Studium mitmachen, sondern auch dafür arbeiten muß: für jede Studiumstunde mindestens eine Stunde bis zwei. Ich habe noch nie so viel gelesen wie hier. In den „Case- Books", die man durcharbeiten muß, muß man 30 Seiten für ein Fach am Abend lesen — und eine kurze schriftliche Inhaltsangabe machen und sie, wenn man dran ist, rezitieren (evtl. analysieren). Nächstes Semester haben wir 11 Stunden die Woche (einmal 1% bis 9% und viermal 6V2 bis 91/2 — 7 Fächer), also ist man voll beschäftigt. Die Kompliziertheit hier besteht in der unheimlichen Zahl von Entscheidungen^ angefangen mit altem historischen englischen „Law" (von 1200 usw. an), dem historisch bedingten Grundstücksrecht, Feudalrecht, dem Constitutional law, der Unterscheidung in Prozeß und Materie zwischen law und equity, dem Neben- und Ineinander von Federal- und State-Law (in Straf- und Zivilrecht oft entgegengesetzt) — dem Ineinander von „Code" und „Common-Law", dem International Law zwischen den 48 Staaten. — Dann ist die Prozeßführung so verschieden. Schwurgericht, auch im Zivilprozeß, mit Tat- und Rechtsfragen in komplizierter, aber nicht vollständiger Form getrennt. Für mich ein neues Feld, das Beweisrecht, die Unzulässigkeit von Hörsagen-Zeugen, das Recht der Partei, Zeuge zu sein usw. So könnte ich Bände schreiben, ich wollte aber nur ein paar Punkte andeuten; es zeigt Ihnen zur Genüge, daß man wirklich von vorne anfangen muß, wenn man auch vielleicht klarere Vorstellungen über eine Bürgschaft, Hypothek usw. hat. .. "Etwas anderes, was man hier braucht, ist der sogenannte „Slang", d. h. der amerikanische oder örtliche Spezialdialekt, und das sind gerade die Ausdrücke, die man nicht im Wörterbuch findet, sondern auf der Straße und im Büro oder in der Fabrik — durch deren Nichtkenntnis oder Nichtgebrauch man mehr auffällt, als durch schlechtes Englisch, was sehr viele anwenden. Aus diesem Grunde bereue ich es nicht, so verschiedenartige Arbeiten gehabt zu haben: in der Fabrik (Likörfabrik), dem Schwerarbeitertyp (Reismühle), der Nachtarbeit in einem Bürohaus, in einem Restaurant, ein paar kleine Sachen, und als Lehrling, Kassenbote und in der Buchführung meiner letzten Stelle. Es ist interessant, all die Kollegen kennenzulernen; ihr Hauptinteresse ist Fußball, Boxkämpfe und Wetten und Spielen. — Zur Psychologie von Vorgesetzten und Angestellten z. B.: Keiner wird in einem feinen Büro ein grobes Wort sagen, er wird noch nicht einmal die Fehler zeigen oder einen viel anlernen. Man muß die Tricks selbst herauskriegen und ebenso seine eigenen Fehler. Entweder man kann es und besteht — oder nicht, und fliegt, ohne den Grund zu erfahren, da jeder unheimlich freundlich ist. Die Technik einer Organisation ist ehenso interessant. Buchhaltungs-, Rechen-, Vervielfältigungsmaschinen selbstverständlich; Fingerfertigkeit und technische Begabung ist ein äußerst wichtiger Faktor, auf den wir natürlich weniger trainiert sind. Aber man gewöhnt sich an alles und lernt vieles (wenn auch leider nicht alles)." Was der Briefschreiber über den „Slang" — die volkstümliche örtliche Ausdrucksweise — sagt, ist sehr beachtenswert, darf aber nicht zu falschen Schlußfolgerungen führen. Es muß der Zusammenhang, in den es der Anwalt bringt, berücksichtigt werden. Die Beherrschung des „Slang" fördert das Einleben, das Vertrautwerden vor allem mit den nichtintellektuellen breiten Volksschichten. Aus diesem Grunde ist auch so wesentlich, daß diese Volkssprache in unmittelbarem Verkehr mit Arbeitern gelernt worden ist. Bedenklich aber wäre es, aus den Feststellungen des Briefschreibers etwa den Schluß zu ziehen, daß, wenn man nur den „Slang" beherrsche, richtiges und korrektes Englisch gar nicht mehr so wichtig sei. Ein solcher Irrtum wäre geradezu gefährlich. Die Beherrschung einer Sprache setzt solide Grundlagen, auch in grammatischer Beziehung voraus. Wird das versäumt, so wird stets der Eindruck von Unbildung bestehen bleiben, selbst wenn eine fließende Unterhaltung geführt werden kann. Die überragende Bedeutung ausreichender, nicht zu geringer Kenntnisse der englischen Sprache für die wirtschaftliche Einordnung wird in jedem einzigen Fragebogen betont, die uns aus den Vereinigten Staaten zugegangen sind. Die vorstehend zitierten Berichte enthalten viele Beispiele dafür. Sehr markant geschieht es in dem oben schon erwähnten Brief aus Schenectady. „Mag der Einwanderer zu Hause deutsch sprechen — auf der Straße und im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben gibt es nur eine Sprache, die englische. Eine Ausnahme davon bildet höchstens New York-City, wo das angelsächsische Element ja schon lange in der Minderheit ist. Von dieser Ausnahme abgesehen ist der Amerikaner tyrannisch und unerbittlich auf der Wacht, daß sich in seinem Lande MÖBEL FÜR AUSWANDERER POLSTERMÖBEL EIGENER ANFERTIGUNG Modern und preiswert L. HIR.S CHO^WITZ Berlin N, TiUT Brunnenstratfe 30 Fernsprecher: 44 05 09 76

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