Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1938. Bestand LBI
- Issue
- Juli 1938
- Date
- 1938-07-01
- Page
- Seite 12 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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! Bei allen ausreisenden Mädchen unter 18 Jahren verlangt noch besondere Beachtung die Bestimmung des Gesetzes zur Bekämpfung des Mädchenhandels, nach der in solchen Fällen eine Genehmigung des zuständigen Vormundschaftsgerichts zur Ausreise einzuholen ist. Eine zweite Gruppe von jugendlichen Auswanderern nach den Vereinigten Staaten stellen die Kinder dar, die im Rahmen der seit Ende 1933 großzügig organisierten jüdischen Hilfsaktion und auf Grund einer Sondergenehmigung von der Regierung in Washington einwandern können. Hier ist die äußerste Altersgrenze die Erreichung des 16. Lebensjahres. Da jedoch der Plan aufgebaut ist auf der Bereitschaft von jüdischen Einzelfamilien, diese Kinder zur Erziehung resp. Miterziehung in ihre Hausgemeinschaft aufzunehmen, so ist praktisch die Altersgrenze sehr viel niedriger zu setzen, da selten Familien gefunden werden, die Kinder über 12 bis 13 Jahre aufzunehmen bereit sind. Aus dem gleichen Grunde werden auch keine Kinder unter 10 Jahren berücksichtigt. Diese Einwanderungsmöglichkeit für Jugendliche kann und darf aber nicht eher in Anspruch genommen werden, als bis feststeht, daß wirklich keine Möglichkeit einer Verwandtenbürgschaft gegeben ist. Es wäre im Hinblick auf die dringende Notwendigkeit, denen zu helfen, die im Ausland keine eigenen Ansatzpunkte zur Auswanderung haben, nicht zu verantworten, wenn hier nicht strengster Hinweis auf möglichst weitgehende Selbsthilfe der Familien erfolgen würde. In bezug auf Eignung ergeben sich bei dieser Gruppe dieselben Erfordernisse, die schon angedeutet sind, nur daß begreiflicherweise hier, wo es sich um die Eingliederung in den Haushalt ganz fremder Menschen handelt, noch eine erheblich sorgfältigere Auswahl erfolgen muß. Es ist der leitende Gesichtspunkt dieses Hilfsplanes, der auch in den Abmachungen mit der amerikanischen Regierung festgelegt ist, daß hierbei nur solche Kinder berücksichtigt werden, deren Angehörige selbst in absehbarer Zeit nicht in der Lage sind, einzuwandern. Es ist also nicht angängig, unter dem Gesichtspunkt hierfür Kinder in Vorschlag zu bringen, daß sie mit Hilfe dieser Comitebürgschaften ins Land gelangen, um dann bereits nach kurzer Zeit Wegbereiter für Eltern und Geschwister zu werden. Die jüdischen Familien, die sich drüben bereitfinden, einem fremden Kind eine neue Heimat und ein neues Zuhause zu bereiten, nehmen selbstverständlich an, daß diese Kinder später selbst einmal die ihnen gebotene Möglichkeit ergreifen werden, ihre zurückgebliebenen Angehörigen nachkommen zu lassen. Sie sind aber in der Regel nicht bereit, sich bereits wenige Monate, nachdem sie diesem Kind in ihrem Hause eine neue Heimat bereitet haben, von den noch in Deutschland lebenden Angehörigen mit Ansinnen auf Stellung von Bürgschaften bedrängen zu lassen. Einer der Faktoren, die Kindern und Jugendlichen das Einleben in den Vereinigten Staaten besonders erleichtern, ganz gleich, ob sie mit der Familie übersiedeln oder in eine ihnen fremde Umgebung kommen, ist das hervorragende Schulsystem, das die Kinder sehr schnell die Schule als ihre wahre Heimat empfinden lehrt. Dies gilt nicht etwa nur für die großen Städte und einige Staaten des Ostens, sondern ganz durchgängig für den Staatenbereich und auch für die kleineren und Mittelstädte. Darum sollte auch niemand besonderen Wert auf Verbleiben der Kinder in den großen Städten legen, um so mehr, als ja nicht nur die Lebensbedingungen, sondern auch die Zukunftsmöglichkeiten in den kleineren Orten und in den weniger durch Einwanderung überlasteten Städten oft bessere sind. Die Prüfung der Anträge auf Erteilung eines Visums bei Vorlage dieser besonderen, nicht von Blutsverwandten gestellten Bürgschaften durch die amerikanischen Konsuln in Deutschland ist ganz besonders streng, und zwar weniger im Hinblick auf die Qualität der Bürgschaften, die ja infolge Bereitstellung sehr großer finanzieller Mittel amerikanischer Juden gesichert sind, sondern vor allem in ärztlicher Hinsicht. Abgesehen davon, daß die Vereinigten Staaten aufs rigoroseste bei der Einwanderung versuchen, nicht erbgesunde Menschen fernzuhalten, nimmt man hier den Standpunkt ein, daß die amerikanischen Bürger, die für ein fremdes Kind volle finanzielle und persönliche Verantwortung bis zur Mündigkeit übernehmen, noch weitergehend als Blutsverwandte vor Belastung durch körperliche Schwächlichkeit oder nicht volle Leistungsfähigkeit geschützt werden müssen. Da die Vorbereitung dieser Jugendlichenauswanderung unter besonderen sozialpädagogischen Gesichtspunkten erfolgen muß, liegt die Prüfung und Auswahl der zu fremden Pflegeeltern übersiedelnden Kinder und weitgehend auch die Mitwirkung bei der Auswanderung von Kindern, die allein von Vorwandten aufgenommen werden, bei der Zentral wohlfahrtssteile der Reichsvertretung der Juden in Deutschland. Diese Arbeit geschieht in enger Verbindung mit dem Hilfsverein, der auch hier ebenso wie bei der Erwachsenenwanderung die Durchführung der Visumsbeschaffung und Ausreise in Händen hat. In vereinzelten Fällen haben amerikanische Juden versucht, um den besonderen Schwierigkeiten der Jugend in Deutschland Rechnung zu tragen, Kinder zu adoptieren. Da eine gesetzliche Adoption des Kindes erst nach seinem Eintreffen in den Vereinigten Staaten vollzogen werden kann, gestaltet sich die Beschaffung der Einw.anderungserlaubnis meist sehr schwierig, da die Situation sich ja dem Konsul vor Vollziehung des gesetzlichen Adoptionsaktes als die Bürgschaftsstellung einer nicht blutsverwandten Person für ein minderjähriges Kind — bei dem also an die Qualität der Bürgschaft besonders hohe Anforderungen zu stellen sind — darstellt. Nur vereinzelt, wo es sich bei den zukünftigen Adoptionseltern um besonders wohlhabende und einflußreiche amerikanische Bürger handelt, wird es auf diesem Wege gelingen, das Ziel zu erreichen. Ueberhaupt zeigt sich die Anerkennung von Bürgschaften nicht blutsverwandter Personen, ganz gleich, ob es sich um eine Adoption oder nur um eine Aufnahme zur Erziehung handelt, für Jugendliche als außerordentlich schwierig. Die Regelung bei beabsichtigter ordnungsmäßiger Adoption wird immer noch dann am ehesten möglich sein, wenn die amerikanischen Pflegeeltern nach Deutschland kommen und in der Lage sind, vor dem amerikanischen Konsul und im Beisein des Vormundes des Kindes entsprechende Erklärungen persönlich abzugeben, resp. die Adoption schon hier in Deutschland durchzuführen. 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