Jüdische Auswanderung
- Journal
- Jüdische Auswanderung
- Volume
- 1937. Bestand LBI
- Issue
- Herbst 1937
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 92 (sequence 98)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/6492429-9991065-9587945--466-9588043- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Beruf..........Personenstand..... Name und Alter der Ehefrau........... Name und Alter der Kinder............ Letzter Wohnort................. Kann er lesen? .... Kann er schreiben? .... Name, Vorname und Wohnort zweier Personen, die vor dem Konsulat für die vorstehenden Angaben des Reisenden bürgen Paß vermerkt ist und ein Scheck über 68,18 argentinische Pesos bei der Landung vorgewiesen werden Dampfer, mit dem die Ausreise angetreten wird........ Datum der Einschiffung.............. Ort, an dem er sich in Argentinien niederlassen will...... Grund der Reise................. Ausweispapiere, die vorgelegt wurden............. Adressen von Personen in Argentinien, die ihm bekannt sind In welches angrenzende Land begibt er sich? Unterschrift des Reisenden Unterschrift des Konsulats Religion....... Gestalt ....... Nase ........ Hautfarbe ...... Augenfarbe ..... Haarfarbe...... besondere Merkmale . . . gestempelte Fotografie Vollständige Fingerabdrücke der rechten und der linken Hand." Den ausgestellten Formularen ist ein Paßbild mit genauesten Personalangaben beizufügen. Außer der obenerwähnten Fetcha ist aber neuerdings zur Visumerteilung auch eine Impfbescheinigung gegen Pocken erforderlich. Eine weitere Aenderung der Praxis der argentinischen Einwanderungsbehörden besteht darin, daß neuerdings auch Staatenlose, denen lange Zeit hindurch die Einwanderungsgenehmigung nicht erteilt wurde, diese erhalten können, sofern in dem Anforderungsschreiben (Llamada) ausdrücklich angegeben ist, daß der Betreffende staatenlos ist. Dagegen sind die Anforderungen an das Verwandtschaftsverhältnis des Llamada-Ausstellers zum Einwanderungswilligen inzwischen strenger geworden. Es wird nur noch auf solche Llamaden hin ein Einwanderungsvisum erteilt, die von nahen Verwandten ausgestellt sind. Landwirte, insbesondere ICA-Siedler, können unter folgenden Bedingungen einwandern: 1. bei Vorliegen einer Llamada von nahen Verwandten. 2. Bei Vorliegen einer Llamada auch von entfernteren Verwandten. Bei ICA-Siedlern besteht diese Möglichkeit dann, wenn der die Llamada ausstellende Verwandte der Familie vorausgefahren ist, später aber mit der angeforderten Familie gemeinsam angesiedelt werden soll. Bei einer solchen, von einem entfernteren Verwandten ausgestellten Llamada sind erhöhte Visa-Gebühren zu zahlen. 3. Bei Vorliegen einer von einer Kolonisations- Gesellschaft (wie der ICA) ausgestellten Llamada ist die Einwanderung möglich, wenn die Zugehörigkeit zu einem landwirtschaftlichen Beruf ausdrücklich im kann. II. Brasilien Seit Juli dieses Jahres werden Visen für Brasilien in keinem Fall erteilt, d. h. auch nicht für Kapitalisten, für Handelsvertreter oder für Touristen. Es handelt sich hierbei, wie an den zuständigen Stellen betont wird, um eine provisorische Maßnahme, die später durch neue Bestimmungen ersetzt werden soll. III. Columbien Am 17. Februar dieses Jahres wurde von der columbianischen Regierung ein neues Einwanderungsgesetz erlassen, das für deutsche Staatsangehörige nur wenig Aenderungen, dagegen große Erschwerungen für Angehörige der osteuropäischen Staaten bringt. Es unterscheidet zwischen sogenannten A-Staaten und B-Staaten. Zu den A-Staaten gehören u. a.: Deutschland, die west- und südeuropäischen Staaten, Oesterreich, Ungarn, die Tschechoslowakei und sämtliche amerikanischen Staaten. Zu den B-Staaten gehören u. a.: Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Rußland, Bulgarien, Türkei, Syrien, Griechenland. Staatenlose werden wie Angehörige der B-Staaten behandelt. Jeder, der nach Columbien einreist, muß bei der Schiffahrts-Gesellschaft ein Depot hinterlegen. Bei Angehörigen der A-Staaten, also auch bei Reichsdeutschen, beträgt das Depot 250 Pesos pro Person ca. 360 RM. (ausgenommen Kinder unter 17 Jahren, soweit sie mit ihren Eltern reisen). Das Depot wird nach zwei Jahren zurückgezahlt, wenn der Eingewanderte nachweist, daß er sich für dauernd im Lande niedergelassen hat, einen ehrenhaften Beruf ausübt, eine einwandfreie und über ein Kapital von minverfügt. B- Staaten müssen ein Depot von 1000 Pesos für das Familienoberhaupt und dessen Kinder über 20 Jahre, 500 Pesos für die Ehefrau, 250 Pesos für jedes Kind zwischen 10 und 20 Jahren und 100 Pesos für jedes Kind unter 10 Jahren hinterlegen. Angehörige der B-Staaten erhalten ihr Depot nach 5 Jahren unter den gleichen Bedingungen wie Angehörige der A-Staaten zurück, nur daß ihr Vermögen mindestens 3000 Pesos betragen muß. Das Depot kann vor Ablauf der zwei- bzw. fünfjährigen Frist zurückgezahlt werden, wenn der Einreisende das Land wieder verläßt. Von der Hinterlegung des Depots können solche Personen befreit werden, die einen festen Anstellungsvertrag mit einer columbianischen Firma und eine Bürgschaft des Arbeitgebers für die Bezahlung der Rückreise vorlegen können. Eine solche Befreiung wird aber Angehörigen der B-Staaten nur in den seltensten Fällen erteilt. Ferner sind von der Hinterlegung solche Einwanderer befreit, die einen Arbeitsvertrag mit der columbianischen Regierung abgeschlossen haben, oder die als Intellektuelle, Führung bewiesen hat destens 1000 Pesos Angehörige der FRANKENSTEIN Wirtschaftsberater für Brasilien Berlin — Säo Paulo Wirtschaftsprüfungen, Revisionen, wirtsdiaftliche und juristische Gutachten, Beratung bei Firmengründungen, Organisationen, Verträgen, Auseinandersetzungen (eigenes Rechtsanwaltsbüro) Gegenwärtig in Brasilien: Säo Paulo Caixa Postal 3489 Verlangen Sie in Ihrer Buchhandlung BRASILIEN als Aufnahmeland der jüd. Auswanderung aus Deutschland Herbert Franken stein Mit 24 Fotos u. Ubersichtskarle RM 2,- Joseph Jastrow Verlagsbuchhandlung Berlin W15 Kaiserallee 21 92