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Jüdische Auswanderung · 1937-01-01 · Herbst 1937 · p. Seite 89

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1937. Bestand LBI
Issue
Herbst 1937
Date
1937-01-01
Page
Seite 89 (sequence 95)
Language
German
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§ 12. 1. Die Bestimmungen des § 2 finden keine Anwendung a) auf einen Ausländer, der einen Wohnsitz in der Union rechtmäßig erworben hat oder der vor dem 1. Februar 1937 rechtmäßig in die Union zum Zwecke ständiger Niederlassung im Lande eingereist ist; oder b) (betrifft ausländische Beamte im diplomatischen oder Konsulardienst); e) auf einen Ausländer, dem eine schriftliche Ermächtigung oder Erlaubnis zur Einreise in die Union gemäß den Bestimmungen des § 1 oder des § 3 des Einwänderungskontingentierungs- Gesetzes von 1930 (Gesetz Nr. 8 aus 1930) ausgestellt worden ist, wenn er innerhalb des in dieser Ermächtigung oder in diesem Erlaubnisschein angegebenen Zeitraums oder innerhalb der rechtmäßigen Verlängerung dieses Zeitraums in die Union einreist. 2. und 3. betreffen die erwähnten ausländischen Beamten. Die letzten beiden Paragraphen des Gesetzes (13 und 14) betreffen die Aufhebung der meisten Bestimmungen des früheren Einwanderungsgesetzes von 1930 sowie das Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Januar 1937. Ausführungsbestimmungen In Ergänzung des im wesentlichen oben wiedergegebenen Gesetzes sind verschiedene Verordnungen erschienen, welche seine Durchführung regeln, und deren Beachtung für den Einwanderer von großer Bedeutung ist. Wir geben auch von diesen die wichtigeren Bestimmungen wieder. Antragsformblätter und Erlaubnisscheine 1. Jeder Ausländer, der eine Erlaubnis zur Einreise in die Union oder nach Südwestafrika zur ständigen Niederlassung wünscht, hat deswegen einen Antrag in Doppel an den Staatssekretär des Innern in der im Anhang I z,u diesen Verordnungen angegebenen Form zu stellen ... b) c) d) 2. Der Antragsteller soll den beiden Exemplaren seines Antrags beifügen: a) vier gleiche Bildabzüge einer Photographie seines Gesichts, die en face, und vier gleiche Bildabzüge einer Photographie seines Gesichts, die im Profil aufgenommen sind (sämtlich zur Zeit der Stellung des Antrags aufgenommen), auf dünnem Papier, Größe IV2 zu 21/2 Zoll, auf welchen seine Gesichtszüge deutlich und zutreffend dargestellt sind, ein beglaubigtes Exemplar seiner Geburtsurkunde, bei verheirateten Personen eine beglaubigte Abschrift seiner Heiratsurkunde, eine ärztliche Bescheinigung auf dem vorgeschriebenen Formular, e) ein Polizei - Führungszeugnis, f) beglaubigte Exemplare sämtlicher Schul - und Ausbildungszeugnisse, Diplome oder Prüfungszeugnisse, die er besitzt, g) ein Zeugnis seiner Arbeitgeber über die Zeitdauer der fünf dem Tage seines Antrags unmittelbar vorangehenden Jahre über seine Befähigung für das Gewerbe oder der Beschäftigung, der er in der Union nachzugehen beabsichtigt, h) beglaubigte Exemplare von Führungszeugnissen von seinem gegenwärtigen Arbeitgeber, einem Geistlichen, einem Bankbeamten oder irgendeinem Gerichtsbeamten, der in der Lage ist, ein solches Zeugnis auszustellen, den durch Urkunden geführten Nachweis seiner in seinem Antrage angegebenen finanziellen Lage. 3. Ein besonderer Antrag soll für jede einzelne Person ungeachtet des Alters des Antragstellers gestellt werden. Wird jedoch ein Antrag von einem oder für ein Kind von unter 16 Jahren gestellt, so ist die Beibringung der in Abs. 2 unter Buchstaben e), f), g), h) und i) genannten Urkunden nicht erforderlich. 4. Ein auf Grund des § 3 dieser Verordnung gestellter Antrag soll bei einem Vertreter der Union eingereicht oder diesem durch die Post übermittelt werden oder, wenn es keinen solchen Vertreter gibt, bei einem britischen Konsul in dem Lande, in welchem der i) <t\ ,?. ua^A$0sm. C&y^^fr*S Auskünfte und B u c h un Die italienischen Schiffahrtslinien verhinden dieganzeSfl/elt Nordamerika mit Nordwestküste Südamerika Zentral- Amerika und Südwestküste Süd-, Ost-, "Westafrika Indien Ostasien Australien Ägypten Palästina Griechenland Türkei Dalmatien Mittelmeerreisen gen ITAII A« LLOYD TRIESTOO ADßlATICA BERLIN NW 7, Unter den Linden 24, Telephon: 11 13 55 und 11 04 15 FRANKFURT a.M., Kaiserstr.20, Tel, 23754 HAMBURG 36, Neuer Jungfernstieg 17,Tel, 345100 MÜNCHEN, Odeonsplatz 1, Telephon: 27464 STUTTGART, Königstraße 17, Telephon: 24 336 sowie sämtliche Reisebüros 89

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