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Jüdische Auswanderung · 1937-01-01 · Herbst 1937 · p. Seite 18

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1937. Bestand LBI
Issue
Herbst 1937
Date
1937-01-01
Page
Seite 18 (sequence 22)
Language
German
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Australien Das Britische Dominion Australien ist nur um Vi kleiner als Europa, wird aber von weniger als 7 Millionen Menschen bewohnt. Obwohl ein großer Teil des Innern wüstenhaften Charakter trägt und in anderen Teilen die Unsicherheit der Niederschläge jede intensivere Nutzung ausschließt, könnte das Land zweifellos eine ungleich größere Bevölkerung ernähren. Dennoch wäre es falsch, für die unmittelbare Zukunft dort große Einwanderungsmöglichkeiten zu erwarten. Die mächtige Stellung der Gewerkschaften, die jede Gefährdung des hohen Lebensstandards der australischen Arbeitnehmer vermeiden wollen, und der Nationalismus, der Australien unter allen Umständen seinen britischen Charakter erhalten will, lassen vorläufig nur eine Einwanderung in besonders günstig gelagerten Fällen zu. Unternehmer mit etwas Kapital und guten Fachkenntnissen, die zur Industrialisierung des Landes beitragen können, Landwirte mit einem nicht unerheblichen Kapital, vor allem aber gut ausgebildete Handwerker und weibliche Arbeitskräfte für den Haushalt haben verhältnismäßig günstige Aussichten. Dagegen bestehen für Kaufleute und Akademiker im allgemeinen kaum irgend welche Möglichkeiten. Für jeden Einwanderer ist die Beherrschung der englischen Sprache die wichtigste Voraussetzung zum Erfolg. I. Einwanderungsbedingungen 1. Gesetzliche Voraussetzungen der Einwanderung . 18 2. Zollvorschriften................. 19 3. Winke für die Schiffsreise........... 19 IL Land und Leute 1. Die Natur des Landes.............. 19 A. Geographische Uebersicht.......... 19 B. Siedlungsformen und wichtigste Städte .... 22 2. Klima ..................... 24 A. Allgemeine Uebersicht............ 24 B. Das Klima der wichtigsten Städte...... 26 3. Bevölkerung .................. 26 4. Regierungsform, Innen- und Außenpolitik .... 28 III. Die Wirtschaft 1. Allgemeine Einführung............. 30 2. Die Landwirtschaft............... 31 A. Allgemeiner Ueberblick........... 31 B. Ackerbau und Obstzucht........... 32 C. Viehzucht .................. 34 D. Eigentums- und Betriebsverhältnisse..... 35 3. Bergbau .................... 36 4. Industrie.................... 37 5. Verkehrwesen ................. 38 6. Außenhandel.................. 39 7. Währung und Staatsfinanzen.......... 40 8. Konjunktur................... 40 IV. Lebenshaltung und Lebenshaltungskosten 1. Haushalt und Lebenshaltung.......... 41 2. Lebenshaltungskosten und Löhne........ 42 V. Gesellschaft und Kultur 1. Die sozialen Grundlagen der australischen Kultur . 42 2. Bildungswesen und religiöse Verhältnisse .... 43 VI. Jüdisches Leben.................. 44 VII. Aussichten für Einwanderer............ 45 VIII. Briefe aus Australien............... 46 I. Einwanderungsbedingungen 1. Gesetzliche Voraussetzungen der Einwanderung Zur Einwanderung nach Australien bedürfen deutsche Reichsangehörige der ausdrücklichen vorherigen Genehmigung der australischen Einwanderungsbehörden, entweder des Home and Territories Departments in der Bundeshauptstadt Canberra oder des Collector of Customs eines australischen Einzelstaates. Voraussetzung zur Gewährung der Einreiseerlaubnis ist das Vorliegen folgender Papiere: 1. gültiger deutscher Reisepaß; 2. einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis; 3. amtsärztliches Gesundheitszeugnis. Die Einwanderungsgenehmigung wird nur an folgende drei Kategorien von Einwanderern erteilt: 1. Nahe Verwandte von bereits in Australien lebenden Personen (Ehefrauen, unmündige Kinder, erwachsene unverheiratete Töchter und Schwestern, Eltern und Bräute). 2. Personen, die von in Australien Ansässigen empfohlen werden, bei gleichzeitiger Garantie, daß die Betreffenden nicht der Allgemeinheit oder dem Staat zur Last fallen werden. Diese Einwandererkategorie darf nur solche Gewerbe oder Beschäftigungen betreiben, welche die Interessen der australischen Arbeiterschaft nicht schädigen. Einwanderer dieser Kategorie müssen ein Vorzeigegeld von mindestens 50 australischen Pfund (£ A.) vorweisen. 3. Sonstige Personen, die nur solche Gewerbe oder Beschäftigungen betreiben dürfen, welche die Interessen der australischen Arbeiterschaft nicht schädigen. Diese Personen, bei denen keine Garantie eines in Australien Ansässigen vorliegt, müssen ein Vorzeigegeld von mindestens 200 australischen Pfund (£ A.) vorweisen. Aber selbst wenn alle genannten Bedingungen erfüllt sind, steht es der australischen Behörde nach Prüfung des Falles — bei der besonders der Beruf von Bedeutung ist — frei, die Einreisegenehmigung z u verweigern. Es empfiehlt sich deshalb aufs dringendste, den Antrag nicht auf eigene Faust nach Australien zu richten, sondern im engsten Einvernehmen mit dem Hilfsverein zu handeln, der die Gesuche in der zweckmäßigsten Weise nach Canberra weiterleitet. Bestimmten Kategorien von Personen ist die Einreise in die australischen Staaten überhaupt untersagt. Es sind dies: 1. Alle Personen, die nicht imstande sind, nach dem Diktat des Beamten der Einwanderungsbehörde 50 Wörter in irgendeiner beliebigen europäischen Sprache niederzuschreiben. Von diesem Mittel machen aber die Einwanderungsbeamten Weißen gegenüber nur in Ausnahmefällen Gebrauch, um die Landung besonders mißliebiger Personen zu verhindern; 2. Personen, die nicht im Besitze des oben genannten vorgeschriebenen ärztlichen Gesundheitsattestes sind; 3. Personen mit gewissen geistigen Defekten und Epileptiker; 4. Personen, die mit einer ernstlichen ansteckenden Krankheit oder einem Gebrechen behaftet sind; 5. Personen, bei denen der Einwanderungsbeamte die Befürchtung hegt, daß sie infolge geistiger oder körperlicher Leiden oder unzulänglicher Mittel oder aus irgendeinem andern Grunde der Oeffentlichkeit zur Last fallen könnten; 6. Personen, die eines Verbrechens überführt und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, es sei denn, daß seit Verbüßung der Strafe 5 Jahre verflossen sind. Wurde die Urteilsvollstreckung aber auf Grund der Auswanderung aufgehoben oder verkürzt, so müssen 5 Jahre seit dem Zeitpunkte verflossen sein, an dem die Strafe abgebüßt worden wäre; 7. Prostituierte, Kuppler und Zuhälter; 8. Personen, die den gewaltsamen Umsturz einer verfassungsmäßigen Regierung unterstützen oder befürworten, oder die 18

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