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Jüdische Auswanderung · 1936-09-01 · September 1936 · p. Seite 91

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Journal
Jüdische Auswanderung
Volume
1936. Bestand LBI
Issue
September 1936
Date
1936-09-01
Page
Seite 91 (sequence 97)
Language
German
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Paraguay Paraguay ist ein verhältnismäßig kleines, wirtschaftlich unentwickeltes, kulturell noch tiefstehendes Land, das kaum eine Million Einwohner zählt. Innenpolitisch ist es bis in die letzte Zeit hinein von häufigen Erschütterungen heimgesucht worden; nach außen hin hat es sich im Chacokrieg siegreich behauptet, aber um den Preis einer schweren finanziellen Zerrüttung. Paraguay bietet der Einwanderung städtischer Elemente, nur Handwerker vielleicht ausgenommen, kaum irgend welche Möglichkeiten. Dagegen ist bei dem Ueberfluß an fruchtbarem Boden Siedlern mit wirklichem Pioniergeist von der Einwanderung nach Paraguay nicht abzuraten. Seite I. Einwanderungsbedingungen ............. 91 EL Das Land...................... 91 1. Natur und Ilaupteinteilung des Landes...... 91 2. Klima und Gesundheitsverhältnisse........ 92 3. Bevölkerung ................... 92 4. Regierung und Innenpolitik............ 92 III. Die Wirtschaft................... 92 1. Währung .................... 92 2. Waldwirtschaft und Landwirtschaft....... 93 3. Bergbau und Industrie.............. 93 4. Verkehr ................ 93 5. Außenhandel................... 93 6. Konjunktur ................... 94 IV. Aussichten für Einwanderer............. 94 V. Lebenshaltungskosten ................ 95 VI. Kultur und Jüdisches Leben............ 95 VII. Briefe aus Paraguay................. 95 I. Einwanderungsbedingungen 1. Einreisebestimmungen: Zur Einreise bzw. Durchreise ist ein Visum erforderlich. Dem Konsulat nicht bekannte Personen müssen persönlich die Antragsformalitäten auf dem zuständigen Konsulat erledigen. 2. Antragsformalitäten: Zur Erlangung des Ein- bzw. Durchreisevisums für Paraguay sind von allen Reisenden, auch von Touristen und Geschäftsreisenden, die sich nur vorübergehend dort aufhalten wollen, folgende Ausweispapiere vorzulegen: a) deutscher Reisepaß; b) polizeiliches Führungszeugnis über die letzten fünf Jahre (Leumundszeugnis); c) ärztliches Gesundheitszeugnis mit Impfbescheinigung, das von jedem berufstätigen Arzt ausgestellt werden kann; d) amtliche Berufsbescheinigung (nur für Auswanderer — wird beim Konsulat in Hamburg nicht verlangt); e) drei Lichtbilder; f) der Nachweis des Besitzes von mindestens 1000 frz. Franken für jede einreisende Person, die das 21. Lebensjahr erreicht hat. Der Betrag ist bei der Einreise dem Einwanderungsbeamten in Paraguay vorzuweisen. Führungs- und Gesundheitszeugnisse werden beglaubigt. Das Visum berechtigt zur einmaligen Einreise mit unbeschränkter Aufenthaltsdauer. Reisende, die über Buenos Aires bzw. Montevideo nach Paraguay einreisen, benötigen neben dem paraguayischen Einreisevisum ein argentinisches Durchreisevisum (Transitvisum). Diese letzteren werden in jedem Falle erst nach der Visierung der Dokumente für die Einreise in Paraguay erteilt. 3. Gebühren: Für die Erteilung des Einreise- bzw. Durchreisevisums 2 Gold-Dollar 8,40 RM. (einschl. der Beglaubigung der übrigen Dokumente). Von einwandernden Landwirten werden Gebühren nicht erhoben. 4. Meldung und Aufenthalt: Für Einwanderer besteht Anmeldepflicht. Sie werden bei Ankunft in Paraguay vom Einwanderungsbeamten an das für sie zuständige Meldebüro (Departamento de Tierras y Colonias) verwiesen, mit der Verpflichtung, dort ihre Anmeldung zu veranlassen. Wird die Anmeldung unterlassen, ist Ausweisung aus dem Lande zu gewärtigen. Allen übrigen Fremden, die sich vorübergehend in Paraguay aufhalten, wird empfohlen, sich bei dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Polizei-Zentralamt (Departamento central de la policia) baldmöglichst nach ihrer Ankunft zu melden. 5. Einwanderung: Die Genehmigung zur Einwanderung ist in das Ermessen der Konsularbehörden gestellt. Landwirte (Ackerbauer und verwandte Gewerbe) werden als Einwanderer bevorzugt und erhalten auf Grund des Einwanderungsgesetzes die im Lande für Ausländer vorgesehenen Vergünstigungen in steuerlicher und aufenthaltstechnischer Beziehung (Angleichung an Inländerberechtigung). Sie haben durch ihren Paß oder durch andere einwandfreie Papiere den Nachweis über ihren Beruf und ihre Fähigkeiten beizubringen. Handwerker, wie Maurer, Tischler, Schmiede u. a., werden ebenfalls nach Erfüllung der Vorbedingungen bevorzugt zugelassen; auch sie genießen die gleichen Erleichterungen und Vergünstigungen, jedoch nur in folgenden Fällen: a) wenn sie einer Familie angehören, die mindestens mit drei Mitgliedern Ackerbau betreibt; b) wenn sie von im Lande ansässigen Kolonisten gerufen werden; c) wenn sie dem „Departamento de Tierras y Colonias" versichern, sich in einer bestehenden Kolonie niederzulassen und außer ihrem Handwerk noch Ackerbau zu betreiben. Im Falle, daß der Einwanderer sein schriftliches Versprechen bricht und sich in der Stadt oder deren Vororten niederläßt und irgendein anderes Gewerbe betreibt, wird das Departamento de Tierras y Colonias sämtliche entstandenen Unkosten zurückfordern und gegebenenfalls gerichtlich vorgehen. Das Departamento de Tierras y Colonias ist berechtigt, in Ausnahmefällen auch an Handwerker die gesetzmäßigen Erleichterungen zu gewähren, wenn deren Einwanderung für das wirtschaftliche Fortkommen des Landes von Nutzen ist. Allen übrigen Personen (Kaufleute, freie Berufe und Reisende I. Klasse) wird die Einwanderung nur gestattet, sofern sie durch finanzielle Mittel oder Sicherheiten nachweisen können, daß sie dem Staate nicht zur Last fallen. 6. Erwerbstätigkeit: Erwerbstätigkeit ist unbeschränkt zugelassen, sofern dieselbe in einem für das Land förderlichen Sinne ausgeübt wird. Stehen einem ausländischen Arbeitnehmer Mittel nicht zur Verfügung, kann eine Zulassung trotzdem erfolgen, wenn bereits ein abgeschlossener Vertrag mit einer in Paraguay ansässigen Firma oder einem dortigen Unternehmen vorgelegt werden kann und diese den Einwanderer schriftlich anfordern. 7. Verzollung von Reisegepäck: Nach Nr. 1233c des Zolltarifes sind zollfrei: Kleider, Gegenstände für den Toilettentisch und Waren für den persönlichen Gebrauch, Bett- und Tischwäsche, Theaterkleider, Schmuckgegenstände und Tischgeschirr mit deutlichen Zeichen des Gebrauchs, die Reisende oder Vergnügungsreisende (keine Bürger oder Einwohner der Republik) in ihrem Gepäck mit sich führen, in Mengen, die ihrer Klasse, ihrem Stande und Range entsprechen und nicht für den Handel oder Verkauf bestimmt sind. (Nach: „Deutsche Paßvorschriften und Einreisebestimmungen des Auslandes". Hrsg. von der Industrie- und Handelskammer Stuttgart.) II. Das Land 1. Natur und H a u p t e i n t e i 1 u n g des Landes Paraguay, eine der beiden Binnenrepubliken Südamerikas ohne Zugang zum Meer, grenzt an Brasilien, Argentinien und Bolivien. Die Angaben über Paraguays Größe schwanken ungemein stark. Laut Auskunft von amtlicher paraguayanischer Stelle soll die Größe Paraguays 253 000 qkm betragen; Paraguay wäre also etwa halb so groß wie Deutschland. Der Paraguay-Strom durchschneidet das Land in Nord-Süd-Richtung und teilt es in zwei durch viele Wesensmerkmale unterschiedene Gebiete. 91

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